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Verständigungsverfahren | Doppelbesteuerungsabkommen

Verständigungsverfahren dienen der Vermeidung einer einem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) nicht entsprechenden Besteuerung durch Maßnahmen eines oder beider Vertragsstaaten in Einzelfällen. Es handelt sich um ein antragsgebundenes zwischenstaatliches Verwaltungsverfahren, dass das Recht des Steuerpflichtigen schützt, nicht abkommenswidrig besteuert zu werden.

Verfahrensbeschreibung

Rechtsgrundlage für Verständigungsverfahren sind die jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA). Deutschland und Spanien hat DBA mit über 90 Staaten weltweit abgeschlossen. Die Texte der DBA werden auf der Internetseite des BMF und des AEAT veröffentlicht. Die meisten dieser DBA folgen dem international verbreiteten OECD-Musterabkommen. Im OECD-Musterabkommen finden sich die Regelungen über Verständigungsverfahren in Artikel 25.

Darüber hinaus sieht die EU-Schiedskonvention zu Fragen der Gewinnabgrenzung zwischen Unternehmen und bei Betriebsstätten ein Verständigungsverfahren vor. Können sich die Mitgliedsstaaten nicht innerhalb von zwei Jahren auf die Beseitigung der Doppelbesteuerung verständigen, ist ein Schiedsverfahren vorgeschrieben, durch das die Doppelbesteuerung auf jeden Fall beseitigt wird. In den neueren DBA wird immer öfter nach erfolglosem Verständigungsverfahren ein Schiedsverfahren vorgeschrieben.

Das BMF-Schreiben IV B 2 - S 1304/17/10001 vom 09. Oktober 2018 enthält ausführliche Informationen zur Durchführung von Verständigungs- und Schiedsverfahren in Deutschland. Steuerpflichtige, die der Meinung sind, dass ihre Besteuerung gegen ein Doppelbesteuerungsabkommen oder die EU-Schiedskonvention verstößt, können ein Verständigungsverfahren beantragen. Das BZSt ist in Deutschland die für solche Verfahren zuständige Behörde. Ein Antrag nach EU-Schiedskonvention soll die erforderlichen Antragsunterlagen  enthalten und in 3-facher Ausfertigung an das BZSt übersandt werden.
       
Da das Verständigungsverfahren dazu dient, Steueransprüche zwischen zwei Staaten abzugrenzen, sind die Verfahrenspartner allein die beteiligten Vertragsstaaten, nicht der Steuerpflichtige selbst. Dieser wird jedoch über den Stand, Fortgang und das Ergebnis des Verfahrens unterrichtet. Die Verständigungslösung kann erst verbindlich werden, wenn sich der Steuerpflichtige mit ihr schriftlich einverstanden erklärt, auf die Einlegung von Rechtsmitteln verzichtet und anhängige Rechtsmittel zurücknimmt. In Deutschland und in Spanien werden von dem Steuerpflichtigen keine Gebühren für das Verständigungsverfahren erhoben.

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