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Internationale Einkünfte und ihre Besteuerung in Spanien

Mit der zunehmenden internationalen Mobilität von Unternehmern, Fachkräften und vermögenden Privatpersonen rückt die steuerliche Behandlung grenzüberschreitender Einkünfte im spanischen Steuerrecht immer stärker in den Fokus. Wir geben einen ausführlichen Überblick über das Zusammenspiel zwischen international erzielten Einkünften und deren steuerlicher Erfassung im Rahmen der spanischen Einkommensteuer (IRPF). Die folgenden Ausführungen analysieren die Kernthemen und ordnen diese praxisnah ein.

Spanische Steuerpflicht auf Welteinkommen

Im Zentrum des spanischen Einkommensteuerrechts steht das Prinzip der Welteinkommensbesteuerung. Das bedeutet, dass alle natürlichen Personen mit steuerlichem Wohnsitz in Spanien verpflichtet sind, ihr weltweites Einkommen im Rahmen des IRPF zu deklarieren – ungeachtet dessen, ob diese Einkünfte im In- oder Ausland erzielt wurden. Diese umfassende Steuerpflicht ist ein zentrales Unterscheidungsmerkmal zu nicht ansässigen Personen, die nur für ihre in Spanien erzielten Einkünfte steuerpflichtig sind.

Steuerwohnsitz klären: Kriterien und Risiken bei Doppelresidenzen

Die Bestimmung des steuerlichen Wohnsitzes ist ein fundamentaler Aspekt des spanischen Steuerrechts. Gemäß Artikel 9 des LIRPF gilt eine natürliche Person als in Spanien ansässig, wenn einer der folgenden drei Alternativtatbestände erfüllt ist:

  • Aufenthalt von mehr als 183 Tagen pro Kalenderjahr in Spanien, inklusive kurzfristiger Auslandsaufenthalte.

  • Mittelpunkt der wirtschaftlichen Interessen liegt in Spanien.

  • Der Ehepartner und/oder minderjährige Kinder haben ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Spanien (widerlegbare Vermutung).

Bei Vorliegen mehrerer möglicher Wohnsitze greift Artikel 4.2 des OECD-Musterabkommens, die sogenannten „tie-breaker rules“, wonach sukzessive Kriterien wie die ständige Wohnstätte, der Lebensmittelpunkt, der gewöhnlicher Aufenthalt und die Staatsangehörigkeit angewendet werden, um die steuerliche Ansässigkeit eindeutig zuzuweisen. Kommt es dabei zu keiner Einigung, ist ein Verständigungsverfahren zwischen den betroffenen Staaten notwendig.

Ein weiteres Problem ergibt sich beim Wechsel der steuerlichen Ansässigkeit im laufenden Kalenderjahr. Das spanische Steuerrecht kennt keine unterjährige Aufteilung des Besteuerungszeitraums – das Steuerjahr ist stets das Kalenderjahr. Dies erschwert die Zuordnung der Steuerpflicht erheblich, insbesondere bei Wegzügen in Länder ohne klare Doppelbesteuerungsabkommen.

Doppelbesteuerung vermeiden: Die Rolle der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Doppelbesteuerungsabkommen, im spanischen Convenios de Doble Imposición (CDI) genannt, sind ein zentrales Instrument zur Vermeidung von Mehrfachbesteuerungen. Sie regeln, welchem Staat bei bestimmten Einkunftsarten das vorrangige oder ausschließliche Besteuerungsrecht zusteht. Die CDIs folgen in der Regel dem OECD-Musterabkommen und enthalten differenzierte Regelungen zu Arbeitseinkünften, Dividenden, Zinsen, Renten, Lizenzgebühren sowie Kapitalgewinnen.

Für den Fall, dass eine Person in Spanien ansässig ist und im Ausland bereits Steuern auf bestimmte Einkünfte gezahlt hat, besteht ein Anspruch auf Anrechnung im spanischen IRPF gemäß Artikel 80 LIRPF. Diese Anrechnung ist jedoch auf den Betrag begrenzt, der entweder im Ausland gezahlt wurde oder in Spanien geschuldet wäre – je nachdem, welcher Betrag niedriger ist. Es gilt eine umfassende Nachweispflicht zum Beispiel durch Steuerbescheinigungen und Zahlungsbelege. Die Anrechnung muss zwingend im selben Steuerjahr erfolgen.

Besteuerung einzelner Einkunftsarten

Folgend einige praxisnahe Hinweise zur Behandlung unterschiedlicher Arten internationaler Einkünfte:

  • Arbeitseinkommen (Artikel 15 OECD-MA): Grundsätzlich gilt das Wohnsitzland als steuerberechtigt. Abweichend davon kann das Tätigkeitsland besteuern, wenn die physische Tätigkeit dort ausgeübt wird und eine der drei Voraussetzungen erfüllt ist: Aufenthalt über 183 Tage, Zahlung durch einen lokalen Arbeitgeber oder Belastung durch eine dortige Betriebsstätte.

  • Renten (Artikel 18/19 OECD-MA): Renten aus dem privaten Sektor unterliegen der Besteuerung im Wohnsitzstaat. Staatliche Renten hingegen werden grundsätzlich im Zahlstaat besteuert, außer der Rentenempfänger ist zugleich dessen Staatsangehöriger und im anderen Staat ansässig.

  • Dividenden/Zinsen: Doppelbesteuerungsabkommen sehen in der Regel eine Quellensteuer mit begrenztem Satz vor wie zum Beispiel maximal 15 Prozent auf Dividenden. Übersteigt die tatsächliche Quellensteuer diesen Satz, ist eine Rückforderung beim Quellenstaat erforderlich – wie im Fall eines deutschen Dividendenbezugs mit einer überhöhten Quellensteuer von 26,37 Prozent

  • Kapitalgewinne: Bei Immobilien oder Beteiligungen an grundstücksreichen Gesellschaften steht das Besteuerungsrecht meist dem Belegenheitsstaat zu. Andere Kapitalgewinne unterliegen in der Regel dem Wohnsitzstaat.

  • Währungskonvertierung: Alle Einkünfte sind zum offiziellen EZB-Wechselkurs am Tag des Zuflusses in Euro umzurechnen. Jahresdurchschnittswerte oder Schätzungen sind unzulässig.

Telearbeit und internationale Arbeitsmodelle

Ein zunehmend relevantes Thema ist die Besteuerung von Einkünften aus Telearbeit wie zum Beispiel Remote Work. Wird ein in Spanien ansässiger Arbeitnehmer von einem ausländischen Arbeitgeber bezahlt, stellt sich die Frage nach dem Besteuerungsrecht und der möglichen Betriebsstätteneigenschaft des heimischen Arbeitsplatzes. Zu differenzieren ist hier zwischen physischem Arbeitsplatz, agentenabhängiger Betriebsstätte und Zahlungsströmen zwischen den Staaten. Auch Arbeitgeber im Ausland sind unter Umständen verpflichtet, IRPF-Vorauszahlungen abzuführen.

Spanische Expat-Regelung

Ein zentrales Sonderregime betrifft aus dem Ausland zugezogene Arbeitnehmer, also sogenannte Impatriates. Diese können unter bestimmten Voraussetzungen wie zum Beispiel keine Steueransässigkeit in den letzten fünf Jahren oder ein neuer Arbeitsvertrag in Spanien den IRNR-Regelungen folgen – jedoch nur für Einkünfte, die in Spanien erzielt wurden. Ausländische Einkünfte bleiben außen vor. Die Steuerlast wird über spezielle Tarife geregelt, bis 600.000 Euro mit 24  Prozent, darüber sind es 47 Prozent. Die Anmeldung hat innerhalb von sechs Monaten ab Aufnahme in die Sozialversicherung zu erfolgen.

Zudem unterliegen Impatriates nicht der Verpflichtung zur Abgabe des Modelo 720, da keine unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt. Allerdings bestehen reale Steuerpflichten in Bezug auf Vermögensteuer, Solidaritätssteuer für Großvermögen und die spanische Erbschaftsteuer bei persönlicher Nähe zu autonomen Gemeinschaften.

Informationspflichten zu Auslandsvermögen

Ein weiterer zentraler Punkt betrifft die Erklärungspflicht für Auslandsvermögen des Modelo 720. Alle in Spanien ansässigen Steuerpflichtigen müssen bestimmte Kategorien von Auslandsvermögen melden, sofern der jeweilige Gesamtwert die Schwelle von 50.000 Euro überschreitet. Auch bereits gemeldetes Vermögen ist erneut zu deklarieren, wenn es eine Wertsteigerung von mehr als 20.000 Euro erfährt.

(Stand: Mai 2025/ng)

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