Doppelansässigkeit in Deutschland und Spanien | Steuerpflicht
Die steuerliche Ansässigkeit einer Person entscheidet sich zwischen Spanien und Deutschland anhand Faktoren wie Wohnstätte und Lebensmittelpunkt.
Ist eine Person in beiden Vertragsstaaten unbeschränkt steuerpflichtig, bestimmt sich die Ansässigkeit nach der sog. Tie-Breaker-Regelung des Art. 4 Abs. 2 DBA-Spanien. Diese sieht ein abgestuftes Prüfungssystem ortsbezogener Einzelkriterien vor:
Zunächst ist entscheidend, in welchem Vertragsstaat die betreffende Person über eine ständige Wohnstätte verfügt (Art. 4 Abs. 2 Buchst. a) Alt. 1 DBA-Spanien). Die ständige Wohnstätte ist als qualifizierter Wohnsitz zu verstehen. Anders als der Wohnsitz nach deutschem Rechtsverständnis liegt DBA-rechtlich eine ständige Wohnstätte nicht vor, wenn diese nur gelegentlich oder vorübergehend genutzt wird. Vielmehr muss die Wohnstätte jederzeit zur Verfügung stehen. Weiterhin zeichnet sich die DBA-rechtliche Wohnstätte durch ein subjektives Element aus: Eine Person hat zu ihrer „ständigen Wohnstätte“ die engere persönlichen Beziehung, weshalb sich insbesondere der Familienwohnsitz als ständige Wohnstätte qualifiziert. Mithin verfügt der Steuerpflichtige jedenfalls in Deutschland über eine ständige Wohnstätte.
Unterstellt man auch in Spanien eine ständige Wohnstätte, so ist für die Bestimmung des Ansässigkeitsstaates auf den Mittelpunkt der Lebensinteressen abzustellen (Art. 4 Abs. 2 Buchst. a) Alt. 2 DBA-Spanien). Dieser liegt in dem Vertragsstaat, zu dem die betreffende Person in objektiver Hinsicht die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen unterhält. Hinsichtlich der persönlichen Beziehungen ist auf die gesamte private Lebensführung, insbesondere auf das familiäre, gesellschaftliche, politische und kulturelle Umfeld abzustellen. Die engeren wirtschaftlichen Beziehungen unterhält die betreffende Person zu dem Vertragsstaat, in dem sie ihrer täglichen Arbeit nachgeht, ihr Vermögen und ihre Einkünfte verwaltet. Hat der Steuerpflichtige die engeren persönlichen Beziehungen zu einem Vertragsstaat und die wirtschaftlichen Beziehungen dagegen zu dem anderen Vertragsstaat, so liegt der Mittelpunkt der Lebensinteressen in dem Vertragsstaat, zu dem die Beziehungen bedeutungsvoller sind. Übertragen auf den vorliegenden Fall befindet sich die Familie des Steuerpflichtigen in Deutschland und das Unternehmen wird von Deutschland aus betrieben (Stammhaus), weshalb die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen – gleichermaßen – zu Deutschland bestehen.
Nur falls die betreffende Person in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte verfügt und auch der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht eindeutig festgestellt werden kann (Doppelansässigkeit), kommt es für die Bestimmung der Ansässigkeit auf den gewöhnlichen Aufenthalt an. Dieser setzt einerseits eine beabsichtigte Mindestaufenthaltsdauer und andererseits eine Wiederholungsabsicht des Aufenthalts voraus. Nach deutscher Sichtweise befindet sich der gewöhnliche Aufenthalt einer Person in dem Vertragsstaat, in dem der Steuerpflichtige überwiegend lebt. Mithin kann der gewöhnliche Aufenthalt nicht in einem Vertragsstaat liegen, wenn die persönliche Präsenz dort schon im Vorfeld nur auf kurze bzw. vorübergehende Dauer angelegt ist. Insbesondere wenn die betreffende Person im vornherein die Absicht hat, in einen Vertragsstaat zurückzukehren, kann der gewöhnliche Aufenthalt nicht im anderen Vertragsstaat liegen. Konkret hat der BFH zu einem Unternehmer mit Wohnsitz in Dänemark entschieden, dass dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Deutschland hat, wenn er regelmäßig zu seiner Familienwohnung in Dänemark zurückkehrt. Übertragen auf den vorliegenden Fall sollte der gewöhnliche Aufenthalt nicht nur deshalb in Spanien liegen, weil der betreffende Steuerpflichtige sich dort in einem Veranlagungszeitraum mehr als 183 Tage aufhält. Vielmehr ist entscheidend, dass der Steuerpflichtige stets die Absicht hat, nach Deutschland zurückzukehren. Dort befindet sich sein Familienwohnsitz. Dieser soll auch nicht verlagert werden, was darauf schließen lässt, dass der Aufenthalt in Spanien regelmäßig und von vornherein auf eine nur vorübergehende und kurze Dauer angelegt ist. Auf die tatsächliche Anwesenheit von mehr als 183 Tagen kommt es nach alledem nicht an.