Schluss mit 3.000-Euro-Grenze: Noch mehr steuerliche Transparenz bei Karten- und Kontobewegungen in Spanien
17. Februar 2026
Kartenzahlungseingänge sind jetzt noch transparenter für das spanische Finanzamt. Seit 1. Januar 2026 gelten in Spanien deutlich strengere und häufigere Berichtspflichten für bestimmte Finanzdaten: Informationen zu Konten sowie zu Karten- und mobilen Zahlungssystemen werden in wesentlichen Teilen von einer jährlichen auf eine monatliche Meldung umgestellt. Gleichzeitig entfällt bei der Meldung zu Kartenzahlungseingängen der bisherige Schwellenwert von 3.000 Euro pro Jahr – die Daten sollen künftig ohne diese Begrenzung übermittelt werden.
Hintergrund ist laut der Agencia Tributaria (AEAT) die starke Dynamik im Finanzsektor durch Digitalisierung und neue Zahlungswege. Diese Entwicklung hat auch im Bereich Geldwäscheprävention bereits zu einer stärkeren Einbindung der Zahlungsinstitute geführt. Rechtsgrundlage ist das Real Decreto 253/2025 vom 1. April 2025. Die Reform verfolgt nach Darstellung der AEAT drei Kernziele: Stärkung der Betrugsbekämpfung, mehr Effizienz im Einzug/Inkasso sowie bessere Unterstützungsleistungen für Steuerpflichtige durch aktuellere Datenbestände.
Neue Meldelogik, Ausweitung der meldepflichtigen Stellen
Ein zentraler Punkt ist die Ausweitung des Kreises der meldepflichtigen Stellen. Künftig werden Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute ausdrücklich den „klassischen“ meldepflichtigen Finanzinstituten gleichgestellt. Das gilt auch für ausländische Anbieter, die in Spanien Dienstleistungen erbringen, selbst wenn sie dort keine Betriebsstätte unterhalten, sofern sich die Angebote an in Spanien ansässige natürliche oder juristische Personen oder an Betriebsstätten von Nichtresidenten in Spanien richten.
Inhaltlich wird die Meldelogik bei den betroffenen Steuerformularen verbreitert. Beim Modelo 196, mit dem Finanzinstitute und bestimmte Zahlungsdienstleister der Steuerbehörde Kontoinformationen melden, wird der Umfang auf sämtliche Kontenarten erweitert. Beim Modelo 170, mit dem Finanzinstitute und Zahlungsdienstleister die Zahlungseingänge von Unternehmern und Selbständigen melden, wird die Definition angepasst: Sie umfasst nun jedwede Kartenart, physisch oder virtuell, einschließlich Funktionen wie Bargeld, Debit, Kredit und E-Geld. Zusätzlich werden mobile Systeme über Telefonnummern einbezogen, was vor allem das in Spanien allgemein genutzte System Bizum betrifft.
Der 3.000-Euro-Schwellenwert entfällt
Besonders praxisrelevant ist die Umstellung der Meldeperiodizität: Sowohl die Kontoinformationen als auch die Angaben zu Karten- und mobilen Zahlungssystemen wechseln grundsätzlich von jährlich auf monatlich. Die AEAT erwartet dadurch aktuellere und operativ besser nutzbare Daten. In diesem Zuge wird – zur Vermeidung von Informationsverlust – bei den kartengestützten Zahlungseingängen zudem der bislang geltende Schwellenwert von jährlich 3.000 Euro gestrichen.
Außerdem führt die Reform eine jährliche spezielle Informationspflicht zu Vorgängen mit jeglicher Kartenklasse ein, die die Jahressummen von Gutschriften, Belastungen, Bargeldabhebungen oder Ausgaben in Geschäften umfasst. Ausgenommen von dieser konkreten Pflicht sind lediglich Karten, deren jährliches Gesamtvolumen aus Belastungen und Gutschriften 25.000 Euro nicht übersteigt – die AEAT will damit den Fokus auf Karten mit potenziell höherer Bedeutung für die steuerliche Kontrolle legen.
Höhere Anforderungen in der Praxis
Aus Sicht der Steuerpflichtigen bedeutet die Reform höhere Anforderungen an saubere Prozesse. Denn die spanische Finanzverwaltung erhält nun deutlich mehr und vor allem deutlich schneller verfügbare Daten zu Konten sowie zu Karten- und mobilen Zahlungssystemen. Geschäftliche Zahlungseingänge werden technischer und zeitnäher mit Steuererklärungen abgleichbar. Das betrifft insbesondere Unternehmer, Freiberufler und Gesellschaften, die Kartenzahlungen, virtuelle Karten, mobile Systeme wie Bizum im geschäftlichen Kontext oder moderne Zahlungsdienstleister nutzen.