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Steuerhinterziehung | Rechtslage in Spanien

Die aktuelle Fassung des Strafgesetzbuches wurde durch eine umfangreiche Reform in Jahr 2010 (Ley orgánica 5/2010 und ley 10/2010 v.28. April 2010) eingeführt. Wir beschäftigen uns hier mit einigen wesentlichen Merkmalen der Steuerhinterziehung in Spanien. Diese sind unter anderem:

  • Damit in Spanien ein strafbarer Tatbestand erfüllt ist, muss der Steuerpflichtige pro Jahr einen Steuerbetrag ohne Säumniszuschläge oder / und Strafen von 120.000 € oder mehr hinterzogen haben. Bei Beiträgen unter diesem Wert handelt es sich nach spanischem Recht um eine Ordnungswidrigkeit, die mit hohen Geldstrafen und Säumniszuschlägen geahndet wird. Liegt keine qualifizierte „Vortat“ vor, macht sich der Steuerpflichtige und sein Berater auch keiner Geldwäsche in Spanien strafbar.
  • Dieser Betrag gilt für jede Steuerart. Sollte der Steuerpflichtige Einkommensteuer und parallel dazu auch Umsatzsteuer in Höhe von jeweils 119.999 € hinterzogen haben, bewegt er sich trotz der Duplizität nicht im strafrechtlichen Bereich. 
  • Die Steuerhinterziehung setzt vorsätzliches Handeln voraus. Fahrlässig kann eine Steuerhinterziehung nicht begangen werden. Ob eine falsche Angabe der Steuererklärungen schon vorsätzliches Handeln bedeutet ist rechtlich nicht einwandfrei definiert und es bedarf im Verteidigungsfall schon einer tiefgreifenden Begründung.

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