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Wegzug von Deutschland in die Schweiz. EuGH kassiert die deutsche Wegzugsbesteuerung.

Bei einem Wegzug in die Schweiz war bisher eine zinslose Stundung versagt

05. März 2019

Bei Wegzug eines deutschen Steuerpflichtigen in einen EU-/EWR-Staat sieht das deutsche Außensteuergesetz (§ 6 Abs. 5 AStG) grundsätzlich eine dauerhafte, zinslose Stundung der Steuer vor. Bei einem Wegzug in die Schweiz war bisher die zinslose Stundung versagt, es bestand lediglich die Möglichkeit die Wegzugsbesteuerung in Teilbeträgen über höchstens fünf Jahren zu bezahlen. Am 26. Februar 2019 (C-581/17 – Wächtler) hat der EuGH diese Rechtsauffassung einkassiert.

EuGH und FZA

Der EuGH kommt zum Ergebnis, dass das sog. Freizügigkeitsabkommen (FZA) bei einem Wegzug eines deutschen Steuerpflichtigen in die Schweiz, der dort eine Erwerbstätigkeit ausübt, einer Wegzugsbesteuerung ohne Stundungsmöglichkeit entgegensteht. Als deutscher Staatsangehöriger, der einer selbständigen Erwerbstätigkeit in der Schweiz nachgeht, könne sich der Steuerpflichtige als „Selbständiger“ im Sinne des FZA auf dessen Schutz berufen. Gegenüber seinem Herkunftsstaat könne er sich auf den Gleichbehandlungsgrundsatz berufen. Eine Wegzugsbesteuerung bei Wohnsitzverlegung in die Schweiz stelle eine Ungleichbehandlung gegenüber dem Inlandsfall dar, bei welchem die Steuer erst im Zeitpunkt der tatsächlichen Realisation der stillen Reserven in den Anteilen erhoben wurde. Vor diesem Hintergrund stelle die Nichtgewährung einer Stundung der Wegzugsbesteuerung eine ungerechtfertigte Beschränkung des vom FZA vorgesehenen Niederlassungsrechts dar. Diese Feststellung gelte ungeachtet der nach § 6 Abs. 4 AStG vorgesehenen Möglichkeit der Entrichtung der Steuer in Teilbeträgen, da hierdurch der Liquiditätsnachteil des Steuerpflichtigen nicht beseitigt werde.

Nach derzeitiger Rechtslage ist die Finanzverwaltung angehalten, in den gegenüber der Entscheidung in der Rs. Wächtler vergleichbaren Fällen eine dauerhafte Stundung der Wegzugsbesteuerung zu gewähren, die sie rechtstechnisch auf eine entsprechende Anwendung von § 6 Abs. 5 AStG oder auch § 222 AO stützen kann. Wir halten Sie informiert. Sollten Sie einen Umzug in die Schweiz planen stehen wir Ihnen gerne mit steuerfreundlichen Strukturen zur Verfügung.

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