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Sozialversicherung nimmt nicht ansässige Selbstständige ins Visier

Ohne A1-Bescheinigung werden Nachzahlungen fällig.

24. Oktober 2023
Bild mit Text, Plattes Group Logo und Formularen

Die spanische Sozialversicherung fordert die Meldung aller handels- und steuerrechtlichen Daten der in Spanien tätigen Unternehmen und Selbstständigen. Das beinhaltet u.a. das Beschäftigungsverhältnis des Geschäftsführers sowie die familiären oder sonstigen Verbindungen zwischen allen Teilhabern sowie die Beteiligungssituation. Eine erste Deadline ist der 31. Oktober. Eine Verlängerung der Frist wird als möglich erachtet, ist aber noch nicht entschieden. Zu Jahresbeginn hatte die „Seguridad Social“ die Beitragszahlungen für Selbstständige reformiert, in jenem Zusammenhang erfolgt nun diese großangelegte Abgleichaktion.

Datenabgleich zwischen Sozialversicherung und Finanzamt im kommenden Jahr

Ab 1. Januar 2024 wird die Sozialversicherung einen Datenabgleich mit der staatlichen Steuerbehörde (AEAT) vornehmen. Dabei wird das Nettoeinkommen all jener Personen überprüft, die mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit in Spanien als Selbstständige oder in Verbindung mit einer Kapital- beziehungsweise Vermögensgesellschaft gemeldet sind.

Wir raten daher, den nicht in Spanien ansässigen Selbstständigen, Geschäftsführern und Gesellschaftern mit geschäftlichen Aktivitäten im Land dringend, die so genannte A1-Bescheinigung an ihre Berater weiterzugeben, um Probleme mit den Behörden vorzubeugen. Diese Bescheinigung dient als Nachweis des Versicherungsschutzes über eine Versicherung im europäischen Ausland. Ohne diesen Nachweis werden in Spanien Sozialversicherungsbeiträge fällig, im schlimmsten Fall rückwirkend und mit entsprechenden Strafen.

Das A1-Formular muss ab dem Tag der Registrierung des Unternehmens und der Anmeldung des Geschäftsführers in Spanien gültig sein.

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