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Steuern zahlen trotz Mietausfall: Welche Regeln für Nichtresidenten in Spanien gelten

Verwaltungsgericht entscheidet, dass die vertragsmäßige Fälligkeit der Miete maßgeblich für die Besteuerung ist, nicht die tatsächliche Zahlung.

06. Oktober 2025

Nichtresidenten müssen rechtlich fällige Mieteinnahmen selbst dann in ihrer Einkommensteuererklärung angeben, wenn sie diese gar nicht eingenommen haben. Das hat jetzt die zentrale Steuer- und Verwaltungskammer in Spanien (TEAC) unter anderem mit Verweis auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (Tribunal Supremo) entschieden. Darüber hinaus hat sie klargestellt, dass Nichtresidenten ohne Ansässigkeit in der EU auch keine Rückerstattung der gezahlten Steuer geltend machen können. 

Der Fall: eine Schweizer Nichtresidentin

Grundlage der Entscheidung ist die Beschwerde einer in der Schweiz ansässigen Steuerpflichtigen, die Eigentümerin einer in Spanien vermieteten Immobilie war. Sie hatte die Mieteinnahmen für das 4. Quartal 2018 sowie für das gesamte Jahr 2019 erklärt, die eingezahlte Steuer belief sich auf jeweils 266,40 Euro pro Quartal. Anschließend beantragte sie die Berichtigung dieser Selbstveranlagungen (autoliquidaciones) mit der Begründung, dass keine steuerpflichtigen Mieteinnahmen vorlägen, weil der Mieter seinen Zahlungsverpflichtungen nie nachgekommen sei. Auf Grundlage von Artikel 32 des spanischen Steuergesetzbuches (LGT) beantragte sie die Rückerstattung zu Unrecht gezahlter Beträge und die steuerliche Berücksichtigung des Zahlungsausfalls. 

Die spanische Steuerverwaltung wies den Antrag zurück. Zur Begründung verwies die Behörde darauf, dass die Antragstellerin keine Ansässigkeit in einem EU-Mitgliedstaat nachgewiesen habe. Deswegen könne sie auch keine mit nicht gezahlten Mieteinnahmen zusammenhängenden Aufwendungen abziehen. Das Gesetz schreibe in diesem Fall vor, die fälligen Einkünfte zu erklären, auch wenn sie nicht eingenommen wurden.

Die Entscheidung: Fälligkeit ohne Rückerstattung trotz Mietausfall

Die zentrale Steuer- und Verwaltungskammer kommt nun in ihrer Entscheidung zu demselben Schluss und weist die Beschwerde zurück. Die Steuerpflichtige müsse die Einnahmen aus der Vermietung auch dann erklären, wenn sie diese nicht erhalten habe, da sie rechtlich fällig seien.

Hinsichtlich der rechtlichen Grundlagen der Entscheidung wird auf mehrere Punkte verwiesen: 

  • Fälligkeit: Artikel 27 des Gesetzes über die Einkommensteuer der Nichtansässigen (TRLIRNR) und Artikel 14 Absatz 1 a des Gesetzes über die Einkommensteuer der natürlichen Personen (LIRPF) legen fest, dass die Steuer entsteht, wenn die Einkünfte fällig werden, nicht wenn sie zufließen. Das Prinzip der aufgeschobenen Zurechnung nach Art. 14.2.a) LIRPF sei nicht anwendbar: Dieses betreffe lediglich Fälle, in denen erst noch gerichtlich festgestellt werden muss, ob tatsächlich ein Anspruch auf Erhalt oder Höhe der Einnahmen besteht. Im vorliegenden Fall gehe es dagegen um die Nichtzahlung von Beträgen, deren Anspruch rechtlich nicht umstritten ist. 

  • Art der Einkünfte: Nach Artikel 22 LIRPF und der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (STS 1467/2021) behalten nicht gezahlte Mieten ihre Qualifikation als Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen (rendimiento de capital inmobiliario) und müssen zum Zeitpunkt der Fälligkeit angesetzt werden.

  • Ansässigkeit außerhalb der EU: Die Steuerpflichtige ist in der Schweiz ansässig, einem Staat, der weder Mitglied der EU noch des EWR ist. Daher könne die betroffene Schweizerin keine Aufwendungen wie zum Beispiel sogenannte zweifelhafte Forderungen (saldos de dudoso cobro) von den Einkünften abziehen, da die Sonderregelungen des Artikels 24.6 TRLIRNR nicht anwendbar seien.

  • Abkommen Spanien-Schweiz: Das Doppelbesteuerungsabkommen (Artikel 6) erlaubt es Spanien, die in seinem Hoheitsgebiet erzielten Mieteinkünfte von in der Schweiz ansässigen Personen zu besteuern.

So gehen Nichtresidenten aus dem EU-Ausland vor

Zum Vergleich: Nichtresidenten mit Wohnsitz im EU-/EWR-Ausland können unbezahlte Mieten, die sie bereits als Erträge erklärt haben, unter bestimmten Voraussetzungen sehr wohl als saldos de dudoso cobro – sinngemäß: ausständige Forderungen, deren Rückzahlung nicht zu erwarten ist – als abziehbaren Aufwand in der Einkommensteuer ansetzen, wie die spanische Steuerbehörde auf ihrer Website erklärt (externer Link). 

Voraussetzung ist, dass die Situation der Nichtzahlung hinreichend begründet ist, etwa durch die Insolvenz des Mieters oder erfolglose Einziehungsversuche über einen bestimmten Zeitraum, und hierzu die formalen Nachweise geführt werden. Vorgelegt werden muss unter anderem ein Nachweis der steuerlichen Ansässigkeit im EU-/EWR-Staat (certificado de residencia fiscal). Wenn die Forderung später doch beglichen werden sollte, muss der Betrag zum Zeitpunkt des Zuflusses wieder als Einkommen erfasst und nachversteuert werden.

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