Neues BMF-Schreiben: Wann entsteht eine Betriebsstätte?
30. Juni 2026
Das deutsche Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit einem Schreiben vom 18. Juni 2026 den Begriff der Betriebsstätte für das innerstaatliche und internationale Steuerrecht neu geordnet sowie die Verwaltungsauffassung zu der Frage gebündelt, wann genau eine Betriebsstätte entsteht.
Die in dem BMF-Schreiben enthaltene und somit für die Finanzverwaltung maßgebliche Auffassung macht den Begriff der Betriebsstätte greifbarer. Darüber hinaus schafft das Dokument mehr Orientierung für moderne Arbeitsformen, grenzüberschreitende Geschäftsmodelle, Tätigkeiten in fremden Räumen und Vertreterstrukturen. Die endgültige Fassung (externer Link) wurde gegenüber dem Entwurf vom Februar dieses Jahres in einzelnen Punkten präzisiert.
Zentrale Grundlinie: Zuerst ist nach deutschem Recht zu prüfen, ob laut Abgabenordnung (AO) eine Betriebsstätte (§ 12) oder ein ständiger Vertreter (§ 13) vorhanden ist. Erst danach wird geklärt, ob ein Doppelbesteuerungsabkommen das deutsche Besteuerungsrecht einschränkt.
Die Kernelemente einer Betriebsstätte
Für § 12 AO nennt das Schreiben vier Kernelemente: eine Geschäftseinrichtung oder Anlage, eine feste örtliche Bindung - definiert als “örtlich und zeitlich feste Beziehung zur Erdoberfläche” - , der funktionale Bezug zur Unternehmenstätigkeit sowie eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht. Hinsichtlich der “zeitlichen Festigkeit” einer Geschäftseinrichtung ist die Sechs-Monats-Grenze von zentraler Bedeutung, diese soll jedoch stets im Rahmen einer Gesamtwürdigung gesehen werden.
Inhaltlich zieht das Schreiben die Voraussetzungen einer Betriebsstätte weit, aber nicht grenzenlos. Eine Geschäftseinrichtung kann nicht nur ein Gebäude, eine Werkstatt oder ein Lager sein, sondern im Einzelfall auch eine Büroecke oder technische Einrichtung. Personal vor Ort ist nicht zwingend erforderlich, damit eine Betriebsstätte vorliegt.
Gleichzeitig reicht eine bloße Domiziladresse, eine reine Zustelladresse oder eine nur vermietete Immobilie ohne eigene unternehmerische Tätigkeit nicht aus. Entscheidend ist, ob die Tätigkeit am Ort tatsächlich unternehmerisch verwurzelt ist - örtlich wie auch zeitlich - und ob das Unternehmen über einen eigenständigen Nutzungsanspruch verfügt. So muss etwa ein Unternehmen die Geschäftseinrichtung oder Anlage jederzeit selbständig “in einer für die konkrete tatsächliche Unternehmenstätigkeit notwendigen Art und Weise” nutzen können. Auch moderne Arbeitsmodelle wie Desk-Sharing werden deshalb nach der tatsächlichen Verfügbarkeit und Verlässlichkeit der Nutzung beurteilt.
OECD-Musterabkommen und Homeoffice-Fälle
Für die internationale Praxis sind besonders die Ausführungen zum OECD-Musterabkommen relevant, einer Art Vorlage für Doppelbesteuerungsabkommen zwischen zwei Staaten. Das Schreiben macht in dieser Hinsicht deutlich, dass innerstaatlicher und abkommensrechtlicher Betriebsstättenbegriff auseinanderfallen können.
Bei Homeoffice-Fällen bleibt die Linie differenziert: Die Tätigkeit eines Arbeitnehmers am häuslichen Arbeitsplatz begründet keine Betriebsstätte des Arbeitgebers, weil es meist an ausreichender Verfügungsmacht fehlt. Anders kann die Interpretation bei tatsächlichen Leitungsfunktionen aus dem Homeoffice oder bei einer Vertreterbetriebsstätte ausfallen.
Bei dem BMF-Schreiben handelt es sich um eine deutlich umfassendere Verwaltungsauffassung als bislang. Frühere Aussagen waren auf verschiedene Schreiben verteilt. Ältere Regelungen werden nun insoweit aufgehoben, und die neuen Grundsätze gelten in allen offenen Fällen, soweit gesetzliche Regelungen dem nicht entgegenstehen.