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Drohendes Risiko der Doppelbesteuerung bei Anwendung von "Lex Beckham"

Die Experten der Strunk Steuerberatungsgesellschaft und der PlattesGroup haben angesichts der unsicheren Rechtslage zwei Lösungswege zum Schutz der Mandanten erarbeitet.

18. Dezember 2024
Illustration Lex Beckham und Doppelbesteuerung Deutschland-Spanien

Das Phänomen der „digitalen Nomaden“, also von Menschen, die ihre Tätigkeiten als Unternehmer oder Angestellter ortsungebunden wahrnehmen können, nimmt immer mehr praktische Bedeutung an. Für denjenigen, der bei seinem Umzug nach Spanien zugleich seinen Wohnsitz in Deutschland vollständig aufgibt und Einkünfte als Angestellter erzielt, besteht gemäß aktueller Analysen der deutschen Steuerexperten der Strunk Steuerberatungsgesellschaft ein bedeutendes Risiko: Einige Staaten locken mit besonderen Steuerregimen, so wie Spanien dies auch für den Bereich der Balearen vorsieht. Dass der steuerliche Vorteil bei Anwendung des spanischen Sondersteuerregimes „Lex Beckham“ hierbei durch die steuerlichen Nebenwirkungen in Deutschland nicht erreicht wird und die Gefahr einer faktisch doppelten Besteuerung im Bereich der Einkommensteuer – in Spanien und in Deutschland – kommt, ist vielen nicht bekannt.  Dieses Ergebnis kann im ungünstigsten Fall zu einem wirtschaftlichen Großschadensereignis für den Betroffenen führen, da er nicht nur die erhoffte steuerliche Begünstigung wirtschaftlich nicht behalten kann, sondern gegenüber einer Situation ohne „Lex Beckham“ eine sogar höhere Steuerbelastung zu tragen hat.

Sondersteuerregime „Lex Beckham“

Hiernach wird der nach Spanien wegziehende Steuerpflichtige dort für das erste Jahr der Ansässigkeit und die kommenden 5 Jahre wie ein beschränkt Steuerpflichtiger / Nichtansässiger in Spanien behandelt. 

Wann und warum kommt es zu dem genannten Risiko?

Auslöser für dieses Risiko ist eine Bestimmung des deutschen Einkommensteuergesetzes gem. § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG, die bei einer beschränkten deutschen Steuerpflicht durch vollständigen Wegzug nach Spanien eine Besteuerung in Deutschland vorsieht, wenn die Arbeitsleistung des Angestellten im Inland ausgeübt oder verwertet wird. Während die Frage des Tätigkeitsortes anhand der tatsächlichen Verhältnisse recht einfach zu beantworten ist, wird dies für die Frage der Verwertung schwieriger. Fraglich ist an dieser Stelle die Definition der Voraussetzung „Verwertung im Inland“. Wann die Arbeitsleistung in Deutschland als verwertet gilt ist nicht eindeutig definiert. Die aktuelle Situation lässt sich auch nicht anhand jüngerer Rechtsprechung oder Verwaltungsauffassung steuerlich beantworten. Die allermeisten Fundstellen und Erläuterungen sind aus einer Zeit, in der Remote Arbeit überhaupt technisch nicht möglich war bzw. begrenzt war auf Fälle selbständiger Arbeit von Schriftstellern oder Komponisten und vergleichbaren Personen. Klar ist und dies gilt wohl auch für Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, dass eine Verwertung immer dann gegeben ist, wenn aus der Tätigkeit ein selbständig nutzbares Arbeitsergebnis wird, welches einer Nutzung fähig ist. Daher lässt sich keine sichere Beurteilung hierzu abgeben. Denkbar ist, dass die Arbeitsleistung grundsätzlich als in Deutschland verwertet angesehen wird, wenn sie für den deutschen Arbeitgeber erbracht wird, so sehen es einige Urteile und Meinungen im Schrifttum.  

Dies birgt die Gefahr, dass neben Spanien auch Deutschland nach seiner eingangs genannten Bestimmung des Einkommensteuergesetzes den entsprechenden Teil der Einkünfte besteuert – obendrein zu einem regelmäßig höheren Steuersatz als Spanien – und es damit zu einer doppelten Besteuerung kommt. Jeder Angestellte, der seinen Wohnsitz in Deutschland aufgibt und nach Spanien zieht, ist bei Anwendung von „Lex Beckham“ also dem Risiko ausgesetzt, in beiden Ländern Steuer auf seine Einkünfte im Rahmen der Einkommensteuer zu zahlen. Wenn demnach davon ausgegangen wird – und diese Möglichkeit ist jedenfalls in Betracht zu ziehen –, dass gemäß der Definition die Verwertung der Arbeitsleistung in Deutschland erfolgt, dann käme es zwar zunächst in Spanien zu einem steuerlichen Vorteil durch die Anwendung von „Lex Beckham“, jedoch wäre weiterhin unbedingt die Nebenfolge einer doppelten Besteuerung in Deutschland zu bedenken und einzukalkulieren. Diese Nebenfolge in Deutschland könnte den dank „Lex Beckham“ gewonnenen steuerlichen Vorteil aus Spanien nämlich zunichtemachen. Das eigentlich in diesem Fällen eingreifende Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung zwischen Spanien und Deutschland ist nach Auffassung der Finanzverwaltung vorliegend in den Fällen des “Lex Beckham” nicht einschlägig. Die Nichtanwendung des DBA hat zweierlei Effekte: zum einen wird anders als bei einem DBA nicht nur auf den Ausübungsort abgestellt (der unstreitig Spanien wäre), sondern die Frage, ob eine Doppelbesteuerung vermieden wird, auch nur nach nationalem deutschen Recht zu beantworten ist.  

Ist eine Korrektur dieses Ergebnisses möglich? 

Insbesondere unklar ist, ob neben dem Verlust der eigentlich beabsichtigten spanischen Vorzugsbesteuerung die Anrechnung der in Spanien gezahlten Steuer in Deutschland gefährdet ist. Dem Wortlaut des § 34c EstG i. V. m. § 34d EstG erscheint eine Anrechnungsmöglichkeit zweifelhaft, da sich diese ausschließlich auf Steuern ausländischer Einkünfte beschränkt und es sich bei einer Verwertung im Inland um inländische Einkünfte handeln würde. Eine Korrektur dieses ungünstigen Ergebnisses der doppelten Besteuerung hinge demnach wohl, plakativ gesagt, vom Gerechtigkeitsempfinden der Behörden (den Erfolgsaussichten des nationalen Billigkeitsweges) oder einem langwierigen Verständigungsverfahren zwischen Deutschland und Spanien ab. 

Wie kann ich mich gegen eine doppelte Besteuerung absichern? 

Die PlattesGroup hat gemeinsam mit einem Spezialistenteam aus der Kanzlei Strunk Stbin Juliane Pinckert und StB Prof. Dr. Claus Herfort angesichts der unsicheren Rechtslage zum Schutz der Mandanten zwei Lösungswege erarbeitet: Über die Beantragung einer kostenfreien sogenannten Lohnsteueranrufungsauskunft durch den deutschen Arbeitgeber sowie über eine entgeltspflichtige verbindliche Auskunft beim zuständigen Finanzamt. Der Unterschied ist, dass Rechtssicherheit für den betroffenen Steuerpflichtigen nur über die verbindliche Auskunft erlangt werden kann. Gleichwohl ist aus Sicht des deutschen Arbeitgebers die Einschätzung zum Lohnsteuereinbehalt oder nicht von großer Bedeutung, um der eigenen Verpflichtung korrekt nach zu kommen.  

Wie sich an diesem Beispiel abermals zeigt, ist es von immenser Wichtigkeit eine Gesamtbetrachtung der Situation des Betroffenen im Einzelfall vorzunehmen, damit die für ihn beste steuerliche Strukturierung vorgenommen werden und ein sonst drohender wirtschaftlicher Schaden abgewendet werden kann. Aus diesem Grund ist es absolut entscheidend, die steuerlichen Konsequenzen beider Länder zu prüfen und in einer Gesamtbewertung zu berücksichtigen. Da wir uns dieser signifikanten Bedeutung für die Mandanten bewusst sind, arbeiten wir stets eng mit den Kollegen, die entsprechend für die steuerliche Bewertung aus deutscher Sicht qualifiziert sind, zusammen. Sollten Sie potenziell von dem dargestellten Risiko betroffen sein, übernehmen die deutschen Kollegen der Strunk Steuerberatung gerne die Betreuung zur Abwendung der genannten steuerlichen Nachteile. 

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