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Bundesfinanzministerium passt Pauschbeträge für Spesen- und Reisekosten an

Die neuen Sätze gelten ab dem 1. Januar 2026. Detailregelungen für mehrtägige Reisen und bereitgestellte Mahlzeiten.

12. Dezember 2025
KI-Illustration Verpflegungskosten

Ab 2026 gelten in Deutschland neue Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten bei beruflich und betrieblich veranlassten Dienstreisen ins Ausland. Die aktualisierten Sätze sowie deren Anwendung im Detail wurden im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder festgelegt und treten zum 1. Januar 2026 in Kraft, wie das Bundesfinanzministerium in einem Schreiben auf seiner Website mitteilt.

Die neuen Pauschbeträge sind in einem Dokument des Bundesfinanzministeriums zusammengefasst, die Änderungen jeweils gefettet (PDF, externer Link).

Die Regeln zur Anwendung im Detail

Laut der Veröffentlichung ist bei eintägigen Reisen im Ausland der Pauschbetrag des letzten Tätigkeitsortes maßgebend. Bei mehrtägigen Reisen in verschiedenen Ländern, die eine zeitliche Abwesenheit von Wohnung oder regelmäßigem Arbeitsplatz bedeuten, wird der Pauschbetrag des Ortes berücksichtigt, der vor 24 Uhr Ortszeit erreicht wird. Für Rückreisen und Folgereisen gelten spezifische Regelungen zur Ermittlung der Pauschalen, wobei die höhere Verpflegungspauschale für den Rückreisetag angesetzt wird.

Die Verpflegungspauschale wird gekürzt, wenn der Arbeitgeber Mahlzeiten bereitstellt. Die Kürzung erfolgt tagesbezogen und unabhängig vom Land, in dem die Mahlzeit bereitgestellt wird. 

Beispiel zur Veranschaulichung 

  • Der Ingenieur I kehrt am Dienstag von einer mehrtägigen Auswärtstätigkeit in Straßburg (Frankreich) zu seiner Wohnung zurück. Nachdem er Unterlagen und neue Kleidung eingepackt hat, reist er zu einer weiteren mehrtägigen Auswärtstätigkeit nach Kopenhagen (Dänemark) weiter. I erreicht Kopenhagen um 23 Uhr. Die Übernachtungen – jeweils mit Frühstück – wurden vom Arbeitgeber im Voraus gebucht und bezahlt.

  • Für Dienstag ist nur die höhere Verpflegungspauschale von 50 € (Rückreisetag von Straßburg: 36 Euro, Anreisetag nach Kopenhagen 50 Euro) anzusetzen.

  • Aufgrund der Gestellung des Frühstücks im Rahmen der Übernachtung in Straßburg ist die Verpflegungspauschale um 15 Euro auf 35 Euro zu kürzen. Im Fall eines vollen Kalendertages betrüge der Pauschbetrag 75 Euro, die Kürzung 20 Prozent. 

Für Länder, die nicht in der Bekanntmachung aufgeführt sind, gilt der Pauschbetrag für Luxemburg. Für Übersee- und Außengebiete eines Landes ist der Pauschbetrag des Mutterlandes maßgebend.

Übernachtungskosten

Die Pauschbeträge für Übernachtungskosten kommen nur dann zur Anwendung, wenn der Arbeitgeber die Kosten erstattet. Für den Werbungskostenabzug sind die tatsächlichen Übernachtungskosten entscheidend. Dies gilt auch für den Betriebsausgabenabzug, wobei die tatsächlichen Kosten berücksichtigt werden müssen.

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