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Oberster Gerichtshof: Stempelsteuer für Hypotheken ist von den Banken zu zahlen.

Neues Urteil stellt nicht fest, ob zu unrecht gezahlte Stempelsteuern auch rückwirkend zurückgefordert werden kann

20. Oktober 2018

Der Oberste spanische Gerichtshof hat in seinem von dem Richter Jesús Cudero verkündeten Urteil vom 16. Oktober festgelegt, das die Stempelsteuer bei Hypotheken von den Banken zu tragen ist und nicht von dem Darlehensnehmer.

Wer hat Kosten zu tragen?

Das Urteil annulliert einen Artikel der Verordnung zu dieser Steuer (da dieser rechtswidrig ist), in dem festgelegt war, dass der Kunde Steuerpflichtiger dieser Steuer sei und diese somit zu bezahlen hätte. Konkret handelt es sich um den Artikel 68.2 der Verordnung, verabschiedet durch die Königliche Verordnung 828/1995 vom 25. Mai. Die Stempelsteuer belastet bestimmte notarielle oder handelsrechtliche Dokumente, zu denen auch die notariellen Urkunden über Hypothekendarlehen gehören. Die Steuerquote wird durch Anwendung eines Prozentsatzes auf den Darlehensbetrag bestimmt (tatsächlich auf die sogenannte Hypothekenhaftung) und wird durch die Autonomen Regionen erhoben. So kommt z. B. in  Madrid ein Steuersatz von 0,5 %  zur Anwendung, während andere Autonome Gemeinschaften wie Andalusien oder Aragon einen Steuersatz von 1,5 % anwenden. Auf den Balearen beträgt die Steuer 1,2 %. 
Es ist noch unklar ob die nunmehr zu unrecht bezahlte Stempelsteuer rückwirkend von den Darlehensnehmern zurück gefordert werden kann.

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