Lombardkredit beim Immobilienerwerb auf Mallorca
Ein Lombardkredit ist ein Wertpapierpfandkredit, bei dem die Bank dem Kreditnehmer auf Basis eines hinterlegten Wertpapierdepots Liquidität zur Verfügung stellt. Anders als bei einem klassischen Hypothekendarlehen wird die Finanzierung nicht durch eine Immobilie, sondern durch Finanzanlagen wie Aktien, Fonds oder Anleihen besichert.
Diese Form der Finanzierung gewinnt auch beim Erwerb von Immobilien auf Mallorca an Bedeutung – insbesondere für vermögende Privatpersonen, Family Offices und internationale Gesellschaftsstrukturen.
Ziel und Einsatzgebiet
Der Lombardkredit ermöglicht es, Immobilieninvestitionen zu tätigen, ohne bestehende Kapitalanlagen zu veräußern.
Das Kapital im Wertpapierportfolio bleibt investiert, während der Kredit kurzfristig Liquidität bereitstellt – häufig zu günstigen Konditionen.
Diese Konstruktion eignet sich insbesondere:
für Unternehmer oder Privatpersonen mit umfangreichem Wertpapiervermögen,
für vermögensverwaltende Gesellschaften, die eine Immobilie auf Mallorca erwerben möchten,
oder für Family Offices, die Kapital effizient zwischen Anlageklassen umschichten wollen.
Rechtliche Einordnung
1. Auf EU-Ebene – Mortgage Credit Directive (MCD)
Die EU-Hypothekarkredit-Richtlinie (Richtlinie 2014/17/EU) schützt Verbraucher bei Krediten im Zusammenhang mit Wohnimmobilien.
Da der Lombardkredit nicht durch eine Immobilie besichert ist und sich an juristische Personen oder vermögende Anleger richtet, fällt er grundsätzlich nicht in den Anwendungsbereich der MCD.
Auch wenn die Kreditmittel zum Immobilienerwerb genutzt werden, gilt: Entscheidend ist die Art der Besicherung – nicht die Mittelverwendung. Damit bleibt ein Lombardkredit, der ausschließlich durch Wertpapiere besichert ist, außerhalb des europäischen Verbraucherschutzrechts.
2. Spanien – Ley 5/2019 (LCCI)
Die Ley 5/2019, reguladora de los contratos de crédito inmobiliario (LCCI), setzt die MCD in Spanien um und erweitert den Schutz auf natürliche Personen, die als Darlehensnehmer, Bürgen oder Sicherungsgeber auftreten. Voraussetzung für ihre Anwendung ist entweder eine Besicherung durch eine Wohnimmobilie oder der Erwerb von Rechten an Immobilien durch eine natürliche Person.
Wird der Lombardkredit von einer Gesellschaft aufgenommen und ausschließlich durch ein Wertpapierportfolio besichert, so findet die LCCI keine Anwendung. Erst wenn eine natürliche Person – etwa ein Gesellschafter oder Geschäftsführer – als Bürge, Garant oder Sicherungsgeber („hipotecante no deudor“) auftritt, greifen die Transparenz- und Notariatsvorschriften der LCCI.
Rechtsrahmen für Wertpapierpfandrechte
Bei einem Lombardkredit erfolgt die Sicherung über die Verpfändung von Finanzinstrumenten.
In Spanien gilt hierfür das Real Decreto-ley 5/2005, das die Finanzsicherheiten-Richtlinie 2002/47/EG umsetzt.
Dieses Regime erleichtert:
die Bestellung von Sicherheiten,
die Verwertung bei Zahlungsstörungen,
und die Übertragung von Eigentumsrechten („appropriation“) an Wertpapieren.
Verbraucherschutzvorschriften – wie sie die LCCI vorsieht – finden hier keine Anwendung.
Praktische Bedeutung und Gestaltungshinweise
Ein Lombardkredit bietet flexible Liquidität, ohne dass bestehende Vermögenswerte verkauft werden müssen. Erfolgt der Erwerb über eine Gesellschaftsstruktur, sollte dokumentiert werden, dass es sich um eine unternehmerische Finanzierung handelt – so bleibt die Transaktion außerhalb des Anwendungsbereichs der MCD und LCCI. Wenn natürliche Personen persönliche Sicherheiten stellen, sind die Vorschriften der LCCI zu beachten. Wichtig sind zudem eine klare Zweckbindung und eine transparente Dokumentation der Sicherheiten, um den rechtlichen Rahmen eindeutig zu halten.
Er ist eine effiziente und diskrete Finanzierungsform für Immobilien auf Mallorca. Solange er ausschließlich durch Wertpapiere besichert und nicht durch natürliche Personen abgesichert wird, unterliegt er weder der EU-Hypothekarkredit-Richtlinie noch der spanischen Ley 5/2019. Er eignet sich besonders für vermögende Anleger und Gesellschaften, die Kapital erhalten möchten, ohne ihre Anlagestruktur aufzulösen.
(Stand: Oktober 2025/wp,ng)