Zu Ostern 20.000 Euro? Gerichtsurteil zu Geldgeschenken erhöht Beratungsbedarf
04. Februar 2026
Welche Beträge dürfen zu Weihnachten oder Ostern verschenkt werden, ohne dass das deutsche Finanzamt auf die Zahlung der Schenkungsteuer pocht? Zur Frage, wann und in welchem Umfang ein “Gelegenheitsgeschenk” üblich ist, so wie es das deutsche Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz definiert (§ 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG), hat sich jetzt das Finanzgericht Rheinland-Pfalz geäußert.
Das Urteil (4 K 15/64/24): Die Üblichkeit richtet sich nicht nach den gesellschaftlichen Kreisen von Schenker und Beschenktem, sondern nach der “allgemeinen Verkehrsanschauung”. Angesichts des Urteils, gegen das Revision eingelegt werden kann, ist bei größeren Zuwendungen zu besonderen Gelegenheiten Vorsicht geboten und eine steuerliche Beratung dringend zu empfehlen.
Der Fall: Geschenke vom vermögenden Vater
Konkret ging es um den Sohn eines sehr vermögenden Unternehmers. Der inzwischen verstorbene Vater war Gesellschafter einer GmbH & Co. KG und erzielte zuletzt Jahreseinkünfte von durchschnittlich 2,7 Millionen Euro. Vor diesem Hintergrund erhielt der Kläger verschiedene Geldzuwendungen im Gesamtumfang von 610.000 Euro als Geschenke zu Lebzeiten.
Die Probleme mit dem Finanzamt ergaben sich bei der Erklärung der Erbschaftsteuer. In ihr gab der Kläger unter anderem an, dass er in den zehn Jahren vor dem Tod seines Vaters steuerfrei Geldgeschenke erhalten habe. Im Verfahren vor dem Finanzgericht ging es allerdings nur um eine Schenkung von konkret 20.000 Euro, die der Vater dem Kläger zu Ostern 2015 hatte zukommen lassen. Der Fiskus lehnte eine Einordnung als steuerfreies „übliches Gelegenheitsgeschenk“ ab und ging vielmehr von einer steuerpflichtigen Verschenkung aus, für die eine Steuer von 1.400 Euro fällig wurde. Der Grund: Eine derart hohe Summe als Geschenk zu Ostern sei allgemein unüblich.
Die Argumente des Klägers
Der Kläger argumentierte anders, der Vorgang müsse individuell betrachtet werden. Die geschenkte Summe sei für den Vater angesichts von dessen Vermögen nur ein geringer Betrag gewesen. Auch auf die Bedeutung des Osterfestes für den gläubigen Schenker wurde verwiesen.
Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Anwendung von § 13 Abs. 1 Nr. 14 ErbStG und damit die Steuerfreiheit setze nicht nur einen gegebenen Anlass für das Geschenk voraus, die Höhe dieses Geschenks müsse auch “üblich” sein. Für diese Beurteilung sei die allgemeine Verkehrsanschauung maßgeblich, nicht die individuelle Situation oder der Reichtum des Schenkers. Auch eine Teilbefreiung von der Steuer wurde abgelehnt, dies sei gesetzlich nicht vorgesehen.
Wie es weitergeht
Solange der Bundesfinanzhof im Zuge einer möglichen Revision keine Leitlinien für die Praxis in diesem Bereich vorgibt, existiert keine klare Grenze für “übliche Gelegenheitsgeschenke”. Sollte das Urteil durch das Finanzgericht Bestand haben, würde sich das Risiko für Verstöße gegen die Anzeigepflicht und damit für empfindliche steuerliche oder gar strafrechtliche Konsequenzen erhöhen. In jedem Fall sollte bei höheren Geldgeschenken das Urteil in seiner Tragweite berücksichtigt und womöglich eine steuerliche Beratung in Anspruch genommen werden.
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