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Vermögensteuer und die deutsche vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft

Erhöhte Rechtssicherheit durch die verbindliche Auskunft V2420-22 vom 22. Nov. 2022.

24. November 2022

Mit der verbindlichen Auskunft V2420-22 vom 22. November 2022 hat uns die spanische Ministerialabteilung für Steuern (DGT) bestätigt: Sofern eine Kommanditgesellschaft (KG) die Inhaberin einer Immobilie in Spanien ist, unterliegt der Gesellschafter nach dem Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) aufgrund seiner Anteile nicht der Vermögensteuer. Dafür müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden, auf die wir im Folgenden eingehen.

Das zwischen Deutschland und Spanien bestehende DBA bestimmt im Artikel 21 Absatz 4, dass Spanien eine nichtresidente Person für Vermögenssteuer besteuern kann, wenn sie Gesellschaftsanteile hält, deren Vermögen zu mindestens 50 Prozent direkt oder indirekt aus in Spanien gelegenen Immobilien besteht (Fall 1). Derselbe Artikel 21.4 legt in seinem zweiten Teil fest, dass Spanien eine nichtresidente Person für Vermögenssteuer besteuern kann, wenn sie Gesellschaftsanteile hält, die ihrem Eigentümer direkt oder indirekt das Recht verleihen, ein in Spanien gelegenes Grundstück zu nutzen (Fall 2). In allen anderen Fällen des Besitzes von Gesellschaftsanteilen kann nur Deutschland bei der in Deutschland ansässigen Person Vermögensteuer erheben (Art. 21.5 des Abkommens). Deutschland kann die Steuer erheben, aber wenn es sich dagegen entscheidet, betrifft das die in Spanien geltende Regelung nicht.

Wenn einer dieser beiden Fälle des Artikels 21.4 zutrifft (alternativ), hat Spanien nach dem Doppelbesteuerungsabkommen die Besteuerungsbefugnis und man beachtet sodann die innerstaatliche Rechtsvorschrift, um festzustellen, welche Fälle tatsächlich der Besteuerung unterliegen.

Die zu erwartende neue Formulierung des Vermögensteuergesetzes (vgl. unsere NEWS "Erschreckend aktuell: Geplante Änderung des Vermögensteuergesetzes" vom 15. Nov. 2022), die noch gegen Ende des Jahres aufgenommen und innerstaatlich gelten soll, besagt, dass Gesellschaftsbeteiligungen, deren Vermögen zu mindestens 50 Prozent direkt oder indirekt aus in Spanien gelegenen Immobilien besteht, der Vermögenssteuer in Spanien unterliegen. Dies entspricht dem Fall 1 des Übereinkommens. Die innerstaatliche Rechtsvorschrift, die voraussichtlich verabschiedet werden soll, enthält den Fall 2 nicht. Dass hier eine Anpassung von innerstaatlicher Rechtsvorschrift und der Norm im Doppelbesteuerungsabkommen erfolgen wird, kann geschehen.

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass für den Fall, wenn eine ausländische Gesellschaft in ihren Aktiva in Spanien gelegene Immobilien besitzt, die nicht mehr als 50 Prozent des Gesamtvermögens ausmachen, diese Beteiligungen aufgrund der innerstaatlichen Regelung, die voraussichtlich noch vor Jahresende in Kraft treten wird, in Spanien nicht der Vermögenssteuer unterliegen.

Abschließend ist in Bezug auf den "Fall 2" in Artikel 21.4 des Übereinkommens noch darauf hinzuweisen, dass dieser sehr allgemein und mehrdeutig formuliert ist und weder das Übereinkommen selbst noch die Lehre oder die Rechtsprechung im Einzelnen festlegen, in welchen Fällen davon auszugehen ist, dass eine Beteiligung ihrem Inhaber unmittelbar oder mittelbar das Recht auf Nutzung einer in Spanien gelegenen Immobilie gewährt.

Ein Mietvertrag mit den Gesellschaftern ist empfehlenswert

Wir empfehlen, um zu vermeiden, dass Fall 2 des Übereinkommens eintritt, die vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft (KG) einen Mietvertrag mit ihren Gesellschaftern (Mietern) abschließt, welche die Immobilie nutzen. Damit lässt sich argumentieren, dass die bloße Inhaberschaft von Gesellschaftsanteilen dem Gesellschafter nicht das Recht verleiht, diese zu privaten Zwecken zu nutzen. Der Gesellschaftsvertrag müsste eine entsprechende Regelung enthalten, als würde es sich um einen Dritten handeln, an den die Gesellschaft vermietet. Durch die erwähnte aktuelle verbindliche Auskunft vom 22. November 2022 wurde uns dies bestätigt.

Sofern also kumulativ die Voraussetzungen vorliegen, dass die KG, die Inhaberin einer Immobilie in Spanien ist, mehr als 50 Prozent ihrer Aktiva in Deutschland nachweisen kann und das Nutzungsrecht an der in Spanien gelegenen Immobilie, lediglich aufgrund eines vom Gesellschaftervertrag unabhängigen entgeltlichen Vertrages existiert, unterliegt der Gesellschafter nach dem DBA aufgrund seiner Anteile nicht der Vermögensteuer. Wenn man alles richtig auf- und umsetzt ist das der Weg, den wir empfehlen zu gehen.

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