Anrechnung der ausländischen Erbschaftsteuer in Deutschland
Befindet sich geerbtes Vermögen in einem Staat, mit dem Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen zur Erbschaftsteuer abgeschlossen hat, kann es zu einer doppelten Besteuerung kommen:
Deutsche Erbschaftsteuer nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG)
Ausländische Erbschaftsteuer nach dem Recht des Belegenheitsstaates
Um diese Doppelbelastung zu vermeiden, ermöglicht § 21 ErbStG unter bestimmten Voraussetzungen die Anrechnung der im Ausland gezahlten Erbschaftsteuer auf die in Deutschland zu zahlende Steuer.
Voraussetzungen für die Anrechnung
Die Anrechnung ist nur möglich, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind:
Wesensgleichheit der Steuer: Die ausländische Steuer muss der deutschen Erbschaftsteuer in ihrem Charakter entsprechen.
Zeitliche Nähe: Zwischen der Entstehung der ausländischen Steuer und der deutschen Erbschaftsteuer dürfen nicht mehr als fünf Jahre liegen.
Bestimmte Vermögensarten: Es muss sich um gesetzlich definierte Vermögensgegenstände handeln:
Grundvermögen
land- und forstwirtschaftliches Vermögen
Betriebsvermögen
Anteile an Kapitalgesellschaften
Wichtig: Die Anrechnung erfolgt nur auf Antrag des Erben beim zuständigen deutschen Finanzamt.
Nicht anrechenbare Vermögenswerte
Für Bankguthaben, Spareinlagen und Wertpapierdepots greift § 21 ErbStG nicht.
Das führt dazu, dass diese Vermögenswerte zweifach besteuert werden können – sowohl im Ausland als auch in Deutschland.
Beispiel:
Ein Erblasser hinterlässt Bankguthaben in Spanien oder Italien.
Das ausländische Finanzamt erhebt Erbschaftsteuer, da das Guthaben im Ausland belegen ist.
Das deutsche Finanzamt betrachtet Bankguthaben unabhängig vom Standort als Inlandsvermögen und erhebt ebenfalls Erbschaftsteuer.
Unterschiedliche Auffassungen zur Belegenheit von Bankguthaben
Der Kern des Problems liegt in der abweichenden Belegenheitsdefinition:
Deutschland: Geldvermögen gilt stets als Inlandsvermögen.
Spanien: Geldvermögen gilt nur dann als Inlandsvermögen, wenn es auf einem spanischen Konto liegt.
Dieser Konflikt führte zu einer Reihe von Gerichtsverfahren.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) bestätigte in der Rechtssache C-67/08 „Block“, dass diese doppelte Besteuerung rechtmäßig ist.
Praxisempfehlung
Frühzeitige steuerliche Planung bei grenzüberschreitendem Vermögen
Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Anrechnung nach § 21 ErbStG vorliegen
Ggf. Beratung durch einen spezialisierten Steuerberater, um die Antragstellung fristgerecht vorzunehmen
(Stand: September 2025/wp,ng)
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