Anlage V | Vermietung u. Verpachtung
Eine Anrechnung der spanischen Steuer kann nur im Zusammenhang mit der Anlage AUS erfolgen. In Deutschland sind in einer Anlage V (Vermietung u. Verpachtung) Einkünfte zu erklären, die aus den folgenden Quellen stammen:
- Bebautes Grundstück, z. B. vermietetes Haus, vermietete Eigentumswohnung,
- Selbst genutztes eigenes Haus / Eigentumswohnung, wenn einzelne Räume vermietet werden,
- Alle Beteiligungen, z. B. an Grundstücks- oder Erbengemeinschaften,
- Untervermietung von gemieteten Räumen,
- Alle unbebauten Grundstücke (z. B. Parkplatz), bewegliches Vermögen (z. B. Schiffe) und Sachinbegriffe (z. B. Geschäftseinrichtung) sowie aus Überlassung von Rechten, z.B. Erbbaurechte, Urheberrechte, Kiesausbeuterechte.
Die Einkünfte aus weiteren bebauten Grundstücken sind für jedes Grundstück getrennt jeweils in einer weiteren Anlage V zu erklären. Stammen die Einkünfte aus dem Ausland, muss zusätzlich die Anlage AUS eingereicht werden. Da mit Spanien im Doppelbesteuerungsabkommen die Anrechnung vereinbart ist, erfolgt die Anrechnung der spanischen Steuer nur im Zusammenhang mit der Anlage AUS. Für ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder eigenen gewerblichen / beruflichen Zwecken genutzte Gebäude und Gebäudeteile ist keine Anlage V auszufüllen. Das gilt auch für selbstgenutzte Ferienimmobilien in Spanien.
In unserer Schriftenreihe Mallorca 2030 haben wir ein 300-seitiges Buch mit dem Titel „Erfolgreiche Wohn- und Ferienvermietung auf Mallorca“ veröffentlicht, in dem auch dieses Thema beschrieben wird.
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