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Mallorca lockt Talente aus Österreich

Lust auf Zukunft mit niedriger Steuerbelastung und schönerem Wetter

24. Januar 2023
Foto von Dr. Marina Luketina, Antoni Morro, Willi Plattes

Das spanische Sonderregime „Régimen especial para trabajadores desplazados“ verdankt seinen populären Namen dem Fußballstar David Beckham, denn in Umgangssprache wird dieses Sonderregime „Lex Beckham“ genannt. David Beckham war einer der ersten Ausländer, der von dem Sonderregime und dadurch einer günstigen Besteuerung seiner spanischen Einkünfte profitierte, während er für Real Madrid unter Vertrag stand. Nun wird dieses Sonderregime für Personen, die mit dem Gedanken spielen nach Spanien zu ziehen oder ein Land mit einer vorteilhaften Einkünftebesteuerung für einen gewissen Zeitraum suchen, noch attraktiver. Dies aus dem Grund, dass bestimmte Rechtsfragen geklärt wurden und das Sonderregime noch mehr Flexibilität als zuvor bietet. 

Welche Vorteile David Beckham genoss, wird im Folgenden erläutert: Werden die Voraussetzungen für die Anwendung des Lex Beckham erfüllt, so profitieren die nach Spanien umziehenden Steuerausländer von den folgenden Gegebenheiten: 

  • Wesentliche Steuereinsparungen: Besteuerung des in Spanien erzielten Einkommens zu einem Pauschalsteuersatz von 24 %. Damit werden nach Spanien zuziehende Personen, nicht wie Steuerinländer behandelt, deren weltweites Einkommen mit einem progressiven Steuersatz von bis zu 47 % besteuert wird. Somit besteht keine von der Höhe des Einkommens abhängige progressive Besteuerung. 
  • Beschränkte Steuerpflicht: Besteuerung nur des in Spanien erwirtschafteten Einkommens. Daher besteht die Möglichkeit, sich mehr als 183 Tage in Spanien aufzuhalten ohne Steuern, auf das in anderen Staaten erwirtschaftete Einkommen zahlen zu müssen. 
  • Steuerfreie Dividenden und Veräußerungsgewinne: Auf Dividenden oder Veräußerungsgewinne, die keinen direkten Bezug zum spanischen Vermögen haben, wird keine Steuer erhoben. 
  • Flexiblere Anwendungsvoraussetzungen als in der Vergangenheit. 

Im Ergebnis führt die Anwendung des Beckham-Gesetzes dazu, dass die betreffende Person zwar nach Spanien zieht und dort einen Wohnsitz begründet, jedoch aus steuerrechtlicher Sicht, als nichtansässig behandelt und somit beschränkt steuerpflichtig zu einer günstigen Flat Rate iHv 24% mit den spanischen Einkünften besteuert wird. Folglich kommt eine gutverdienende Person, in den Genuss eines Steuersatz iHv 24% anstatt des Spitzensteuersatzes iHv 47%, obwohl sie in Spanien einen Wohnsitz hat. Ein weiterer interessanter und steuerlich vorteilhafte Aspekt ist die Möglichkeit, durch eine Wohnsitzverlegung nach Spanien und Aufgabe des Wohnsitzes in einem anderen Staat oder anderen Staaten, sein Einkommen auf verschiedene Staaten aufzuteilen und als beschränkt Steuerpflichtiger zu besteuern und somit niedrigere Steuersätze zu erzielen. 

Mit dieser Zuzugsbegünstigung bestreitet Spanien den Wettstreit um Talente, denn das Sonderregime ist für hochqualifizierte ausländische Arbeitnehmer, die für einen längeren, Zeitraum nach Spanien ziehen bzw Expats jedoch auch für Geschäftsführer gedacht und sehr interessant, da es bedeutende Steuerersparnisse beim Einkommen und Investitionen in Spanien generiert. Fazit: Das Sonderregime ist ideal für Expats, die in Spanien ansässig werden jedoch auch Personen, die nach Spanien umziehen, um dort die Funktion des Geschäftsführers einer spanischen Gesellschaft zu übernehmen. 

Neben den Steuereinsparungen, spricht auch die höhere Flexibilität bei der Anwendung der Regelung für einen Umzug nach Spanien: Bisher musste nachgewiesen werden, dass die Anwesenheit in Spanien notwendig ist, beispielsweise infolge der Expansion des Unternehmens. Nun kann als Grund für den Umzug schon der Verweis auf „Fernarbeit von Spanien aus“ reichen, – und zwar dann, wenn es sich um eine hochqualifizierte Fachkraft handelt, die Dienstleistungen für aufstrebende Unternehmen (Start-ups) erbringt, oder wenn der Arbeitnehmer im Bereich Ausbildung, Forschung, Entwicklung oder Innovation tätig ist und die Vergütung mehr als 40 Prozent des Einkommens aus Arbeit und wirtschaftlicher Tätigkeit ausmacht. Für Personen, die für Zwecke der Geschäftsführung bei spanischen Gesellschaften nach Spanien ziehen, entfällt die Höchstgrenze für eine Beteiligung von maximal 25% an dieser Gesellschaft, wenn diese eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübt. 

Auswirkungen in Österreich 

Bei der Verlagerung des Wohnsitzes ins Ausland (Wegzug), gilt es stets die steuerlichen Folgen zu bedenken und abzuwiegen. Ein steuerliches Thema, das stets mit einem Wegzug zusammenhängt und viele vom ersehnten Ziel eines Wohnsitzes im Ausland abhält, ist die Wegzugsbesteuerung (Entstrickungsbesteuerung). Sobald es zu einer Einschränkung des Besteuerungsrecht Österreichs an im Privatvermögen gehaltenen Betriebs- und Kapitalvermögen im Verhältnis zu anderen Staaten aufgrund eines Wegzugs ins Ausland kommt, wird dies wie eine Veräußerung dieses Vermögens behandelt und die daraus resultierenden Veräußerungsgewinne (stillen Reserven) grundsätzlich besteuert.  

In diesem Kontext ist das spanische Lex Beckham interessant, denn im Falle der Anwendung dieses Gesetzes in Spanien, wird die nach Spanien umziehende Person dort für die ersten sechs Jahre als beschränkt steuerpflichtig behandelt. Folglich wird nur das in Spanien erwirtschaftete Einkommen sowie die in Spanien belegenen Vermögenswerte besteuert. Somit wird auf Einkommen, sowie auf Dividenden oder Veräußerungsgewinne, die keinen direkten Bezug zum spanischen Vermögen haben, keine Steuer erhoben. Zugleich entfällt hierdurch die Abkommensberechtigung als in Spanien ansässige Person, was bei Beibehaltung eines Wohnsitzes in Österreich dazu führt, dass die wegziehende Person weiterhin in Österreich unbeschränkt steuerpflichtig bleibt. Dies hat zur Folge, dass Österreichs Besteuerungsrecht bei den oben genannten Vermögenswerten grundsätzlich nicht eingeschränkt und somit auch keine Wegzugsbesteuerung ausgelöst wird. Dies bedeutet, dass bei richtiger Planung, die in Österreich entstandenen stillen Reserven aufgrund eines Umzugs nicht besteuert werden müssen oder im Falle der Auflösung des Wohnsitzes in Österreich aufgrund einer begünstigten Behandlung des Wegzugs schlechthin nicht besteuert werden (siehe dazu weiter unten die Ausführungen). 

Die Vermeidung der Wegzugsbesteuerung kann definitiv als ein bedeutender Steuervorteil angesehen werden. Jedoch gilt es auch zu beachten, dass im Falle der Inanspruchnahme des Lex Beckham die Anwendung des DBA Österreich/Spanien suspendiert wird. Dies führt dazu, dass die in Spanien erzielten Einkünfte aufgrund der Beibehaltung des Wohnsitzes in Österreich und der daraus verbleibenden unbeschränkten Steuerpflicht, auch in Österreich besteuert werden, da es mangels DBA-Anwendung zu keiner Freistellung der spanischen Einkünfte in Österreich kommen kann. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird mE Österreich die Verordnung zum § 48 BAO anwenden und auf Basis dieser die spanische Steuer auf die österreichische Einkommensteuer anrechnen.  

Nach Ablauf der nach dem Lex Beckham vorgesehenen sechs Jahre, kommt es zur Anwendung des DBA Österreich/Spanien und damit beginnen die allgemeinen abkommensrechtlichen Grundsätze und insbesondere Art. 4 iVm Art. 13 Abs. 3 DBA DBA Österreich/Spanien zu gelten. Die Rechtsfolge dessen ist, dass im Falle der Beibehaltung des Wohnsitzes in Spanien das Besteuerungsrecht an den stillen Reserven auf Spanien als Ansässigkeitsstaat übergeht und dadurch Österreich bei der Besteuerung dieser stillen Reserven abkommensrechtlich eingeschränkt wird. Zu diesem Zeitpunkt greift die österreichische Wegzugsbesteuerung nach § 27 Abs. 6 österreichisches Einkommensteuergesetz. Da es sich jedoch im Falle von Spanien um einen Wegzug in einen Mitgliedstaat der EU handelt, hat die steuerpflichtige Person, die Möglichkeit, dass die anlässlich des Wegzugs entstandene Steuerschuld auf Antrag nicht festgesetzt und somit erst bei einer tatsächlichen Veräußerung des Vermögens oder eines Wegzugs in einen Drittstaat, fällig wird. Österreich gewährt nämlich in Fällen einer Ansässigkeitsverlegung in einen anderen EU-Mitgliedstaat einen Besteuerungsaufschub für im Zusammenhang mit der Wegzugsbesteuerung angefallene Steuern (Nichtfestsetzungskonzept bei Ansässigkeitswechsel einer natürlichen Person). Im Ergebnis kommt es trotz eines Wegzugs in einen anderen EU-Mitgliedstaat zu keiner Besteuerung der stillen Reserven, solange das Vermögen nicht tatsächlich veräußert wird. Damit genießen österreichische steuerpflichtige natürliche Personen beim Wegzug ins EU-Ausland den wesentlichen Vorteil des Besteuerungsaufschubs bzw des Aussetzens der Wegzugsbesteuerung solange es zu keiner Veräußerung des Vermögens oder Wegzug in einen Drittstaat kommt. Zieht die jeweilige Person nach einem Wegzug nach Österreich zu, wird das Vermögen zu den historischen Anschaffungskosten bewertet, somit ist der Wertansatz vor Wegzug maßgeblich, wobei im Veräußerungsfall die im EU-Ausland eingetretenen nachgewiesenen Wertsteigerungen abzugsfähig sind. 

Es sie noch angemerkt, dass für den Besteuerungsaufschub eine Ansässigkeitsbescheinigung der spanischen Finanzbehörde dem österreichischen Finanzamt vorgelegt werden muss. Vor diesem Hintergrund ergibt sich auch für den oben beschriebenen ersten Fall die Überlegung, den Wohnsitz in Österreich aufzugeben und somit die unbeschränkte Steuerpflicht in Österreich aufzulösen, den Antrag auf die Nichtfestsetzung der Steuer anlässlich eines Wegzugs nach Spanien zu stellen und schließlich in Spanien die Beckham-Regelung in Anspruch zu nehmen und so in den Genuss eines Steuersatzes in Höhe von 24% für und trotz eines hohen Einkommens in Spanien zu kommen. 

Conclusio: Das Lex Beckham im Zusammenhang mit dem Nichtfestsetzungskonzept der österreichischen Wegzugsbesteuerung birgt bei richtiger Planung steuerliche Ersparnisse für über dem Durchschnitt verdienende Fachkräfte sowie Geschäftsführer.  

Unser Lex-Beckham-Team steht für eine Erstberatung zur Verfügung (ca. 1 Stunde, 350 Euro zzgl. USt.).

Autoren:
Dr. Marina Luketina, Professorin für internationales Steuerrecht der FH Oberösterreich, Steuerberaterin bei KRW Linz
Antoni Joan Morro, Steuerberater – PlattesGroup
Dipl. Kfm. Willi Plattes, Asesor-Fiscal (Steuerberater) - CEO der PlattesGroup

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