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Progressionsvorbehalt | Doppelbesteuerungsabkommen

Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten hat die Bundesrepublik Deutschland in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) sehr häufig den Begriff „Progressionsvorbehalt" verwendet. Aus der Praxis wissen wir, dass der Begriff und die Auswirkungen nicht immer bekannt sind.

In den DBAs werden ausländische Einkünfte in bestimmten Fällen nur im Herkunftsland (z.B. Spanien) besteuert. Diese Einkünfte werden in Deutschland bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens nicht nochmals angesetzt, stehen aber unter dem Progressionsvorbehalt.

Anhand eines Beispiels verdeutlichen wir die Auswirkungen des Progressionsvorbehaltes:

  • Angaben: Veranlagungsjahr 2014; Einkommensteuertarif = Grundtarif; Zu versteuerndes Einkommen: 100.000 €.
  • Dem Progressionsvorbehalt unterliegende Ersatzleistungen und Einkünfte (Progressionseinkünfte): 10.000 €
  • Berechnung der Einkommensteuer: Summe aus zu versteuerndem Einkommen und Progressionseinkünften (fiktives zu versteuerndes Einkommen): 110.000 €  Einkommensteuer auf fiktives zu versteuerndes Einkommen: 37.961 €
  • Progressionssteuersatz: (37.961 € x 100 / 110.000 €): 34,5100 % Einkommensteuer (100.000 € x 34,5100 %): 34.510 €
  • Weitere Informationen:
    • Einkommensteuer auf zu versteuerndes Einkommen von 100.000 € (also ohne Progressionsvorbehalt): 33.761 €
    • Differenz zur Einkommensteuer mit Progressionsvorbehalt (Belastung der  Progressionseinkünfte): 749 €
    • Prozentuale Belastung der Progressionseinkünfte: 7,49 %

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