Decenalversicherung | Pflichtversicherung für Bauträger
Alle Bauträger sind gesetzlich verpflichtet bei Neubaumaßnahmen eine „Decenalversicherung“ in Höhe des Bauvolumens abzuschließen. Hierdurch sollen die späteren Eigentümer besser gegen Baumängel geschützt werden, welche sich über einen Zeitraum von bis zu zehn Jahren nach Fertigstellung des Objekts manifestieren.
Die Verantwortung für die korrekte Bauausführung wird hierdurch nur teilweise auf den Versicherer verlagert. Vielmehr soll der Bauträger zur verantwortungsvollen Ausführung seiner Tätigkeit angehalten werden. Dies gilt gleichwohl für die Erstellung privater wie auch öffentlicher Gebäude.
Decenalversicherung im detail erklärt
Vom Gesetz betroffen sind Neubauten und solche Umbaumaßnahmen welche den Charakter eines Gebäudes wesentlich beeinflussen. Die vom Gesetz erfassten Grundanforderungen betreffen:
- Nutzung
- Zuggänglichkeit
- Verfügbarkeit der Einrichtungen
- Strukturelle Sicherheit
- Brandschutztechnische Einrichtungen
- Sichere bestimmungsgemäße Nutzung
- Gesundheitsvorschriften
- Lärmschutzmaßnahmen
- Energiesparende Einrichtungen
Obligatorisch ist die Pflichtversicherung für Bauträger hinsichtlich der Fundamente, Struktur, tragender Mauern und anderer Elemente welche die mechanische Stabilität und Dichtigkeit betreffen.
Die für die korrekte Bauausführung Verantwortlichen umfassen den Bauträger, die Planer / Architekten, Bauunternehmer und Bauleiter, Lieferanten und Kontrollorgane. Zumindest der Bauträger hat in Form der „Dezenalversicherung“ die Nachhaftung sicherzustellen. Der weitere Personenkreis kann, in Relation zu deren jeweiligen Beteiligung, gesamtschuldnerisch mitbelangt werden aber die Haftung gegebenenfalls anderweitig absichern.
- Eine 1-jährige Nachhaftung gilt für den Bauunternehmer insbesondere hinsichtlich potentieller Verarbeitungsmängeln.
- Eine 3-jährige Nachhaftung gilt für Defekte und Schäden an konstruktiven Elementen und Installationenwelche die Bewohnbarkeit beeinträchtigen oder in Frage stellen.
- Die 10-jährige Nachhaftung erstreckt sich auf Defekte und Schäden an: Fundamenten, Stützen, tragenden Elementen, Zwischendecken sowie weitere Gebäudebestandteile welche die Nutzung und Sicherheit des Objekts gefährden könnten.
Die Nachhaftung gilt für solche Schäden welche sich in den oben aufgeführten Formen und Zeiträumen manifestieren. Innerhalb einer Frist von zwei Jahren sind entsprechende Ansprüche geltend zu machen.
Die Prämienraten bewegen sich in einer Größenordnung ab 6 ‰ (pro mille) des Bauvolumens bewegen. 30% sind zahlbar nach Ausstellung des Vertrags bzw. sobald der Versicherer die durch unabhängige Sachverständige geprüften Pläne gebilligt hat. Nach Bauabnahme ist der restliche Beitrag zu entrichten.
Versichert werden Aufwendungen jeweils in Relation zu den kompletten Baukosten (einschließlich von Honoraren, Lizenzgebühren, etc.).
Ein Selbstbehalt von maximal 1% der Versicherungssumme ist pro Schadenereignis vom Versicherungsnehmer zu tragen.
Nicht versichert werden Schäden aufgrund nach der Bauabnahme erfolgter Maßnahmen (z.B. Umbauten). Ebenfalls ausgeschlossen werden Schäden infolge falscher Nutzung, mangelhafter Instandhaltung, Feuer oder Explosionen (sofern diese nicht ursächlich auf versicherte Mängel und Schäden zurückzuführen sind), höhere Gewalt, Handlungen Dritter und Terrorismus. Der Versicherer bleibt leistungsfrei wenn bewußt und ohne seine Billigung von den ursprünglichen Plänen abgewichen wurde. Ferner kann der Versicherer innerhalb eines Monats nach Kenntnisnahme von Risikoerhöhungen Abstand von der erteilten Deckung nehmen oder diese entsprechend modifizieren.