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Touristensteuer Balearen | Leitfaden für Ferienvermieter

Leitfaden für Ferienvermieter: Seit Mitte Juli 2016 haben Gäste von Unterkünften auf den Balearen eine Touristensteuer zu entrichten. Auch wenn gemeinhin stets einer „Ökosteuer” die Rede ist – streng genommen stimmt das so nicht. Vielmehr ist der exakte Name der Steuer, sinngemäss übersetzt: „Gesetz über die Besteuerung touristischer Aufenthalte auf den Baleareninseln und über Maßnahmen zur Förderung eines nachhaltigen Tourismus"

Die Touristensteuer erfasst neben den Hotels und allen anderen schon genehmigten touristischen Unterkünfte bis hin zu Campings und Kreuzfahrtschiffen auch Ferienvermietungen. Als solche gilt jegliche Vermietung von Wohnraum für weniger als zwei Monate. Ein weiteres Kriterium ist, dass das Wohnobjekt über eine Internetplattform vermarktet wird, in der auf irgendeine Weise von Urlaub die Rede ist.

Es ist in diesen Fällen völlig unerheblich, ob die Immobilie beim Tourismusministerium für die Ferienvermietung angemeldet wurde oder nicht. Ebenfalls ist ohne Belang, ob man überhaupt eine solche Genehmigung erhalten könnte. Ob man die Touristensteuer abführen muss oder nicht, wird ausschließlich nach den oben genannten Kriterien bestimmt. Faktisch heißt das, dass fast jede kurzfristige Vermietung, für die man öffentliche Werbung vornimmt, der Touristensteuer unterliegt. Das bedeutet in der Folge auch, dass das balearische Finanzamt die Ferienvermietung auch dann besteuert, wenn sie gemäß Tourismusgesetz illegal erfolgt.

Q&A für Ferienvermieter auf Mallorca

Durch den Begriff „Ecotasa” wird leicht die Erwartung geweckt, das Geld müsse ausschließlich der Umwelt zugute kommen. Das ist so jedoch nicht vorgesehen.

Im Gesetz ist die Verwendung für folgende Zwecke vorgesehen:

  1. Schutz, Bewahrung, Modernisierung und Wiederherstellung der Natur, des ländlichen und landwirtschaftlich genutzten Raumes sowie des Meeres.
  2. Verringerung der Saisonabhängigkeit, Schaffung und Aktivierung touristischer Nebensaison-Produkte, und Förderung des nachhaltigen Tourismus.
  3. Rückgewinnung und Rehabilitation des historischen und kulturellen Erbes.
  4. Förderung von Projekten der wissenschaftlichen Forschung, Entwicklung und Innovation, die zur Diversifizierung der Wirtschaft beitragen, zum Kampf gegen den Klimawandel oder mit dem Tourismus zu tun haben.
  5. Verbesserung der Ausbildung und der Qualität der Beschäftigungsverhältnisse. Förderung des Nebensaison-Arbeitsmarktes.

Neben dieser inhaltlichen Einschränkung sieht das Gesetz eine prozentuale Aufteilung der Einnahmen aus der Steuer auf die einzelnen Inseln vor. Mallorca stehen demnach 68 %bis 74 % zu, Menorca 10 % bis 14 %, Ibiza 12 % bis 16 % und Formentera 1,3 % bis 1,8 %.

Aufgrund unserer Modellrechnungen sind wir zum Ergebnis gekommen, dass man angesichts der Möglichkeit, zwischen einer objektiven (pauschalierten) und einer direkten Besteuerung zu wählen, i.d.R. die pauschalisierte Besteuerung bevorzugen sollte.

Einerseits ist unabhängig vom Erstaufwand der laufende Verwaltungsaufwand gegenüber der direkten Besteuerung signifikant geringer. Andererseits können daraus resultierende Mehreinnahmen beim Steuerpflichtigen verbleiben, da die errechnete Pauschalsumme in jedem Fall gleich bleibt. Die konkreten Unterschiede kann der Leser den folgenden Detailbeschreibungen entnehmen. Als wichtig erscheint und jedoch der folgende Hinweis: Die Touristensteuer wird vom balearischen Finanzamt erhoben. Dadurch wird sofort erkennbar, ob man bisher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (Vermietungseinnahmen) erzielt hat, die gegenüber dem spanischen Finanzamt zu erklären waren.

Da seit September 2017 das spanische Finanzamt diese Erkenntnisse z.B. mit den Finanzämtern in Deutschland teilt, sollte überprüft werden, ob man die spanischen Vermietungseinkünfte auch in seiner Einkommensteuererklärung in Deutschland angegeben hat.

Das Gesetz sieht vor, dass der Betreiber der touristischen Einrichtung die Steuern von den Touristen verlangt und einnimmt. Anschließend deklariert der Betreiber die Steuern beim Finanzamt der Autonomen Region und führt diese ab.

Zu diesem Zweck sieht das Steuergesetz zwei Formen für die Abführung der Steuern durch den Betreiber vor:

  • Die direkte Besteuerung (estimación directa)
  • Die Pauschalbesteuerung (estimación objetiva)

Wir beantworten hier insbesondere die Fragen, die die Pauschalbesteuerung betreffen.

Laut Gesetz und Steuervorschrift sind jene natürlichen oder juristischen Personen, die ein Ferienwohnobjekt betreiben, zur Einzahlung der Steuer verpflichtet, unabhängig davon, ob sie die Eigentümer sind oder nicht.

In diesem Sinne gilt als Betreiber jener, der als Vermieter in dem mit den verschiedenen Mietern (Touristen) aufgesetzten Mietvertrag erscheint und diesen gegenüber die Verantwortung übernimmt.

Wenn der Eigentümer einer Immobilie die Bewirtschaftung einer Firma überträgt, werden zwei Fälle unterschieden:

  • Die Firma handelt in fremdem Namen als bloßer Kommissionär. In diesem Fall ist der Eigentümer zur Einzahlung der Steuer verpflichtet.
  • Die Firma handelt gegenüber den Kunden im eigenen Namen. In diesem Fall ist es diese Firma selbst, die der Touristensteuer unterliegt und somit die entsprechenden Verpflichtungen erfüllen muss.

Der Eigentümer kann, auch wenn dieser selbst die Wohnung betreibt und somit zur Versteuerung und Erfüllung der materiellen und formellen Verpflichtungen verpflichtet ist, durch einen Vertreter handeln, der in dessen Namen die Abwicklung gegenüber dem Finanzamt der Autonomen Region vornimmt.

Die formellen Vorschriften des Betreibers bei Anwendung der Pauschalbesteuerung wurden auf ein Minimum reduziert:

  • Anmeldung zur Touristensteuer mittels Formular „Modelo 017“ (elektronisch) jeweils mit Aufnahme des Vermietungsbetriebs.
  • Sofern sich der in der Anmeldung oder der vorangehenden Erklärung deklarierte Bewirt­schaftungszeitraum des laufenden Geschäftsjahres oder ein anderer Faktor (Bettenzahl) geändert hat, muss dies im Januar des folgenden Geschäftsjahres mitgeteilt werden. Andernfalls ist keine weitere Erklärung erforderlich.

Beispiel: In der Anmeldung wurde als Betreibungszeitraum zwischen 123 und 213 Tage im Jahr angegeben und nach Ablauf des Geschäftsjahres belief sich der reale Bewirtschaftungszeitraum auf mehr als 213 Tage im Jahr. In diesem Fall muss im Januar des Folgejahres das Modelo 017 mit der entsprechenden Änderungsangabe eingereicht werden. Sofern der Bewirtschaftungszeitraum innerhalb des ursprünglich deklarierten Zeitraumes lag, ist keine weitere Erklärung erforderlich.

Die Änderungsmeldung ist erforderlich, weil die vom Betreiber zu zahlenden Steuersumme von drei Faktoren abhängt: Kategorie der Unterkunft (in diesem Fall: Ferienwohnung), Anzahl der Betten und Anzahl der Tage, an denen die Immobilie zur Ferienvermietung angeboten wird (wichtig: NICHT die Anzahl der tatsächlichen Vermietungstage).

Weitere formelle Verpflichtungen:

  • Ausstellung eines Belegs über die Zahlung der Touristensteuer oder Aufschlüsselung der Gesamtrechnung unter gesonderter Angabe der Touristensteuer, sofern der Steuerpflichtige (Feriengast) dies verlangt.
  • Jährliche Steuerzahlung zwischen dem 1. Mai und 30. Juni des folgenden Geschäftsjahres.

Der Steuerbetrag für das laufende Kalenderjahr wird somit in den Monaten Mai/Juni des Folgejahres fällig. Das Finanzamt der Balearen berechnet den zahlungsfälligen Betrag anhand der Angaben, die in der Anmeldung (Modelo 017) gemacht wurden, und stellt dem Zahlungspflichtigen einen Bescheid zu. Das System ist somit ähnlich gestaltet wie jenes zur Zahlung von Gemeindesteuern wie z. B. der Grundsteuer (IBI).

Allerdings wird der Bescheid nur im ersten Jahr zugestellt, für die Zeit danach ist dringend anzuraten, einen permanenten Einzugsauftrag einzurichten, sodass die Behörde für jedes Jahr den jeweils errechneten Betrag einziehen kann. Tut man das nicht, muss der Betroffene die Einzahlungsdaten von der Behörde abfragen.

Die Pauschalbesteuerung ist freiwillig und ein Verzicht somit möglich. Dieser Verzicht muss ausdrücklich und mittels der Deklaration Modelo 017 erklärt werden.

Auswirkungen des Verzichts

Der Verzicht führt zur Anwendung der Regelung der direkten Besteuerung auf alle von einer Person betriebenen touristischen Einrichtungen. Wenn z. B. drei Ferienimmobilien betrieben werden und für eine wird auf die Pauschalbesteuerung verzichtet, müssen danach alle Immobilien des Betreibers der Direktbesteuerung unterworfen werden. D. h. es werden grundsätzlich alle Immobilien eines Betreibers entweder der pauschalen oder der direkten Besteuerung unterworfen. Eine Mischformel ist nicht vorgesehen.
Der Verzicht auf die Pauschalbesteuerung hat zur Konsequenz, dass mindestens zwei Geschäftsjahre in Folge die direkte Besteuerung zur Anwendung kommt. Diese Frist gilt stillschweigend als für jedes folgende Steuerjahr verlängert, sofern der Verzicht für das folgende Geschäftsjahr nicht im Dezember widerrufen wird.

Verpflichtungen der direkten Besteuerung

Zusätzlich zu den für die Pauschalbesteuerung vorgeschriebenen Verpflichtungen ergeben sich die folgenden materiellen und formellen Verpflichtungen:

  • Das Einholen, die Aufbewahrung und Nummerierung der einzureichenden und von den Steuerpflichtigen (Touristen) einzufordernden Erklärungen, sowie die Nachweise über Befreiungssachverhalte (z. B. muss für Minderjährige unter 16 Jahren der Personalausweis, Reisepass oder ein anderes mit einem Foto versehenes Dokument verlangt werden, in dem das Alter nachgewiesen wird).
  • Die Ausstellung, Aufbewahrung und Nummerierung der geforderten Belege über die Steuerzahlung seitens des Steuerpflichtigen.

Die folgenden Registerbücher sind zu führen:

  • Buch der erhaltenen Deklarationen
  • Buch der ausgestellten Zahlungsnachweise
  • Einreichung von vier quartalsmäßigen Steuererklärungen während des ­Geschäftsjahres (Modelo 700).
  • Einreichung einer jährlichen Zusammenfassung im Monat April des Folgejahres (Modelo 790).

Zur Berechnung der jährlichen Steuersumme für eine Ferienimmobilie nach den gültigen Tarifen werden die Anzahl der zu besteuernden Plätze (Betten) und der jährliche Zeitraum des Betriebs (= Zeitraum, für den die Ferienimmobilie zur Vermietung angeboten wird) herangezogen.

Anzahl der zu besteuernden Plätze

Nicht alle Betten/Plätze (Doppelbett = 2 Plätze) werden besteuert, da berücksichtigt wird, dass einige derselben durch Minderjährige belegt werden. Die Anzahl der zu besteuernden Plätze wird wie folgt errechnet: Anzahl der genehmigten Plätze – ((Anzahl der genehmigten Plätze-2) x 0,65) Beispiel: Eine Ferienimmobilie mit 6 genehmigten Plätzen: 6 – ((6-2) x 0,65) = 6-2,6 = 3,4. Ergebnis: Von den 6 Plätzen werden nur 3,4 besteuert. 

Jährlicher Zeitraum der Bewirtschaftung der Ferienimmobilie

Der jährliche Zeitraum der Bewirtschaftung bezieht sich auf die Anzahl der Tage, an denen die Ferienimmobilie für die Vermietung zur Verfügung steht. Es handelt sich nicht um die Tage, an denen sie tatsächlich vermietet wurde. Somit hängt die Steuersumme nicht von der tatsächlichen Zahl der Gäste und deren Verweildauer ab.

Beispiel: Eine Ferienimmobilie mit 6 genehmigten Plätzen: 6 – ((6-2) x 0,65) = 6-2,6 = 3,4. Ergebnis: Von den 6 Plätzen werden nur 3,4 besteuert. Der jährliche Vermietungszeitraum zwischen 123 und 213 Tagen im Jahr ergibt eine jährliche Steuersumme pro Platz von 88 Euro (siehe Tabelle unten).

Geltender Tarif der Abgabe der Touristensteuer an das balearische Finanzamt

Der Vermieter muss unabhängig vom Tagessatz der Touristensteuer, der von den Gästen zu zahlen ist, einen Tarif von 2 Euro mit der jährlichen Steuersumme pro Platz und der Anzahl der zu besteuerten Plätze multiplizieren. Dieser Gesamtbetrag ergibt die jährliche an das balearische Finanzamt zu zahlende Steuerlast.

Beispiel: Eine Ferienimmobilie mit 6 genehmigten Plätzen: 6 – ((6-2) x 0,65) = 6-2,6 = 3,4. Ergebnis: Von den 6 Plätzen werden nur 3,4 besteuert. Der jährliche Vermietungszeitraum zwischen 123 und 213 Tagen im Jahr ergibt einen Jahresbetrag von 88 Euro (siehe Tabelle unten). Berechnung des Jahresendbetrags (3,4 x 88 x 2 = 598,40 Euro). Die jährliche Steuerlast beträgt 598,40 Euro.

Anwendung der relevanten Einheitsbeträge

Nach Bestimmung dieser beiden Größen kommt jener Betrag zur Anwendung, der in der Anlage zum Gesetz für jeden besteuerbaren Platz einer Ferienimmobilie abhängig vom Bewirtschaftungszeitraum aufgeführt ist:

Anzahl der Tage der BewirtschaftungJahresbetrag/Platz
Mehr als 305 Tage im Jahr98 €
Zwischen 214 und 305 Tage im Jahr92 €
Zwischen 123 und 213 Tage im Jahr88 €
Zwischen 63 und 122 Tage im Jahr77 €
Weniger als 63 Tage im Jahr46 €

Beispielrechnungen

Beispiel 1:

Bewirtschaftung der Ferienimmobilie
zwischen 123 und 213 Tage im Jahr:
Anzahl der Plätze6
Anzahl der zu besteuernden Plätze 6-((6-2)x0,65)3,4
Jährliche Steuersumme pro Platz88,00 €*
Zwischensumme (88 x 3,4)299,20 €*
Jährliche Gesamtsteuersumme (299,20 x 2)598,40 €*

Beispiel 2:

Bewirtschaftung der Ferienimmobilie
zwischen 63 und 122 Tage im Jahr:
Anzahl der Plätze4
Anzahl der zu besteuernden Plätze 4-((4-2)x0,65)2,7
Jährliche Steuersumme pro Platz77,00 €
Zwischensumme (77 x 2,7)207,90 €
Jährliche Gesamtsteuersumme (207,90 x 2)415,80 €*

HINWEIS: Diese Berechnungen werden aufgrund der Angaben im Modelo 017 und der sonstigen vorliegenden Unterlagen bei der Behörde von dieser vorgenommen und dann im ersten Jahr nach der Anmeldung in Form eines „Bescheides“ dem Betreiber oder dessen Vertreter zugestellt. Die Berechnungen sind in diesem Fall von uns nachvollzogen worden, um den Unterschied zwischen der pauschalisierten und der direkten Methode aufzuzeigen.

Die Steuerzahlung des Gastes kann mit den folgenden beiden Dokumenten belegt werden:

  • Die offizielle Rechnung: In diesem Fall muss die Touristensteuer spezifisch und von den übrigen Rechnungskonzepten gesondert aufgeführt werden.
  • Ein separates Dokument, in der lediglich die Touristensteuer aufgeführt wird.

In beiden Fällen müssen zumindest die folgenden Daten im Dokument angegeben sein:

  • Fortlaufende Nummer
  • Identifizierung des Appartments: Lage und von der Tourismusbehörde zugeordnete Kennnummer (sofern diese nicht vorliegt, wird die Kennnummer bei Anmeldung über das Modell 017 vom Finanzamt der Balearen von Amts wegen unmittelbar zugeteilt).
  • Steuerliche Identifizierung des Betreibers
  • Identifizierung von mindestens einem der Steuerpflichtigen (Gäste) unter ­Angabe von dessen Personalausweis-/Reisepassnummer und der Wohnsitz-Anschrift.
  • Anzahl der Tage des Aufenthaltes aller Steuerpflichtigen (Gäste) ggf. unter Angabe einer anwendbaren Befreiung.
  • Der anwendbare Tarif pro Person und Tag des nicht steuerbefreiten Aufent­haltes.
  • Die Steuersumme / der gezahlte Betrag.

Betrag pro Tag und Person (über 15 J.):

  • Hochsaison: 1. Mai – 31. Oktober
    • Aufenthalte unter 9 Tagen: 2,00 € / Tag
    • Ab dem 9. Tag: 0,50 € / Tag
  • Nebensaison: 1. November – 30. April
    • Aufenthalte unter 9 Tagen: 0,50 € / Tag
    • Ab dem 9. Tag: 0,25 € / Tag

Ausnahme: Minderjährige unter 16 Jahren sind von der Touristensteuer befreit.

HINWEIS FÜR PAUSCHAL- UND DIREKTBESTEUERUNG: Die Steuer ist vom Gast an den Betreiber der Ferienimmobilie zu bezahlen.

Für die Pauschalbesteuerung gilt: Der Vermieter muss unabhängig vom Tagessatz, der von den Gästen zu zahlen ist, einen Tarif von 2 Euro mit der jährlichen Steuersumme pro Platz und der Anzahl der zu besteuerten Plätze multiplizieren. Dieser Gesamtbetrag ergibt die jährliche an das balearische Finanzamt zu zahlende Steuerlast.

Was passiert, wenn die von den Steuerpflichtigen eingenommenen Steuerbeträge nicht mit den aufgrund der Pauschalmethode abzuführenden Steuerbeträgen übereinstimmen? Der Betreiber ist nur verpflichtet, die anhand der erwähnten Eckdaten berechnete Steuersumme abzuführen, unabhängig von der tatsächlich von den Touristen eingenommenen Summe. Abhängig davon, ob die aufgrund der Tourismussteuer erzielten Einnahmen höher oder niedriger ausfallen als die an das Finanzamt abzuführende Steuersumme, wird somit ein Gewinn oder Verlust erzielt, der steuerlich anzusetzen ist.

Die Anmeldung zur Touristensteuer (Modelo 017) sowie die Mitteilung möglicher Änderungen der angegebenen Daten können nur über die Webseite des Finanzamtes der Balearen (www.atib.es) erfolgen.

Hierfür ist ein entsprechendes elektronisches Zertifikat oder ein digitaler Ausweis nötig. Gültig sind die generell für Mitteilungen an die elektronischen Plattformen der verschiedenen Behörden (Finanzamt, Sozialversicherung etc.) genutzten Zertifikate. Wenn ein Vertreter (Steuerberater, Gestoría) mit der Abwicklung beauftragt wird, ist es ausreichend, dass dieser über eines der genannten Zertifikate verfügt, da dieser die Abwicklung im Namen des Betreibers vornimmt. In diesem Fall muss der Betreiber den Vertreter bemächtigen, die Abwicklung in dessen Namen vorzunehmen.

Der Verzicht auf die Pauschalbesteuerung hat zur Konsequenz, dass mindestens zwei Geschäftsjahre in Folge die direkte Besteuerung zur Anwendung kommt. Diese Frist gilt stillschweigend und wird für jedes folgende Steuerjahr verlängert, sofern der Verzicht für das folgende Geschäftsjahr nicht im Dezember widerrufen wird.

  • Verpflichtungen der direkten Besteuerung

Zusätzlich zu den für die Pauschalbesteuerung vorgeschriebenen Verpflichtungen ergeben sich die folgenden materiellen und formellen Verpflichtungen:

  • Das Einholen, die Aufbewahrung und Nummerierung der einzureichenden und von den Touristen einzufordernden Erklärungen, sowie die Nachweise über Befreiungssachverhalte (z. B. muss für Minderjährige unter 16 Jahren der Personalausweis, Reisepass oder ein anderes mit einem Foto versehenes Dokument verlangt werden, in dem das Alter nachgewiesen wird).
  • Die Ausstellung, Aufbewahrung und Nummerierung der geforderten Belege über die Steuerzahlung seitens des Steuerpflichtigen.

Die folgenden Registerbücher sind zu führen:

  • Buch der erhaltenen Deklarationen
  • Buch der ausgestellten Zahlungsnachweise
  • Einreichung von vier quartalsmäßigen Steuererklärungen während des ­Geschäftsjahres (Modelo 700).
  • Einreichung einer jährlichen Zusammenfassung im Monat April des Folgejahres (Modelo 790).

Der Steuerbetrag, den der Betreiber der Unterkunft einzunehmen hat, hängt von der Art der Unterkunft ab:

Art der Unterkunft€ pro Tag*
Hotels der Kategorie 5 Sterne plus, 5 Sterne und 4 Sterne plus /
Ferienappartements der Kategorie 4 Schlüssel und 4 Schlüssel plus
4
Hotels der Kategorie 4 Sterne und 3 Sterne plus /
Ferienappartements der Kategorie 3 Schlüssel plus
3
Hotels und Ferienappartements der Kategorie 3, 2
oder 1 Stern(e)/Schlüssel
2
Ferienvermietung (Fincas, Appartements, Häuser)
und andere touristische Unterkünfte
2
Landhotels, Agroturismos und Gasthöfe2
Pensionen, Gasthäuser und Campingplätze,
Herbergen und Berghütten
1
Touristische Kreuzfahrtschiffe2

+ Mehrtwertsteuer

Ausnahmen: Kinder unter 16 Jahren sind von der Steuer ausgenommen. Ab dem 9. Aufenthaltstag in der gleichen Unterkunft sinkt der Betrag um die ­Hälfte. In der Nebensaison (1. November bis 30. April) sinkt der Betrag um 50 %.
 

Beispielrechnung

Eine Familie mit 4 Mitgliedern, von denen eines jünger als 16 Jahre ist, und einem Aufenthalt von 15 Tagen in der Hochsaison:

SteuerpflichtigerTageQuote / TageGesamt
Erwachsener 18
7
2,00 €
0,50 €
16,00 €
3,50 €
Erwachsener 28
7
2,00 €
0,50 €
16,00 €
3,50 €
Erwachsener 38
7
2,00 €
0,50 €
16,00 €
3,50 €
Ein Minderjähriger unter 16 Jahre15befreit0,00 €
Gesamtsumme  58,50 €


Das Ergebnis lautet: Die Familie hat für die Dauer des Aufenthaltes 34,50 € balearische Touristensteuer zu bezahlen. Hier müssen wir noch auf die Umsatzsteuer (IVA) eingehen. Diese ist mit 10 % auf die dargestellte Bemessungsgrundlage zu berechnen, gilt aber nur, wenn der Betreiber der Umsatzsteuer unterliegt!

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