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Mallorca schafft die Erbschaftsteuer ab

Schenkungsteuer bleibt unverändert - Verwirrung wegen Nicht-Residenten.

18. Juli 2023

Ende der Erbschafsteuer

Zehn Tage nach ihrem Amtsantritt kündigte die neue Ministerpräsidentin der Balearen, Marga Prohens, nach einer außerordentlichen Regierungssitzung die Abschaffung der Erbschaftsteuer zwischen Eltern und Kindern, Großeltern und Enkeln sowie Ehegatten an, im Gesetz als Verwandtschaftsgruppen 1 und 2 definiert. Zudem werden die entsprechenden Steuersätze für Übertragungen zwischen Geschwistern sowie Tanten/Onkeln und Nichten/Neffen je nach Umständen um 25 oder 50 Prozent reduziert. Die genannten Begünstigungen gelten gleichermaßen für Erbschaften zu Lebzeiten, auch bekannt als Nachfolgepakt.

Allerdings stiftete der Wortlaut des Kommuniqués Verwirrung, weil von einer Abschaffung der Erbschaft- und Schenkungsteuer die Rede ist. Tatsächlich enthält der Name der Steuer grundsätzlich beide Modalitäten, die Schenkungsteuer wird jedoch von dieser Reform nicht angetastet und bleibt somit unverändert.

Bisher betrug die Erbschaftsteuer für nächste Verwandte ein Prozent (bis zu 700.000 Euro Erbmasse) und stieg progressiv auf zwanzig Prozent an (ab 3 Millionen), wobei Multiplikationskoeffizienten den endgültigen Betrag noch etwas erhöhen konnten. Bei Schenkungen innerhalb der begünstigten Verwandtschaftsgruppen 1 und 2 beläuft sich die Steuerlast weiterhin pauschal auf sieben Prozent.

Ebenfalls Teil des am 18. Juli verkündeten Fiskalpakets ist die Abschaffung der Grunderwerbsteuer (ITP) für den Kauf des ersten Wohnsitzes für Personen unter 30 Jahren und Menschen mit Behinderung sowie eine Ermäßigung von 50 Prozent für Personen unter 35 Jahren, kinderreiche Familien, Alleinerziehende und Familien mit behinderten Angehörigen.

Fällt die Erbschaftsteuer auch für Nichtresidenten?

Neues Gesetz stiftet Verwirrung – wir erläutern die Sachlage

Wie berichtet, verkündete nur Stunden nach Inkrafttreten des ersten Steuergesetzes der neuen Balearen-Regierung am Dienstag, 18. Juli, ein Steueranwalt in Palma, dass er vor der EU-Kommission wegen Diskriminierung von Nichtresidenten klagen würde. Grund: Der Wortlaut des „Decreto Ley“, mit dem für engste Angehörige die Erbschaftsteuer abgeschafft wird, schließt Gebietsfremde von dieser Begünstigung aus. Medienberichten zufolge teilte daraufhin die Regierung am 19. Juli mit, dass die 100-prozentige Gutschrift sehr wohl für alle EU-Bürger gelte.

Im Folgenden beantworten wir die wichtigsten Fragen zum Thema:

Schließt das Gesetz Nichtresidenten tatsächlich aus?
Zweifellos ja. Zwischen der politischen Absichtserklärung, auch Nichtresidenten an der Begünstigung teilhaben zu lassen, und der gesetzlichen Realität klafft tatsächlich eine Lücke. Die erwähnte 100-prozentige Gutschrift ist laut dem originalen Gesetzestext ausdrücklich für „subjectes passius per obligació personal“ vorgesehen, sinngemäß auf Deutsch: „Personen mit unbeschränkter Steuerpflicht“, oder anders gesagt: Residenten. Das bedeutet: Solange dieses Gesetz nicht nachgebessert wird, müssen Nichtresidenten weiterhin Erbschaftsteuer nach der alten Regelung bezahlen.

Wird das Gesetz nachgebessert?
Davon gehen wir aus, da eine Diskriminierung von Nichtresidenten offenbar nicht gewollt war, sondern „passiert“ ist. Die Frage ist, ob eine rückwirkende Nachbesserung möglich ist, und eine weitere, ob die Begünstigung nur auf EU-Bürger ausgeweitet wird oder auf alle Nichtresidenten. Wahrscheinlich wird die Regierung versuchen, ein Bestätigungsverfahren im Parlament nutzen, um das Problem auszumerzen. Dieses muss innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten das „Decreto Ley“ ratifizieren.

Was empfehlen wir betroffenen Nichtresidenten?
Für Erbfälle zwischen dem 18. Juli und der zu erwartenden Nachbesserung gilt für Nichtresidenten eindeutig das alte Gesetz. Stichtag ist das Todesdatum. Daher können wir nur empfehlen, gesetzeskonform die Steuer zu bezahlen. Allerdings sieht die Erbschaftsteuer eine Einreichungsfrist von 6 Monaten vor, die Bearbeitung bis zur effektiven Einreichung zieht sich normalerweise über Wochen oder (meistens) Monate hin. Daher können sich Betroffene leisten, zunächst abzuwarten und dann nach Maßgabe der neuen Situation zu agieren. Wird das Gesetz rückwirkend nachgebessert, ist das Problem gelöst. Sollte dies nicht erfolgen oder nicht möglich sein, dann bleibt den Betroffenen nur noch die Alternative, über eine Diskriminierungsklage die Rückerstattung zu erwirken. Nachdem das Zeit und Geld kostet, könnte man insbesondere bei geringeren Steuerbeträgen abwarten, ob ein Modellfall durchgefochten wird und dann je nach Ergebnis auf den Zug aufspringen.

Wichtig: Auch in Fällen einer kompletten Steuerbefreiung muss die Erbschaftsteuererklärung weiterhin eingereicht werden. Ebenso verlangt das Gesetz, dass im Fall von Immobilien der in einer Nullsummen-Erklärung angegebene Wert nicht unter dem Referenzwert liegen darf. Dies ist von Bedeutung, weil der deklarierte Wert bei einem künftigen Verkauf als steuerlicher Erwerbswert herangezogen würde.

Vermögensteuer: Die Minderheitsregierung der konservativen PP stellt für die Legislaturperiode (vier Jahre) weitere Steuermaßnahmen in Aussicht. Im Fokus der Aufmerksamkeit steht eine mögliche Senkung bzw. Abschaffung der Vermögensteuer. Diese im Regierungsabkommen festgeklopfte Absicht ist jedoch an die zentralstaatliche „Reichensteuer“ geknüpft. Damit hängt das Schicksal der Vermögensteuer vom Ausgang der Parlamentswahlen am kommenden Sonntag, 23. Juli, sowie den Beschlüssen der neuen Staatsregierung ab.

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