Bewirtung in Spanien | neue BMF Regelungen
Erstveröffentlichung: 21. November 2025
Mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. November 2025 wurden die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen deutlich verschärft. Die Neuregelung gilt seit dem 1. Januar 2025 und betrifft ausdrücklich auch geschäftliche Bewirtungen außerhalb Deutschlands.
Nach Randziffer 23 gilt:
Eine Bewirtung im Ausland – also auch in Spanien – unterliegt denselben Anforderungen wie eine Bewirtung in Deutschland.
Was deutsche Steuerpflichtige in Spanien beachten müssen
Damit Bewirtungskosten in Spanien steuerlich abziehbar sind, müssen alle deutschen Formalanforderungen erfüllt sein:
maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete Rechnungen
vollständige Pflichtangaben: Name und Anschrift des Restaurants, Datum, Leistungsbeschreibung, Tag der Bewirtung
bei Rechnungen über 250 Euro zusätzlich: Rechnungsnummer, Steuernummer oder USt-ID des Restaurants, Name des bewirtenden Steuerpflichtigen
zeitnah erstellter Eigenbeleg mit Angaben zu Anlass, Teilnehmern, Ort und Tag
Handschriftliche oder unvollständige Rechnungen werden von der deutschen Finanzverwaltung grundsätzlich nicht anerkannt.
Ausnahmefälle in Spanien
Eine ausländische, nicht maschinell erstellte Rechnung kann nur berücksichtigt werden, wenn:
nachweislich keine maschinelle oder elektronische Rechnung erhältlich war und
der betreffende Staat keine Pflicht zur elektronischen Belegerstellung vorsieht.
Für Spanien bedeutet das:
Da spanische Restaurants überwiegend elektronische Kassensysteme nutzen, sind handschriftliche Rechnungen nur in seltenen Ausnahmefällen erklärbar. Die Beweislast liegt vollständig beim Steuerpflichtigen.
Praktische Auswirkungen für Unternehmen und Unternehmer
Geschäftliche Bewirtungen sind im spanischen Geschäftsalltag üblich. Die neuen Anforderungen führen jedoch zu strengeren Prüfungen deutscher Finanzämter. Wichtig ist daher:
nur Rechnungen von Restaurants annehmen, die elektronische Belege ausstellen
Eigenbelege unmittelbar nach der Bewirtung erstellen oder digital signieren
Belege lückenlos und GoBD-konform archivieren
keine nachträglichen Ergänzungen oder Korrekturen vornehmen
Unternehmen, die regelmäßig in Spanien bewirten, sollten ihre internen Abläufe anpassen und digitale Tools zur Belegverwaltung nutzen.
Bewirtungskosten in Spanien bleiben weiterhin steuerlich abziehbar – jedoch nur bei vollständiger Einhaltung aller deutschen Formalanforderungen.
Für deutsche Steuerpflichtige gilt:
Nur korrekt belegte, ordnungsgemäß dokumentierte und zeitnah erfasste Bewirtungen werden steuerlich anerkannt.
(Stand: November 2025 / wp,ng)