Gehen Sie mit dem Nachlass nicht zu nachlässig um!
Und plötzlich ist er eingetreten: der Erbfall. In einer immer internationaler werdenden Welt folgt neben der Trauer und den zahlreichen Formalitäten häufig noch ein erheblicher finanzieller Kraftakt – die steuerlichen Folgen. Denn Erben kann in ungünstigen Konstellationen und ohne vorherige Planung extrem teuer werden. Dann beginnt das Analysieren. Doch „idealerweise sollte die Analyse schon weit vorher beginnen, und zwar auf Ebene des zukünftigen Erblassers“, erklärt Steuerexperte Thomas Fitzner, Leiter der Abteilung Residenten bei der PlattesGroup.
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Jörg Jung
Und auf einmal steht man da und kriegt was vererbt. Aber wie damit umgehen, gerade in diesem Unterschied Spanien Deutschland? Wir reden darüber. Und zwar natürlich mit dem Steuerexperten der PlattesGroup und dem Leiter der Residenten-Abteilung mit Thomas Fitzner. Lieber Thomas, ich grüße dich.
Thomas Fitzner
Grüß dich, Jörg!
Jörg Jung
Ja, wir haben uns ja vorgenommen, Anfang des Jahres über ganz, ganz viele Steuerthemen zu sprechen, damit wir da gleich schon mal wieder Klarheit haben. Und ich habe es ja gerade eben gesagt, da kriegt man auf einmal, kriegt man da ordentlich was vermacht aus dem Nichts heraus. Aber dann ist die Steuer wieder da. Der Fiskus sagt dann, guten Tag, geht ums Thema Erbschaftssteuer. Gerade auf den Balearen, gibt da ganz viele Unterschiede, spanienweit auch. Also wir wollen das jetzt mal gemeinsam aufbröseln, lieber Thomas. Zunächst mal mit der Frage, was ist eigentlich der Unterschied zwischen Spanien und Deutschland, wenn man denn dann erbt? Da gibt es ja gravierende Unterschiede.
Thomas Fitzner
Ja, es gibt systematische Unterschiede. Und ein ganz wichtiger Punkt ist, wenn ein deutscher Steuerberater über Erbschaftsteuer spricht, dann meint er normalerweise Erbschaft- und Schenkungsteuer. Und da muss man in Spanien unterscheiden, weil es einen systematischen Unterschied zwischen Erbschaft und Schenkung gibt. Der besteht im Wesentlichen darin, dass auf den Wertzuwachs eines geerbten Gutes keine Steuer anfällt. Dieser Wertzuwachs ist in Spanien explizit von der Besteuerung ausgenommen. Das heißt, es gibt nicht wie in Deutschland das sogenannte Fußstapfenprinzip, bei dem der Erbe den ursprünglichen Anschaffungswert übernimmt und dann bei einem künftigen Verkauf, zum Beispiel eine Immobilie, dann für die Berechnung seines steuerlichen Gewinns ansetzen muss. Das ist ein ganz wesentlicher Unterschied. Und dann gibt es noch andere Unterschiede auch in den Tabellen. Es gibt Begünstigungen, die gelten nur für Erbschaft oder nur für Schenkung. Es gibt unterschiedliche Freibeträge. Das heißt, man muss in Spanien grundsätzlich mal unterscheiden zwischen Erbschaftssteuer und Schenkungssteuer. Ein weiterer wichtiger Unterschied ist, dass es nicht egal ist, wo in Spanien man erbt. Die Erbschaftsteuer ist eine regionale Kompetenz und die Regelungen können sich zwischen den einzelnen Regionen gravierend unterscheiden.
Jörg Jung
Jetzt haben wir das Problem, dass wir nicht nur sagen, Deutschland. Also wir haben Unterschiede zwischen Deutschland und Spanien, haben innerhalb Spaniens, haben wir Unterschiede in den einzelnen Regionen. Also das ist dann auf den Balearen was anderes als meinetwegen im Süden des Landes oder im Norden. Jetzt gibt es aber auch den Unterschied zwischen Residenten und Nicht-Residenten. Also bin ich spanischer Steuerbürger, bin ich hier ansässig oder bin ich hier nicht ansässig? Auch da gibt es ja gravierende Unterschiede, Thomas.
Thomas Fitzner
Also der wesentliche Unterschied besteht natürlich darin, dass wenn ich in Spanien ansässig bin und erbe, ganz egal wo auf der Welt, dann werde ich für die gesamte Erbmasse in Spanien steuerpflichtig. Und zwar nach den Regelungen jener Regionen, in der ich wohne. Und ein Nicht-Resident würde hier nur für das in Spanien belegene Vermögen erbschaftsteuerpflichtig. Dabei ist wichtig festzustellen, dass Spanien nur ganz wenige Doppelbesteuerungsabkommen zu Zwecken der Erbschaftsteuer unterzeichnet hat mir fällt jetzt stantepede nur Frankreich und Griechenland ein aber zum Beispiel zwischen den Staaten der Dachregion, also Deutschland, Österreich, Schweiz und Spanien gibt es kein Doppelbesteuerungsabkommen. Das heißt, eine allfällige Anrechnung von Steuern, die man im Ausland bezahlt, ist in der nationalen Gesetzgebung festgelegt. Es gibt keinen Schutz vor einer doppelten Besteuerung und das kann je nach Vermögenswert eine sehr große Rolle spielen. Du hast aber noch einen anderen wichtigen Punkt angesprochen, nämlich auf der einen Seite die großen Unterschiede in den Erbschaftssteuer-Tabellen und Regelungen zwischen den Regionen und der Unterschied zwischen Residenten und Nicht-Residenten. Es ist jetzt seit einigen Jahren so, dass ich als Nicht-Resident ein Wahlrecht habe zwischen der erbschaftssteuerlichen Regelung jener Region, wo sich der größere Teil des erbschaftssteuerpflichtigen Vermögens befindet und der staatlichen Regelung, a priori die Anwendbare ist für einen Nicht-Residenten. Wenn wir jetzt auf die konkrete Regelung der Balearen kommen, um nur jetzt mal ein Beispiel zu geben, was für Besonderheiten da zu berücksichtigen sind.
Also wir haben mal vom Grundsatz her, das ist ein Unterschied zwischen Deutschland und Spanien, den ich jetzt noch nicht erwähnt habe, von der Systematik her haben wir hier in Spanien sehr, sehr geringe Freibeträge. In Deutschland im Vergleich sehr hohe. Wenn diese Freibeträge dann aber mal ausgereizt sind in Deutschland, dann kann die Erbschaftssteuer schon auch für engste Angehörige relativ hoch werden. Während wir in Spanien zwar geringe Freibeträge haben, aber dann je nach Region zum Teil erhebliche Steuerprivilegien für engste Angehörige. Also Beispiel hier die Balearen. Hier wurde vor circa eineinhalb Jahren eine komplette Erbschaftssteuerbefreiung für die sogenannten Verwandtschaftsgruppen 1 und 2 eingeführt. Also im wesentlichen Abkömmlinge bzw. direkte Verwandte der auf- und absteigenden Linie, Kinder, Enkelkinder, Eltern, Großeltern sowie Ehepartner. Wenn man sich mal außerhalb dieser privilegierten Gruppen eins oder zwei befindet, kann es extrem teuer werden. Ich gebe da mal ein Beispiel, das ich mir spaßeshalber ausgerechnet habe. Nehmen wir mal an, ein deutscher Nicht-Resident vererbt eine Immobilie mit Verkehrswert 5 Millionen Euro an eine Lebensgefährtin. Also nicht verheiratet, keine eingetragene Lebensgemeinschaft, nicht verwandt. Die Erbschaftssteuer, die hier auf den Balearen anfallen würde, würde 68,5 Prozent betragen. Immer unter der Voraussetzung, ich habe da einen besonders ungünstigen Fall mir ausgedacht, dass diese Lebensgefährtin auch noch Vorvermögen hat. Das heißt, du hast ganz zu Beginn gesagt, man steht hier und kriegt plötzlich was geerbt und dann geht das Analysieren los. Aus unserer Sicht sollte die Analyse schon weit vorher losgehen und zwar auf Ebene des zukünftigen Erblassers. Das heißt, man sollte sich mit Vermögen in Spanien oder wenn man in Spanien lebt, schon frühzeitig Gedanken machen, welche Situation man den Erben hinterlässt. Und dabei natürlich auch die erbschaftsteuerliche Situation mit einpreisen. Und natürlich nicht nur die in Spanien, sondern auch die im Herkunftsland oder die in den anderen Ländern, die in einer solchen Situation dann auch eine Rolle spielen.
Jörg Jung
Ich möchte dir gerade noch mal eine Frage stellen. Wir haben jetzt von einer Immobilie natürlich geredet, die in Spanien, also auch hier auf Mallorca zum Beispiel steht, 5 Millionen, Nicht- Resident. Wie ist denn der Fall, dass, also ich möchte jetzt auch gerne ein Fallbeispiel, ein deutscher Staatsbürger hat eine Immobilie in Deutschland, ebenfalls sagen wir mal 5 Millionen und vererbt die an den Sprössling zum Beispiel, der allerdings
seit ein paar Jahren Resident auf Mallorca ist. Also wir hält denn dann die Hand auf?
Thomas Fitzner
Da hält glücklicherweise niemand die Hand auf, weil wie erwähnt ist auf den Balearen für diese engsten Verwandten eine komplette Befreiung von der Erbschaftssteuer unter bestimmten Voraussetzungen vorgesehen, die aber im Wesentlichen leicht zu erfüllen sind. Das heißt nach dem aktuellen Gesetzestand wird keine Erbschaftssteuer fällig.
Jörg Jung
Dann gehen wir mal von deinem Fallbeispiel nochmal aus. XY, der Verwandtschaftsgrad, ist gar kein Verwandtschaftsgrad, aber dieselbe Situation. Immobilie in Deutschland, 5 Millionen und jemand ist hier zum Beispiel ansässig, ohne Verwandtschaftsgrad. Also wer hält denn dann die Hand auf? Sind es die Deutschen oder sind es die Spanier oder sind es beide?
Thomas Fitzner
Ja, da halten beide die Hand auf. Und da sind dann die nationalen Regelungen bezüglich der Anrechnung anzuwenden. Es wird in dem von dir erwähnten Fall jetzt noch möglicherweise ein bisschen komplizierter. Ja, nicht möglicherweise. Bei den Deutschen gibt es eine nachlaufende Erbschaftssteuer. Das heißt, wenn du aus Deutschland wegziehst, wirst du noch fünf Jahre lang von den Deutschen so behandelt, als ob du Resident wärst, wenn aber auch nur einer der Beteiligten eines Erbfalls, also Erblasser oder Erbe in Deutschland ansässig ist oder als ansässig gilt, also noch keine fünf Jahre weg ist, dann ist der Erbe auch in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig. Das heißt, dann haben wir sowohl in Deutschland wie auch in Spanien eine unbeschränkte Erbschaftssteuerpflicht auf das gesamte Vermögen, das übertragen wird im Todesfall, unabhängig davon, wo dieses liegt. Und dann wird es richtig lustig und kompliziert, weil man dann zum Teil mit überkreuzter Anrechnung und mit den unterschiedlichen Fristen einen richtigen Spaß hat. Da ist es von großer Bedeutung, dass sich die Steuerberater in den betroffenen Juristiktionen gut miteinander verstehen und gut abstimmen.
Jörg Jung
Also unfassbar komplex das Thema, wie wir gerade merken.
Thomas Fitzer
Genau!
Jörg Jung
Das heißt also jede Region hat auch ihre eigenen Regelungen und Kompetenzen.
Thomas Fitzner
Genau. Man will es den Leuten nicht zu einfach machen.
Jörg Jung
Natürlich, warum denn auch? Jetzt natürlich die Frage, es passiert der Fall der Dinge. Wie geht man es denn überhaupt dann an? Jetzt heißt es, okay, du erbst jetzt, jetzt ist der Fall da. Wie gehe ich es an? Welches Prozedere gibt es? Welche Formalien muss ich erledigen?
Thomas Fitzner
Also ganz wichtiger Punkt ist, und das ist vor allem dann wichtig, wenn sich ein Erbfall im Ausland abspielt. Das heißt, nehmen wir mal deutsches Erbrecht wird angewendet, ein deutsches Gericht ist zuständig für die Öffnung des Testaments und für die Entscheidung über den Nachlass. Da muss man einfach, wenn in Spanien eine Steuerpflicht besteht, zunächst mal eine grundsätzliche Frist von sechs Monaten ab Todesdatum berücksichtigen. Diese Frist kann man verlängern, das muss man aber einen Monat vor Ablauf dieser Frist tun. Also nach spätestens fünf Monaten muss man den spanischen Steuerbehörden Bescheid geben, dass hier eine Erbschaft ansteht und dass die aber noch nicht abgehandelt ist. Man kann dann um weitere sechs Monate verlängern. Man hat dann also insgesamt ein Jahr. Um die Zinsen kommt man dann zwar nicht herum, aber um allfällige Säumniszuschläge schon. Und wenn sich das Verfahren noch länger hinzieht, dann muss man dann noch mal einen Antrag stellen, den man aber nur stellen kann, wenn man vorher um diese Verlängerung um sechs Monate angesucht hat. Und da muss man dann genau begründen, warum man eine weitere Verlängerung ansucht. Man muss auch schon beim ersten Antrag darstellen, die wesentlichen Eckpunkte der Erbschaftsangelegenheit. Man kann nicht einfach nur sagen, liebes Finanzamt, ein Erbe ist passiert, ich will jetzt mehr Zeit, sondern man muss schon über die Personen und die Erbmasse, etc., muss man schon Mindestinformationen einbringen. Dann sind hier in Spanien die Notare im Wesentlichen dem Finanzamt vorgeschaltet als Kontrollinstanz. Das heißt, in den meisten Fällen wird es notwendig, zu einem spanischen Notar zu gehen und dort eine Erbschaftserklärung abzugeben, beglaubigen zu lassen, in der man sagt, ich habe jetzt dies und jenes und das geerbt. Nach dieser notariellen Erklärung reicht man die Erbschaftssteuererklärung ein. Im Unterschied zu den anderen Erklärungen, Einkommen und Vermögensteuer zum Beispiel, muss man hier auch sämtliche Dokumente mit einreichen. Und erst, wenn man die Steuer bezahlt hat, beziehungsweise nachweisen kann, dass die Erklärung eingereicht ist, zum Beispiel bei einer Nullerklärung, wenn befreit ist, muss man also diese notarielle Erklärung auf jeden Fall machen, damit dann das Grundbuchamt ausreichende Belege über den legitimen Rechtsnachfolger hat und jetzt zum Beispiel eine Immobile auf dem Balearen auf den neuen Eigentümer umschreibt.
Jörg Jung
Als allererstes geht man glaube ich zu Thomas Fitzner und fragt den dann bei diesem sehr komplexen Thema um Hilfe, weil es gibt doch hundertprozentig auch Formen der Optimierung, wie man sehr viel eventuell umgehen kann.
Thomas Fitzner
Es ist vor circa zwei Jahren eine verbindliche Auskunft rausgekommen, die besagt, dass anders als in der Grunderwerbsteuer und in der Vermögensteuer, wenn ein Nicht-Resident eine Immobile hier über eine ausländische Gesellschaft hat, dass das im Todesfall hier keine Erbschaftssteuer auslöst. Das heißt, wenn ein deutscher Steuerbürger eine Immobilie in Spanien über eine Gesellschaft hält und er verstirbt und er vererbt dann seine Anteile, dann wird unabhängig davon, welchen Prozentsatz der Aktiva die spanischen Immobilien ausmachen, hier keine Erbschaftssteuer fällig wird. Das ist doch eine verbindliche Auskunft, abgeklärt. Das bedeutet also, dass die Erwerbstruktur, wenn man jetzt Nicht-Resident ist und sich hier in Spanien etwas zulegt, also durchaus mal optimiert werden kann. Dann gibt es natürlich auch die Möglichkeit, dass man mit der Bewertung versucht zu sparen. Das ist aber ein zweischneidiges Schwert. Man muss sich da genau überlegen, was hat man eigentlich mit der jetzt zum Beispiel geerbten Immobile in der weiteren Folge vor? Wenn an einen Verkauf gedacht ist, dann wäre es ein Schuss ins eigene Knie, wenn man dann eine zu geringe Bewertung anstrebt, weil das ja bedeuten würde, dass man statt der geringen Erbschaftssteuer eine sehr viel höhere Gewinnsteuer dann bei einem Verkauf bezahlt. Wir erinnern uns, zu Beginn habe ich gesagt, es gibt hier kein Fußstapfenprinzip.
Das heißt, wenn ich hier eine Immobile erbe, dann ist mein Anschaffungswert zu steuerlichen Zwecken der Verkehrswert, den ich in der Erbschaftssteuererklärung deklariert habe. Das heißt, bei einem künftigen Verkauf der Immobile wird dann nicht die Differenz zwischen dem Verkaufspreis und dem ursprünglichen Anschaffungswert des Erblassers ermittelt, sondern mein Gewinn ist der Unterschied zwischen meinem Erwerbswert, das heißt Verkehrswert zu Zwecken der Erbschaftssteuer und dem zukünftigen Verkaufspreis. Dann muss man natürlich noch schauen, wie es mit den Verbindlichkeiten aussieht. Die können in der Regel abgezogen werden von der Erbmasse bei Nicht-Residenten ist es etwas komplexer, weil sich auch die Erbmasse nur auf spanische Aktiva beschränkt. So ist es dann auch bei den Verbindlichkeiten. Und ein wichtiger Punkt ist auch bei allem, was man da so rumoptimiert, dass man das nicht nur in einem Land macht. Das heißt bei grenzübergreifenden Sachverhalten, auf die wir hier ja bei der PlattesGroup spezialisiert sind, muss man immer die gesamthafte Situation und auch die zukünftigen Absichten mit dem geerbten Vermögen im Auge behalten. Das heißt, was passiert in Deutschland, was passiert in Spanien, um sicherzustellen, dass unter dem Strich die beste Lösung herauskommt. Und schließlich erwähne ich jetzt noch ein ganz exotisches Optimierungsmodell, das ist der sogenannte Nachfolgepakt. Den gibt es nur in, glaube ich, vier Regionen in Spanien. Unter anderem die Balearen. Ein Nachfolgepakt ist nichts anderes als eine Erbschaft ohne Verstorbenen. Das heißt, man kann zu den Bedingungen der Erbschaftssteuer verschenken. Und das ist insofern dann enorm interessant, wenn ich einen Vermögenswert habe mit einem hohen Wertzuwachs. Also zum Beispiel eine Immobile im Jahre Schnee erworben für wenig Geld. Und die ist jetzt wahnsinnig viel wert. Und die kann ich dann nur über den Weg der Erbschaft in einer Weise übertragen, dass dieser Wertzuwachs nicht zu versteuern ist. Über diesen Nachfolgepack, das ist ein etwas komplexeres Ding, würde ich dann mit dir gerne noch mal in einem gesonderten Podcast sprechen. Das ist eine interessante Geschichte und kann für bestimmte Sachverhalte eine hochinteressante Lösung sein, ist aber mit etlichen Wenns und Abers versehen.
Jörg Jung
Dann werden wir eine der nächsten Folgen mit genau diesen Wenn und Aber auch nochmal behandeln. Das Leben ist ja eh komplexer. Also es gibt ja auch zum Beispiel nicht nur die Erbschaft oder den Nachfolgepakt. Es gibt auch noch eine Schenkung. Auch da gibt es Regeln. In Deutschland natürlich aber auch auf den Balearen, die wir beachten müssen, ich würde sagen, wir verabreden uns für eine der nächsten Podcastfolgen genau diese Themen. Die Schenkung, inklusive Schenkungssteuer, Nachfolgepakt. Also es gibt noch viel zu besprechen, lieber Thomas Fitzner. Bis demnächst!
Autor: Jörg Jung/Mitarbeit: C. Schittelkopp