Wegzugbesteuerung | Wegzug aus Spanien | Steuern
Die Wegzugsteuer ist in Spanien mit dem Steuerjahr 2015 in Kraft getreten. Die Wegzugbesteuerung betrifft natürliche Personen, Spanier wie Ausländer, die ihren ständigen Aufenthalt ins Ausland verlegen und zumindest 10 der letzten 15 Jahre in Spanien gelebt haben sowie Aktien oder Beteiligungen im Marktwert von mehr als 4.000.000 € haben, oder eine mehr als 25-% Beteiligung an einer Körperschaft im Wert von mehr als 1.000.000 € besitzen.
Diese Personen müssen die Differenz zwischen dem Erwerbswert dieser Aktien oder Beteiligungen und dem Marktwert zum Zeitpunkt des Wegzug versteuern, auch wenn sie diese nicht veräußern. Auf die stillen Reserven sind bis zu 23 % Steuer zu entrichten. Wenn jedoch der Wegzug in einen anderen EU-Staat oder einem EWRStaat mit bestehendem Abkommen über den steuerlichen Informationsaustausch erfolgt, ist diese Steuer nicht zu entrichten. Sollten jedoch innerhalb einer Frist von 10 Jahren die Wertpapiere / Beteiligungen verkauft werden oder ein Wegzug aus der EU und dem EWR stattfinden, oder aber die Mitteilungspflicht nicht erfüllt werden, wird die Steuer zahlungsfällig.
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