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Das Ende der Zettelwirtschaft in Spanien naht

Gesetzesentwurf: Zwang zur elektronischen Rechnungstellung – ein bis zwei Jahre Übergangsfrist.

15. Dezember 2023
Illustration E-Rechnung in Spanien, linke Seite Papierhaufen, rechte Seite Computer mit spanischer Flagge im Hintergrund

Die spanischen Behörden setzen im Kampf gegen Steuerbetrug vermehrt auf Digitalisierung. So wird in Zukunft landesweit die elektronische Rechnung im Geschäftsleben verpflichtend. Hinzu kommen digitale Kontrollmöglichkeiten für den Rechnungsempfänger. Dem aktuellen diesbezüglichen Gesetzesentwurf zufolge werden Unternehmer und Selbstständige abhängig von ihrem Umsatz bis zu zwei Jahre Zeit für die entsprechende Umstellung haben.

Die Rechnungsstellung wird über das Abrechnungsprogramm des staatlichen Finanzamts (AEAT) oder eine entsprechende zertifizierte Software erfolgen. Im Gesetzesentwurf gibt die Regierung den Software-Entwicklern unter anderem vor, dass Änderungen an Rechnungen zur Nachverfolgung aufgezeichnet werden müssen. Die Dokumente müssen ein vorgegebenes digitales Format aufweisen, das dem Empfänger einen Zugriff für mindestens vier Jahre ermöglicht. Das Rechnungssystem übermittelt die Rechnung an das Finanzamt und stellt sie für den Kunden aus. Das kann übrigens auch weiterhin in Papierform erfolgen.

Digitale Überprüfungsmöglichkeiten

Der Empfänger kann sich anhand eines Codes auf der Rechnung bei AEAT online informieren, ob seine Rechnung korrekt übermittelt wurde. Der Empfänger der Rechnung muss dem ausstellenden Unternehmen wiederum innerhalb von vier Werktagen mitteilen, sobald die Rechnung buchhalterisch angenommen oder abgelehnt wurde sowie wann die vollständige Zahlung erfolgen wird.

Die Vorgabe soll für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 8 Millionen Euro 12 Monate nach Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft treten, kleinere Firmen haben 24 Monate Zeit zur Umsetzung. Sprich: Wird das Gesetz im Januar 2024 veröffentlicht, greift es für Unternehmen ab Januar 2025 beziehungsweise Januar 2026. Die Verpflichtung gilt (noch) nicht, wenn entweder Rechnungssteller oder -empfänger außerhalb Spaniens ansässig sind.

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