Erbpfandrechte auf Immobilien | Mallorca
Unter einem Alodio (oder „Alou“ auf Katalanisch) versteht man ein ursprünglich aus dem römischen Recht stammendes Erbpfandrecht, das auf Mallorca und Menorca im 13. Jahrhundert eingeführt wurde. Die Erbpfandrechte belasten normalerweise eine Immobilie und gibt dem ursprünglichen Inhaber desselben das Recht, bei jedem späteren Verkauf vom Käufer einen bestimmten Geldbetrag oder einen bestimmten Prozentsatz vom Kaufpreis einzufordern. Daher sollte man beim Immobilienerwerb auf Mallorca stets darauf achten, denn der Erwerb bzw. Verkauf einer Immobilie kann dadurch schnell ein paar Tausend Euro teurer werden. Viele Fincas auf den Balearen sind auch heutzutage noch mit einem Alodio belastet. Allerdings gab und gibt es viele Meinungen, dass dieses Rechtsinstitut nicht mehr zeitgemäß ist. Daher wurden mittlerweile einige Einschränkungen beschlossen.
So muss ein Alodio z.B. noch gültig sein, damit es Wirksamkeit entfaltet. Einige Alodios sind allein aufgrund der Tatsache, dass nicht mehr nachvollziehbar ist, wer überhaupt der Inhaber des Rechts ist, zu vernachlässigen. Außerdem muss ein Alodio in regelmäßigen Abständen erneuert werden. Dies bedeutet, dass ein Alodio, welches fünf Jahre nach der letzten Veräußerung der Immobilie und Kenntnis des Inhabers des Alodio von der Veräußerung nicht gefordert wurde, ungültig ist.
Alle Alodios, die bis Juli 2015 nicht beim Grundbuchamt erneuert wurden, sind unwirksam. Ein unwirksames Alodio kann gelöscht werden. Allerdings kann dies nur durch den Inhaber des Rechts oder durch einen Richter geschehen. Im letzteren Fall ist daher ein gerichtliches Verfahren nötig, was wiederum Kosten verursacht und zeitaufwendig sein kann, weshalb die Löschung vor Erwerb der Immobilie durch den Verkäufer vorgenommen werden sollte.
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