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Ansässigkeit in Deutschland | Wohnsitz | Steuerpflicht

Unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland

Nach § 1 Abs. 1 EStG ist eine Person in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig, sofern sie im Inland über einen Wohnsitz (§ 8 AO) oder gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 AO) verfügt. Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung innehat, die er beibehalten und benutzen wird (§ 8 AO). Es muss sich dabei nur um zum Wohnen geeignete Räumlichkeiten handeln; weitergehende Anforderungen werden nicht gestellt. Außerdem muss der Steuerpflichtige über diesen Wohnraum verfügen können (sog. Schlüsselgewalt), unabhängig davon, ob die existente Wohnung tatsächlich täglich genutzt wird. Vielmehr reicht es aus, dass der Steuerpflichtige in der Lage ist, seine (deutsche) Wohnung beizubehalten und zu benutzen.

Die Wohnung darf also nicht vermietet sein, außer es handelt sich um eine kurzfristige und nur vorübergehende Vermietung von wenigen Wochen. Als Wohnung taugt insbesondere der Familienwohnsitz. Arbeitet der Steuerpflichtige z.B. im Ausland, stellt der Wohnsitz der Familie den (eigenen) Wohnsitz des Steuerpflichtigen dar. Mithin ist im vorliegenden Fall die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland aufgrund eines inländischen Familienwohnsitzes gegeben.

Steuerpflichtigkeit ohne Wohnsitz in Deutschland

Selbst wenn kein Wohnsitz in Deutschland anzunehmen wäre, kann eine unbeschränkte Steuerpflicht auch durch den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründet werden. Voraussetzung dafür ist, dass der betreffende Steuerpflichtige sich nicht nur vorübergehend in Deutschland aufhält (§ 9 Satz 1 AO). Erforderlich ist demnach eine körperliche Anwesenheit für einen längeren Zeitraum. Als maßgebender Zeitraum ist insbesondere ein Aufenthalt von mehr als sechs Monaten anzusehen. Die tatsächliche Anwesenheit ist nicht entscheidend. Vielmehr kann auch ausreichen, dass sich der Steuerpflichtige ursprünglich länger als sechs Monate im Inland aufhalten wollte.

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