Entwurf für neuen Betriebsstättenbegriff: Worauf sich international tätige Unternehmen einstellen müssen
18. Februar 2026
Grenzüberschreitend tätige Unternehmerinnen und Unternehmer müssen sich auf eine in Teilen verschärfte und zugleich deutlich strukturiertere Verwaltungsauffassung des Begriffs der Betriebsstätte einstellen. Das geht aus einem umfassenden Entwurf des Bundesministeriums der Finanzen hervor.
Das Dokument vom 13. Februar (externer Link) modernisiert durch die Einbeziehung zeitgemäßer Arbeits- und Organisationsformen sowie die Ausrichtung an aktuellen OECD-Vorgaben die Definition einer Betriebsstätte. In der Praxis dürfte insbesondere der Umgang mit Homeoffice-Konstellationen und die Abgrenzung des „Ortes der effektiven Geschäftsleitung“ steuerlich relevant sein.
Verbindlich für die Steuerverwaltung wird das Schreiben erst – nach dem Fristende für Stellungnahmen am 13. März und nach Abschluss einer internen Überarbeitung - mit der Veröffentlichung im Bundessteuerblatt. Der Entwurf lässt aber schon jetzt für Unternehmen mit grenzüberschreitender Strukturierung, Immobilien-Portfolios oder Remote-Management erkennen, wo Handlungsbedarf bestehen dürfte.
Klarstellung – aber auch Ausweitung der Praxis
Der Entwurf systematisiert die Voraussetzungen einer Betriebsstätte nach § 12 der Abgabenordnung (AO):
- feste Geschäftseinrichtung oder Anlage
- örtliche und zeitliche Verwurzelung
- unmittelbares Dienen der unternehmerischen Tätigkeit
- nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht
Besonders hervorzuheben ist die Betonung der Wechselwirkung zwischen örtlicher und zeitlicher Festigkeit sowie der tatsächlichen unternehmerischen „Verwurzelung“ am Ort der Tätigkeit.
Neu akzentuiert werden unter anderem:
- Desk-Sharing-Konstellationen
- Tätigkeiten in fremden Räumen
- Management- und Dienstleistungsgesellschaften
- Homeoffice-Strukturen
- Influencer-Modelle
- Bau- und Montageprojekte
- Vertreterbetriebsstätten nach OECD-MA
Gerade bei Homeoffice und Geschäftsleitungsfunktionen zeigt sich: Der Ort der tatsächlichen Willensbildung kann steuerlich entscheidend sein.
Innerstaatliches Recht vs. Doppelbesteuerungsabkommen
Der Entwurf betont ausdrücklich das zweistufige Prüfungsmodell:
- Liegt eine Betriebsstätte nach § 12 AO vor?
- Wird das Besteuerungsrecht durch ein DBA eingeschränkt?
Wesentlich ist dabei: Das innerstaatliche Recht kennt keine generelle Ausnahme für vorbereitende oder Hilfstätigkeiten – das Abkommensrecht hingegen schon. Diese Divergenz kann zu Besteuerungsverschiebungen führen, insbesondere im Inbound- und Outbound-Fall.
Praktische Auswirkungen für bestehende Strukturen
Für international aufgestellte Unternehmensgruppen bedeutet das:
- Remote-Geschäftsleitungsmodelle müssen überprüft werden.
- Managementgesellschaften können unbeabsichtigt Betriebsstätten auslösen.
- Projektbezogene Tätigkeiten wie zum Beispiel Bau, Montage oder technische Dienstleistungen sind neu zu bewerten.
- Vertreter- und Provisionsmodelle sind kritisch zu analysieren.
- Desk-Sharing und flexible Arbeitsmodelle gewinnen steuerliche Relevanz.
Besonders sensibel sind Konstellationen, in denen operative Tätigkeit, Verfügungsmacht und Dauerhaftigkeit zusammentreffen – auch ohne klassische Niederlassung.
Strategischer Handlungsansatz
Ziel muss es sein, die zu erwartenden Änderungen frühzeitig zu antizipieren und bestehende Strukturen von Betriebsstätten vorausschauend zu überprüfen. Empfehlenswert ist ein strukturierter Review:
- Analyse aller grenzüberschreitenden Tätigkeiten
- Prüfung von Geschäftsleitungs- und Entscheidungsprozessen
- Bewertung von Homeoffice- und Remote-Strukturen
- Überprüfung von Dienstleistungs- und Vertretermodellen
Nur durch eine abgestimmte, dokumentierte und international konsistente Struktur lässt sich vermeiden, dass unbeabsichtigte Betriebsstätten entstehen – oder bestehende Risiken später kostspielig korrigiert werden müssen.
Der Entwurf zeigt deutlich: Der Betriebsstättenbegriff wird nicht enger – sondern präziser angewendet. Wer international tätig ist, sollte seine Strukturen jetzt gemeinsam mit den deutschen Beratern prüfen und gegebenenfalls neu justieren. Frühzeitige Anpassung schafft Rechtssicherheit – spätere Korrekturen führen häufig zu Mehrbelastungen, Zinsen und Verfahrensrisiken.