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Weniger Verwaltungsaufwand für Ferienvermieter

Umsatzsteuer-Reform erlegt ausländischen Vermittlern neue Pflichten auf.

12. Januar 2023
Frau mit großem Sonnenhut auf Hängeliege am Strand

Eine Überarbeitung des spanischen Umsatzsteuergesetzes reduziert den administrativen Aufwand für Vermieter von Ferienimmobilien. So müssen nun ausländische Vermittlungsfirmen von Ferienhäusern und -wohnungen auf Mallorca und im Rest des Landes sich in Spanien registrieren lassen, um hierzulande die so genannte IVA (Impuesto sobre el Valor Añadido) abzuführen.

Bisher haben viele solcher Unternehmen, die mit Immobilieneigentümern zusammenarbeiten, die ebenfalls nicht in Spanien ansässig sind, diesen Rechnungen für ihre Vermittlungsleistungen mit Umkehr der Umsatzsteuerschuld (Reverse Charge) ausgestellt. Der Rechnungsempfänger – also eine Person, die ihre Mallorca-Finca an Urlauber vermietet – musste dann die anfallende Umsatzsteuer bisher mittels einer entsprechenden Erklärung an das spanische Finanzamt abführen.

Umsatzsteuer für Vermittlerleistungen muss in Spanien erbracht werden

Damit ist nun Schluss. Zwar muss nach wie vor die Umsatzsteuer in dem Land erbracht werden, in dem sich die Immobilien befindet, also in Spanien. Nun steht jedoch der Leistungserbringer in der Pflicht, sich hierzulande zu registrieren, um die Umsatzsteuer abzuführen. Rechnungen seiner Vermittlungsleistungen müssen daher zukünftig mit der spanischen IVA von 21 Prozent gestellt werden.

Wir raten Kunden solcher Dienstleister, ihre Verträge dahingehend zu prüfen, ob die vereinbarten Tarife der Vermittlungsleistungen die Umsatzsteuer enthalten. Haben sie Netto-Preise vereinbart, können durch die spanische Umsatzsteuer (Regelsteuersatz 21 Prozent) Mehrkosten auf sie zukommen.

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