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Justiz in Spanien erklärt Diskriminierung von Nicht-EU-Bürgern bei Vermietung für unzulässig

Unter anderem Schweizer können aktuell ihre Kosten nicht in der spanischen Steuererklärung geltend machen. Das sei nicht mit EU-Recht vereinbar, urteilt der Nationale Gerichtshof.

26. August 2025
Dürfen auch Nicht-EU-Ausländer Nebenkosten in der Vermietung geltend machen?

Nicht-EU-Bürger, die eine Immobilie auf Mallorca vermieten, sollen genauso wie EU-Bürger die anfallenden Nebenkosten in der Steuererklärung geltend machen können. Zu diesem Schluss ist zumindest der Nationale Gerichtshof in Spanien (Audiencia Nacional) in einem Urteil vom 28. Juli gekommen. Die Richter verweisen darin auf einen Verstoß durch die derzeitige Regelung in Spanien gegen den Grundsatz des freien Kapitalverkehrs der Europäischen Union

Während Residenten der EU und des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) ihre Netto-Mieteinnahmen mit 19 Prozent beim spanischen Finanzamt versteuern, wird im Fall von Nicht-EU-EWR-Residenten – so etwa Bürgern der Schweiz, von Andorra oder Monaco – ein Steuersatz von 24 Prozent auf die Brutto-Einnahmen angewandt. Das jetzige Urteil moniert nun die Ungleichbehandlung hinsichtlich der Unterscheidung von Brutto- und Nettoeinnahmen, nicht aber hinsichtlich der unterschiedlichen Steuersätze. Gegen diese Ungleichbehandlung sind allerdings ebenfalls Verfahren anhängig. 

Wie es jetzt weitergeht

Das jetzt ergangene Urteil des Nationalen Gerichtshofs ist noch nicht in letzter Instanz gesprochen. So könnte die spanische Finanzverwaltung gegen die Entscheidung vor den Obersten Gerichtshof (Tribunal Supremo) ziehen. Schließt dieser sich der Auffassung über die nicht zulässige Diskriminierung von Nicht-EU-EWR-Bürgern an, würde dies eine Gesetzesänderung nach sich ziehen.

Betroffene Steuerzahler haben schon jetzt die Möglichkeit, eine Rückzahlung der nach Auffassung der Richter des Nationalen Gerichtshof zu viel gezahlten Beträge für die vergangenen vier Steuerjahre zu fordern. Wenn der Richterspruch vom Juli vor dem Obersten Gerichtshof Bestand haben sollte – womit allgemein gerechnet wird –, müssten die Anträge auf Rückzahlung positiv beschieden werden.

Gerne übernimmt die PlattesGroup für Sie die Berechnungen für alle Jahre, in denen die Steueransprüche noch nicht verjährt sind, und stellt die daraus resultierenden Rückerstattungsanträge beim Finanzamt. 

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