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Hausangestellte in Spanien: Was Arbeitgeber wissen müssen

Wer in Spanien Hausangestellte beschäftigt, muss arbeitsrechtliche Vorgaben beachten. Arbeitsvertrag, Sozialversicherung, Urlaub und Kündigung sind klar geregelt. Elena Muiños erklärt, worauf Immobilieneigentümer achten sollten – besonders beim Immobilienkauf mit bestehendem Personal.

10. März 2026

Viele Immobilieneigentümer in Spanien beschäftigen Reinigungskräfte, Gärtner, Hausverwalter oder Betreuungspersonal. Was im Alltag selbstverständlich erscheint, muss auch arbeitsrechtlich klar geregelt werden. Arbeitsvertrag, Sozialversicherung, Kündigung, Urlaub und Arbeitsschutz unterliegen in Spanien konkreten gesetzlichen Vorgaben.

Elena Muiños, Gründerin von Néboa Professional Services in Palma, erklärt Pflichten und Rechte von Eigentümern und Arbeitgebern, die Hausangestellte beschäftigen. Die frühere Mitarbeitin der PlattesGroup im Bereich Lohn und Personal unterstützt deutschsprachige Mandanten bei arbeitsrechtlichen und administrativen Fragestellungen in Spanien. 

Wenn beim Immobilienkauf bereits ein Beschäftigungsverhältnis besteht

Eine Situation, die in der Praxis häufig vorkommt: Eine Immobilie wird erworben, und im Haus arbeitet bereits Personal – beispielsweise eine Reinigungskraft, ein Gärtner oder ein Hausverwalter. Hier ist Vorsicht geboten. Wird das bestehende Arbeitsverhältnis nicht ausdrücklich beendet und arbeitet die Person weiterhin im Haushalt, kann rechtlich davon ausgegangen werden, dass der neue Eigentümer das Arbeitsverhältnis weiterführt. Das bedeutet: Der neue Eigentümer übernimmt automatisch auch alle arbeitsrechtlichen Verpflichtungen des bisherigen Arbeitgebers – darunter Gehalt, Arbeitsbedingungen und insbesondere die Betriebszugehörigkeit. Gerade dieser Punkt kann später relevant werden. Muss das Arbeitsverhältnis irgendwann beendet werden, kann eine Abfindung fällig werden, die sich nach den Beschäftigungsjahren richtet. Bei langjährigen Mitarbeitern können hier schnell erhebliche Beträge auflaufen.

Wann ist ein Arbeitsvertrag erforderlich?

Wer eine Person im privaten Haushalt beschäftigt, muss grundsätzlich einen Arbeitsvertrag ausstellen und die Anmeldung bei der spanischen Sozialversicherung vornehmen. Dabei gelten einige formale Voraussetzungen. 

Der Arbeitgeber benötigt unter anderem:

  • eine elektronische Signatur, wie zum Beispiel Cl@ve, für die Kommunikation mit den Behörden

  • ein spanisches Bankkonto für die Abbuchung der Sozialversicherungsbeiträge

  • eine Sozialversicherungsnummer

Auch der Arbeitnehmer muss über die entsprechenden Identifikationsdokumente verfügen, etwa eine NIE. Grundsätzlich gelten Arbeitsverhältnisse in Spanien als unbefristet, sofern sie länger als vier Wochen dauern. Eine formale Anmeldung ist daher unerlässlich.

Welche Arbeits- und Urlaubszeiten gelten?

Die reguläre Arbeitszeit für Hausangestellte beträgt 40 Stunden pro Woche. In der Praxis entspricht das meist acht Stunden wochentäglich, wobei maximal zehn Stunden pro Tag erlaubt sind.  Zwischen zwei Arbeitstagen müssen mindestens zwölf Stunden Ruhezeit liegen. Überstunden sind möglich, dürfen jedoch 80 Stunden pro Jahr nicht überschreiten. 

Auch Hausangestellte haben selbstverständlich Anspruch auf Urlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt:

  • 30 Kalendertage pro Jahr

  • zusätzlich die gesetzlichen Feiertage

Auf den Balearen gibt es insgesamt 14 Feiertage, von denen zwölf regional gelten und zwei von der jeweiligen Gemeinde festgelegt werden.

Wie ist die Situation bei Krankheit oder Unfall?

Im Krankheitsfall gelten gestaffelte Regelungen.

  • Tag eins bis drei: kein Anspruch auf Gehalt

  • Tag vier bis acht: 60 Prozent des Gehalts werden vom Arbeitgeber gezahlt.

  • Tag neun bis 20: 60 Prozent des Gehalts übernimmt die Sozialversicherung.

  • ab Tag 21: 75 Prozent des Gehalts werden von der Sozialversicherung gezahlt.

Bei einem Arbeitsunfall übernimmt die zuständige Versicherung ab dem ersten Tag die Zahlung von etwa 75 Prozent des Gehalts. Wichtig ist, dass der Arbeitnehmer Krankmeldungen und Bescheinigungen rechtzeitig einreicht.

Was Arbeitgeber über Kündigung und Abfindung wissen sollten

Auch im privaten Haushalt gelten klare Regeln für Kündigungen.

Die Kündigungsfrist beträgt:

  • 20 Tage, wenn der Arbeitnehmer länger als ein Jahr beschäftigt war.

  • sieben Tage, wenn das Arbeitsverhältnis kürzer als ein Jahr bestand.

Während dieser Kündigungsfrist hat der Arbeitnehmer Anspruch auf sechs bezahlte Stunden pro Woche, um eine neue Arbeitsstelle zu suchen.
In vielen Fällen muss zudem eine Abfindung gezahlt werden. Diese beträgt in der Regel:

  • 12 Tagesgehälter pro Beschäftigungsjahr

  • maximal sechs Monatsgehälter

Bei einer als unzulässig eingestuften Kündigung kann die Abfindung deutlich höher ausfallen.

Gehalt, Lohnabrechnung und Arbeitslosengeld

Auch private Arbeitgeber müssen ihren Arbeitnehmern monatlich eine Lohnabrechnung ausstellen. Darin werden Gehalt, mögliche Zusatzleistungen sowie Sachleistungen aufgeführt. In Spanien wird das Jahresgehalt traditionell in 14 Gehälter aufgeteilt – mit zwei zusätzlichen Zahlungen im Sommer und im Winter. Viele Arbeitgeber verteilen diese Sonderzahlungen jedoch anteilig auf zwölf Monate. Seit einigen Jahren haben Hausangestellte außerdem Anspruch auf Arbeitslosengeld, sofern sie mindestens 360 Tage Beiträge zur Arbeitslosenversicherung gezahlt und das Arbeitsverhältnis nicht selbst beendet haben.

Die Sozialversicherung verlangt besondere Aufmerksamkeit 

Die Beiträge zur Sozialversicherung werden normalerweise am letzten Tag des Folgemonats automatisch vom Konto des Arbeitgebers abgebucht. Problematisch wird es, wenn auf dem Konto nicht genügend Geld vorhanden ist. In diesem Fall erfolgt kein zweiter Abbuchungsversuch, sondern es entsteht automatisch eine offene Schuld gegenüber der Sozialversicherung. Wird diese schnell beglichen, fällt ein Aufschlag von etwa zehn Prozent an. Erfolgt die Zahlung erst später, kann der Zuschlag auf 20 Prozent steigen, zusätzlich können Zinsen entstehen.

Videoüberwachung im Haushalt: Was erlaubt ist

Viele Immobilieneigentümer nutzen Kamerasysteme in ihren Häusern, etwa aus Sicherheitsgründen. Grundsätzlich ist dies erlaubt. Allerdings gilt auch hier der Datenschutz für Arbeitnehmer. Das bedeutet: Hausangestellte müssen ausdrücklich darüber informiert werden, dass Videoüberwachung im Haus vorhanden ist. Idealerweise wird dies direkt im Arbeitsvertrag festgehalten. Nur so können Aufnahmen im Streitfall auch rechtlich verwendet werden.

Neue Regeln zum Arbeitsschutz im privaten Haushalt

Ein relativ neues Thema ist der Arbeitsschutz im privaten Haushalt. Grundlage ist ein königliches Dekret, das den Schutz von Hausangestellten stärker an die Regelungen anderer Arbeitnehmer angleicht. Arbeitgeber sind verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für den Haushalt vorzunehmen. Dabei wird geprüft, ob mögliche Risiken bestehen – etwa durch Leitern, Reinigungsmittel oder schwere Lasten. 

Zusätzlich müssen Arbeitgeber gegebenenfalls geeignete Schutzmaßnahmen bereitstellen, etwa:

  • Handschuhe

  • rutschfeste Schuhe

  • Schutzmasken

  • andere notwendige Schutzausrüstung

Hausangestellte haben außerdem Anspruch auf eine regelmäßige arbeitsmedizinische Untersuchung, die alle drei Jahre durchgeführt werden kann. Wer sich nicht selbst um diese Bewertung kümmern möchte, kann auch einen externen Präventionsdienst beauftragen, der die Analyse und Dokumentation übernimmt.

Fazit: Rechtssicherheit beginnt im Alltag

Die Beschäftigung von Hausangestellten gehört für viele Immobilieneigentümer in Spanien zum Alltag. Gleichzeitig handelt es sich um ein arbeitsrechtlich klar geregeltes Verhältnis mit zahlreichen Pflichten für Arbeitgeber. Wer eine Immobilie mit bestehendem Personal übernimmt oder selbst Mitarbeiter beschäftigt, sollte sich frühzeitig mit Themen wie Arbeitsvertrag, Sozialversicherung, Kündigung und Arbeitsschutz befassen. Eine sorgfältige Organisation schützt nicht nur Arbeitnehmer, sondern sorgt auch für rechtliche Sicherheit im eigenen Haushalt.

Bei Fragen zur rechtssicheren Gestaltung von Arbeitsverhältnissen im privaten Haushalt oder zur Übernahme bestehenden Personals kann Elena Muiños mit ihrem Unternehmen Néboa Professional Services Immobilieneigentümer und Arbeitgeber in Spanien umfassend unterstützen.

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