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Ohne digitale Postbox auf verlorenem Posten: Spanischer Fiskus lehnt Einspruch ab

Auch ausländische Gesellschaften müssen mit dem spanischen Finanzamt auf elektronischem Weg kommunizieren, um wichtige Fristen einzuhalten.

10. Oktober 2025
Key-Visual zur elektronischen Kommunikation mit der spanischen Steuerverwaltung

Egal ob spanisch oder ausländisch – juristische Personen und nicht rechtsfähige Organisationen wie etwa Personengesellschaften, Erbengemeinschaften oder Treuhandvermögen – sind verpflichtet, auf digitalem Weg mit der spanischen Steuerverwaltung zu kommunizieren, also ein elektronisches Postfach in der Korrespondenz mit den Behörden zu benutzen. Das hat jetzt die zentrale Steuer- und Verwaltungskammer in Spanien (TEAC) im Fall einer Gesellschaft in den Niederlanden entschieden, die im Rahmen eines Prüfungsverfahrens Mängel in der Zustellung geltend machen wollte und damit scheiterte. 

Bescheid zur Steuernachzahlung

In dem Fall geht es konkret um eine Gesellschaft mit Steueransässigkeit (residencia fiscal) in den Niederlanden und ohne Betriebsstätte in Spanien. Diese hatte die Erklärung über die Einkommensteuer von Nichtresidenten (IRNR, Impuesto sobre la Renta de no Residentes) wegen des Verkaufs einer in Spanien gelegenen Immobilie eingereicht. Das Ergebnis fiel zugunsten der Gesellschaft aus.

Einige Monate später leitete die Steuerverwaltung ein Prüfungsverfahren hinsichtlich der Anschaffungs- und Veräußerungswerte ein. Das Ergebnis dieser Prüfung war eine Nachzahlung, die der Gesellschaft in Form eines Vorschlags zur Steuerfestsetzung (propuesta de liquidación) mitgeteilt wurde. 

Die Frist zur Stellungnahme verstrich daraufhin ungenutzt. Folge: Die spanische Steuerverwaltung übermittelte die vorläufige Steuerfestsetzung (liquidación provisional) an die elektronische Adresse des Vertreters der Gesellschaft in Spanien. Erst sieben Monate nach dieser Mitteilung legte die Gesellschaft Einspruch gegen die Festsetzung ein. Dieser wurde jedoch als verspätet zurückgewiesen, da inzwischen mehr als ein Monat vergangen war.

Verweis auf postalische Adresse

Die Gesellschaft hingegen machte Mängel in der Zustellung geltend. Das Argument: Man habe zuvor eine steuerliche Mitteilung (declaración censal) eingereicht, in der eine postalische Zustelladresse angegeben gewesen sei, und diese sei auch im Formular 210 (Modelo 210 – IRNR) vermerkt gewesen. Dennoch habe das spanische Finanzamt die Festsetzung elektronisch an die Adresse ihres Vertreters übermittelt.

So argumentiert die Steuerbehörde

Die Gesellschaft wandte sich schließlich an die Steuer- und Verwaltungskammer. Deren Entscheidung fiel eindeutig aus: Juristische Personen und nicht rechtsfähige Organisationen seien verpflichtet, elektronisch mit der Verwaltung zu kommunizieren, unabhängig davon, ob sie spanisch oder ausländisch seien. Die Institution verwies zudem darauf, dass die staatliche Finanzbehörde AEAT bei von Amts wegen eingeleiteten Verfahren Mitteilungen auch an den Steuersitz, den Vertreter oder einen anderen geeigneten Ort zustellen dürfe.

Fazit der Argumentation: Die Mitteilungen seien ordnungsgemäß an die elektronische Adresse des Vertreters erfolgt. Der Einspruch sei zu spät eingereicht worden. Das Finanzamt habe ihn rechtmäßig zurückgewiesen. 

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