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Bewirtung in Spanien | neue BMF Regelungen

Erstveröffentlichung: 21. November 2025

Mit dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 19. November 2025 wurden die Voraussetzungen für die steuerliche Anerkennung von Bewirtungsaufwendungen deutlich verschärft. Die Neuregelung gilt seit dem 1. Januar 2025 und betrifft ausdrücklich auch geschäftliche Bewirtungen außerhalb Deutschlands.

Nach Randziffer 23 gilt:
Eine Bewirtung im Ausland – also auch in Spanien – unterliegt denselben Anforderungen wie eine Bewirtung in Deutschland.

Was deutsche Steuerpflichtige in Spanien beachten müssen

Damit Bewirtungskosten in Spanien steuerlich abziehbar sind, müssen alle deutschen Formalanforderungen erfüllt sein:

  • maschinell erstellte, elektronisch aufgezeichnete Rechnungen

  • vollständige Pflichtangaben: Name und Anschrift des Restaurants, Datum, Leistungsbeschreibung, Tag der Bewirtung

  • bei Rechnungen über 250 Euro zusätzlich: Rechnungsnummer, Steuernummer oder USt-ID des Restaurants, Name des bewirtenden Steuerpflichtigen

  • zeitnah erstellter Eigenbeleg mit Angaben zu Anlass, Teilnehmern, Ort und Tag

Handschriftliche oder unvollständige Rechnungen werden von der deutschen Finanzverwaltung grundsätzlich nicht anerkannt.

Ausnahmefälle in Spanien

Eine ausländische, nicht maschinell erstellte Rechnung kann nur berücksichtigt werden, wenn:

  1. nachweislich keine maschinelle oder elektronische Rechnung erhältlich war und

  2. der betreffende Staat keine Pflicht zur elektronischen Belegerstellung vorsieht.

Für Spanien bedeutet das:
Da spanische Restaurants überwiegend elektronische Kassensysteme nutzen, sind handschriftliche Rechnungen nur in seltenen Ausnahmefällen erklärbar. Die Beweislast liegt vollständig beim Steuerpflichtigen.

Praktische Auswirkungen für Unternehmen und Unternehmer

Geschäftliche Bewirtungen sind im spanischen Geschäftsalltag üblich. Die neuen Anforderungen führen jedoch zu strengeren Prüfungen deutscher Finanzämter. Wichtig ist daher:

  • nur Rechnungen von Restaurants annehmen, die elektronische Belege ausstellen

  • Eigenbelege unmittelbar nach der Bewirtung erstellen oder digital signieren

  • Belege lückenlos und GoBD-konform archivieren

  • keine nachträglichen Ergänzungen oder Korrekturen vornehmen

Unternehmen, die regelmäßig in Spanien bewirten, sollten ihre internen Abläufe anpassen und digitale Tools zur Belegverwaltung nutzen.

Bewirtungskosten in Spanien bleiben weiterhin steuerlich abziehbar – jedoch nur bei vollständiger Einhaltung aller deutschen Formalanforderungen.

Für deutsche Steuerpflichtige gilt:
Nur korrekt belegte, ordnungsgemäß dokumentierte und zeitnah erfasste Bewirtungen werden steuerlich anerkannt.

 

(Stand: November 2025 / wp,ng)

 

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