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Justiz erleichtert Steuervergünstigungen beim Erben von Immobiliengesellschaften

Laut dem Urteil des spanischen Obersten Gerichtshofs muss für die Inanspruchnahme zwar ein Vollzeitangestellter, aber nicht dessen wirtschaftliche Notwendigkeit nachgewiesen werden.

16. September 2025
Ein Gerichtssaal des spanischen Obersten Gerichtshofs mit stilisierten Richterfiguren in ernster Pose. Im Vordergrund stilisierte Dokumente sowie Gebäude-Silhouetten, die für Immobilien stehen. Eine Waage der Gerechtigkeit hält auf der einen Seite eine Immobilie, auf der anderen Seite ein Dokument.

Die Erben einer vermögensverwaltenden Gesellschaft, die der Vermietung von Immobilien dient und die einen Mitarbeiter in Vollzeit beschäftigt, können Vergünstigungen bei der Erbschaftsteuer in Anspruch nehmen – und zwar ohne dass die wirtschaftliche Notwendigkeit dieser Anstellung nachgewiesen werden muss. Das hat jetzt der Oberste Gerichtshof Spaniens (Tribunal Supremo) entschieden. Es reicht demnach die bloße Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen aus. Die Richter verweisen in ihrem Urteil auf den Grundsatz der Rechtssicherheit und lehnen es ab, zusätzliche, im Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehene Anforderungen einzuführen.

Laut spanischem Gesetz muss für die beim Erben von Gesellschaftsanteilen vorgesehene Steuerreduktion – auf den Balearen beträgt diese reducción por empresa familiar 95 Prozent, wenn es sich um Ehepartner oder Nachkommen des Erblassers handelt  – eine wirtschaftliche Tätigkeit nachgewiesen werden. Es darf sich also nicht lediglich um eine rein vermögensverwaltende Gesellschaft handeln. Konkret wird der Immobilienvermietung nur dann der Charakter einer wirtschaftlichen Tätigkeit zugesprochen, wenn zur Organisation mindestens ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer mit Arbeitsvertrag eingesetzt wird. Früher war zusätzlich auch ein Betriebsgebäude erforderlich, diese Bedingung ist jedoch mittlerweile entfallen.

Ohnehin wird auf den Balearen eine allgemeine Ermäßigung (bonificación) von 100 Prozent auf die Erbschaftsteuer gewährt, falls die Erben den sogenannten Verwandtschaftsgruppen I und II angehören; es sich also um Nachkommen, Ehepartner oder Vorfahren handelt. Dies gilt auch für das Erben von Gesellschaftsanteilen von Unternehmen. Die Ermäßigung hatte die konservative Landesregierung auf den Balearen nach dem politischen Machtwechsel von 2023 eingeführt und 2025 auf die Schenkungsteuer ausgeweitet. Im derzeitigen politischen Umfeld hat das jetzt ergangene Urteil zumindest auf den Balearen also wenig Praxisrelevanz, schafft aber spanienweit Rechtsklarheit.  

Wie bislang argumentiert wurde

Obwohl die gesetzliche Regelung klar ist, wurde durch Verwaltungspraxis und Rechtsprechung bisher vielfach die wirtschaftliche Tätigkeit verneint. Das Argument: Die Anstellung einer Vollzeitkraft müsse auch wirtschaftlich gerechtfertigt sein und das Arbeitsvolumen die Anstellung plausibel machen. Die Finanzbehörden lehnten bislang häufig die Steuervergünstigung ab, wenn die eigentliche operative Last aber beispielsweise durch externe Dienstleister getragen wurde.

Der konkrete Fall vor Gericht

Im jetzt verhandelten Fall (Urteil 3472/2025 vom 14. Juli 2025) ging es konkret um eine Gesellschaft mit 16 vermieteten Immobilien, einem Betriebsgebäude und einem Mitarbeiter in Vollzeit. Die Erben hatten die Reduktion nach Artikel 20.2.c) des spanischen Gesetzes über die Erbschaft- und Schenkungsteuer (Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, ISD) in Anspruch genommen. Die Steuerverwaltung verweigerte diese jedoch und stellte eine Nachforderung aus, weil die Vollzeitanstellung angeblich wirtschaftlich nicht zu rechtfertigen sei. Der Großteil der Mietverträge sei durch externe Unternehmen abgewickelt worden, sodass die Aufgaben des Angestellten – Buchhaltung, Zahlungsverkehr, Steuererklärungen, allgemeine Verwaltung – nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht ausreichten, um eine Vollzeitstelle zu rechtfertigen.

Der Oberste Gerichtshof stellte hingegen klar, dass diese Argumentation nicht trägt. Der Gesetzgeber verfolge mit den Regelungen des Artikels 20.2.c) ISD das Ziel, die Fortführung von Familienunternehmen bei Erbfällen zu erleichtern und Liquidationsrisiken zu vermeiden, so die Richter. Dieses Ziel würde durch zusätzliche, nicht im Gesetz vorgesehene Anforderungen konterkariert.

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