Nießbrauch Immobilien | Rechtslage in Spanien
Art. 476 ff. Cc regelt den Nießbrauch in Spanien. Der Nießbraucher erhält das Recht die betroffene Immobilie wie ein Eigentümer zu nutzen, d.h. dass er nicht nur das Recht der Nutzung wie ein Eigentümer erhält, sondern auch dessen Verpflichtungen erfüllen muss. Der Eigentümer hat nur das „bloße Eigentum“, während der Nießbraucher der „wirtschaftliche Eigentümer“ ist. Insoweit ähnelt das spanische Recht sehr dem deutschen.
Das Nießbrauchsrecht erlischt mit dem Tod (Art. 513 Nr. 1 Cc). Das Instrumentarium wird insbesondere genutzt, um die Erbschaftsteuer zu minimieren. Der Erwerber lässt im Eigentumsregister als Eigentümer („nuda propiedad“) seine Kinder eintragen, hat aber durch die Wahl des Nießbrauchsrechts („usufructo“) die Möglichkeit, bis zu seinem Lebensende die Immobilie unentgeltlich unter Ausschluss des eingetragenen Eigentümers zu nutzen. Ein gleiches Ergebnis kann man durch die Eintragung eines Wohnungs- und Nutzungsrechtes erzielen (Art. 523 ff. Cc). Im Falle des Todes des Nießbrauchsberechtigten ist die Erbschaftsteuer auf den Wert des Nießbrauchs zu zahlen. Dieser Wert ist umso niedriger, je älter der Erblasser war.