Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in Spanien
Erstveröffentlichung: 25. März 2026
Wie funktioniert die Lohnfortzahlung im Krankheitsfall in Spanien?
Die deutsche Bezeichnung „Lohnfortzahlung im Krankheitsfall“ trifft das spanische System nur eingeschränkt. In Spanien wird die Arbeitsunfähigkeit rechtlich als „incapacidad temporal“ behandelt: Das Arbeitsverhältnis wird bei Krankheit grundsätzlich suspendiert, und an die Stelle eines einheitlichen deutschen Modells tritt in der Regel ein Sozialversicherungs-Subsidium, dessen Höhe und Zahler vom Grund der Arbeitsunfähigkeit abhängen.
Gibt es in Spanien eine klassische sechswöchige Lohnfortzahlung wie in Deutschland?
Nein. Das spanische Recht kennt kein einheitliches Modell, bei dem der Arbeitgeber den Lohn im Krankheitsfall für sechs Wochen vollständig weiterzahlt. Das gesetzliche Grundsystem arbeitet vielmehr mit einer prozentualen Leistung auf Basis der „base reguladora“. Der folgende Beitrag beschreibt dieses gesetzliche Minimum; daneben kennt das Arbeitsrecht ausdrücklich auch freiwillige Verbesserungen der Sozialschutzleistungen, die tariflich oder arbeitsvertraglich eine Rolle spielen können.
Wer zahlt im Krankheitsfall in Spanien: Arbeitgeber oder Sozialversicherung?
Bei Arbeitnehmern erfolgt die Auszahlung im Regelfall über den Arbeitgeber als „pago delegado“, also mit der normalen Gehaltsperiodik. Wirtschaftlich ist aber zu unterscheiden: Bei gewöhnlicher Krankheit oder nicht berufsbedingtem Unfall trägt der Arbeitgeber die Leistung von Tag 4 bis Tag 15, ab Tag 16 ist grundsätzlich die spanische Sozialversicherung oder die zuständige Mutua zahlungspflichtig. Bei Selbständigen erfolgt die Zahlung grundsätzlich direkt durch die zuständige Stelle oder die Mutua.
Wie viel bekommt man bei gewöhnlicher Krankheit oder nicht berufsbedingtem Unfall?
Im gesetzlichen Grundsystem gilt bei gewöhnlicher Krankheit und nicht berufsbedingtem Unfall folgende Staffelung:
Tag 1 bis Tag 3: kein gesetzlicher Anspruch auf das Sozialversicherungs-Subsidium
Tag 4 bis Tag 20: 60 Prozent der maßgeblichen Berechnungsgrundlage
ab Tag 21: 75 Prozent der maßgeblichen Berechnungsgrundlage
Für Arbeitnehmer ist wichtig, dass der Arbeitgeber in diesem Bereich nur von Tag 4 bis Tag 15 wirtschaftlich belastet ist; ab Tag 16 liegt die Leistung grundsätzlich bei der Sozialversicherung oder Mutua, auch wenn die Auszahlung oft weiter über die Gehaltsabrechnung läuft.
Wie viel bekommt man bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit?
Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit ist das System günstiger. Das Subsidium beträgt 75 Prozent der maßgeblichen Berechnungsgrundlage ab dem Tag nach der Krankschreibung. Der Tag der Krankschreibung selbst ist vom Arbeitgeber noch mit dem vollen Lohn zu bezahlen.
Welche Voraussetzungen gelten für den Anspruch?
Grundsätzlich muss die betroffene Person in der spanischen Sozialversicherung erfasst und in einem aktiven oder gleichgestellten Status sein. Für gewöhnliche Krankheit verlangt das Gesetz außerdem eine Vorversicherungszeit von 180 Tagen in den letzten fünf Jahren. Bei Unfällen, egal ob arbeitsbedingt oder nicht, und bei Berufskrankheiten ist keine vorherige Mindestbeitragszeit erforderlich.
Wie wird die Höhe der Leistung in Spanien berechnet?
Die Leistung wird nicht pauschal aus dem „normalen Monatsgehalt“ berechnet, sondern aus der „base reguladora“. Bei gewöhnlichen Risiken wird dafür im Grundsatz die Beitragsgrundlage des Vormonats durch die Zahl der Tage geteilt, auf die sich diese Beitragsgrundlage bezieht. Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit ist die Berechnung anders: Hier wird die Beitragsgrundlage für berufliche Risiken des Vormonats – ohne Überstunden – angesetzt und um den Durchschnitt der Überstunden des Vorjahres ergänzt. Die Leistung wird dabei für alle Kalendertage der Arbeitsunfähigkeit gezahlt.
Wie lange kann man in Spanien krankgeschrieben sein?
Die gesetzliche Grunddauer der „incapacidad temporal“ beträgt 365 Kalendertage. Wenn eine Heilung oder wesentliche Besserung zu erwarten ist, kann die spanische Sozialversicherung diese Phase um weitere 180 Tage verlängern. Damit liegt die reguläre Höchstdauer des Subsidiums bei 545 Kalendertagen. Danach muss der Zustand grundsätzlich im Hinblick auf eine mögliche dauerhafte Erwerbsminderung geprüft werden; in bestimmten Fällen kann sich die wirtschaftliche Wirkung des Verfahrens noch verlängern, insgesamt aber nicht unbegrenzt.
Was passiert mit dem Arbeitsverhältnis während der Krankheit?
Die Arbeitsunfähigkeit führt in Spanien grundsätzlich zur Suspension des Arbeitsvertrags. Das bedeutet: Das Arbeitsverhältnis endet nicht automatisch, sondern ruht. Wenn der Grund der Suspension wegfällt, hat der Arbeitnehmer grundsätzlich ein Recht auf Rückkehr auf den reservierten Arbeitsplatz.
Was passiert, wenn das Arbeitsverhältnis während der Krankheit endet?
Hier unterscheidet das spanische Recht nach der Ursache der Arbeitsunfähigkeit. Endet das Arbeitsverhältnis während einer Arbeitsunfähigkeit wegen gewöhnlicher Krankheit oder nicht berufsbedingtem Unfall, läuft die Leistung zunächst in Höhe des entsprechenden Arbeitslosengeldniveaus weiter; nach Ende der Arbeitsunfähigkeit geht der Fall – bei Vorliegen der Voraussetzungen – in die Arbeitslosigkeit über, und die Zeit seit Vertragsende wird auf die Dauer des Arbeitslosengeldes angerechnet. Bei Arbeitsunfall oder Berufskrankheit wird die Leistung in der bisherigen Höhe weitergezahlt, und die Zeit nach Vertragsende wird nicht auf das spätere Arbeitslosengeld angerechnet.
Gibt es in Spanien gesetzliche Sonderfälle mit abweichenden Regeln?
Ja. Die spanische Sozialversicherung nennt ausdrücklich mehrere Sondersituationen, bei denen abweichende Regeln gelten, insbesondere die sekundär invalidisierende Menstruation, die Unterbrechung der Schwangerschaft, die besondere Situation ab dem ersten Tag der 39. Schwangerschaftswoche sowie die Organspende oder Gewebespende für eine Transplantation. Dort gelten teilweise andere Einstiegstage oder sogar 100 Prozent der Berechnungsgrundlage. Für die allgemeine Einordnung der Lohnfortzahlung im Krankheitsfall sind diese Sonderregeln wichtig, aber sie ersetzen nicht das Grundsystem für gewöhnliche Krankheit und Arbeitsunfall.
(Stand: März 2026/ng)
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