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Neue deutsche Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen

Mit Sch­rei­ben vom 5.2.2018 (Az. IV B 5 - S 1300/07/10087 / IV A 3 - S 0303/17/10001, DStR 2018, S. 356) geht das BMF auf die Mitteilung Pflichten bei Aus­lands­be­zie­hun­gen ein, die für nach dem 31.12.2017...

01. August 2018

Das BMF nimmt in einem aktualisierten Anwendungsschreiben vom 05.02.2018 zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes Stellung und gibt die amtlichen Vordrucke zur steuerlichen Erfassung dieser Sachverhalte bekannt.

Hintergrund
Das Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz - StUmgBG) vom 23.06.2017 (BGBl. I S. 1682)ist eine Reaktion auf die Veröffentlichung der so genannten Panama Papers und verfolgt das Ziel, die Steuertransparenz zu verbessern. Sogenannte Domizilgesellschaften sollen aufgrund von erweiterten Mitwirkungspflichten der Steuerpflichtigen und Dritter sowie neuer Ermittlungsbefugnisse der Finanzbehörden wirksamer ermittelt werden können.

Wesentliche Neuregelungen des StUmgBG sind, u.a.:
Vereinheitlichung der Anzeigepflicht für den Erwerb von qualifizierten Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften: Die bisher bereits bestehende Anzeigepflicht in § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 AO gilt nun für mittelbare und unmittelbare Beteiligungen gleichermaßen ab einer Beteiligung von 10%. Anzeigepflicht für beherrschte Gesellschaften in Drittstaaten: Geschäftsbeziehungen zu Personengesellschaften, -vereinigungen, Körperschaften oder Vermögensmassen in Drittstaaten (sog. Drittstaaten-Gesellschaften) sind gemäß § 138 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 AO anzuzeigen, wenn auf diese – auch ohne bestehende Beteiligungen - ein unmittelbar oder mittelbar beherrschender Einfluss besteht. Mitteilungspflicht für Finanzinstitute: Nach § 138b AO müssen Finanzinstitute den Finanzbehörden von ihnen hergestellte oder vermittelte Geschäftsbeziehungen inländischer Steuerpflichtiger zu Drittstaat-Gesellschaften unter bestimmten Voraussetzungen mitteilen. Die Neuregelungen gelten grundsätzlich für mitteilungspflichtige Sachverhalte, die nach dem 31.12.2017 verwirklicht worden sind.

Verwaltungsanweisung
Das BMF nimmt in einem aktualisierten Anwendungsschreiben zu den Mitteilungspflichten bei Auslandsbeziehungen nach § 138 Abs. 2 und § 138b AO in der Fassung des Steuerumgehungsbekämpfungsgesetzes Stellung. Das aktuelle Schreiben ersetzt das Vorgängerschreiben vom 15.04.2010.

Mitteilungspflichten:
Gemäß § 138 Abs. 2 AO haben inländische Steuerpflichtige folgende Sachverhalte zu melden: die Gründung und den Erwerb von Betrieben und Betriebsstätten im Ausland, den Erwerb, die Aufgabe oder die Veränderung einer Beteiligung an ausländischen Personengesellschaften, den Erwerb oder die Veräußerung von Beteiligungen an einer ausländischen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, wenn damit eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent erreicht wird oder die Summe der Anschaffungskosten aller Beteiligungen mehr als 150.000 Euro beträgt. Unmittelbare und mittelbare Beteiligungen sind zusammenzurechnen.

Eine Drittstaat-Gesellschaft liegt auch vor, wenn die Gesellschaft zwar ihren Sitz in Deutschland, aber ihre Geschäftsleitung außerhalb der EU/EFTA hat. Ein beherrschender oder bestimmender Einfluss kann auf rechtlicher (z.B. Stimmrechte, Treuhandvertrag) oder tatsächlicher Grundlage (z.B. finanzielle Abhängigkeit der Drittstaat-Gesellschaft) beruhen oder auf dem Zusammenwirken beider. Ein beherrschender oder bestimmender Einfluss äußert sich insbesondere in der Möglichkeit, alle wesentlichen Entscheidungen der Geschäftsführung, der Geschäftspolitik sowie sonstige wesentlichen Entscheidungen der Drittstaat-Gesellschaft zu treffen.

Form und Frist für die Mitteilungen:
Die Mitteilungen nach § 138 Abs. 2 AO sind grundsätzlich zusammen mit der Einkommensteuer-, Körperschaftsteuer- oder Feststellungserklärung für den Besteuerungszeitraum, in dem der mitzuteilende Sachverhalt verwirklicht wurde, spätestens jedoch bis zum Ablauf von 14 Monaten nach Ablauf dieses Besteuerungszeitraums, nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmten Schnittstellen zu erstatten (§ 138 Abs. 5 S. 1 AO). Diese Frist ist nicht nach § 109 AO verlängerbar.

Rechtsfolgen bei Verstößen gegen die Mitteilungspflichten:
Verstöße gegen die Mitteilungspflichten nach § 138 Abs. 2 S. 1 AO oder § 138b Abs. 1-3 AO können eine Geldbuße in Höhe von bis zu 25.000 Euro nach sich ziehen.

Anwendungsbestimmungen:
Die o.g. Mitteilungspflichten sind grundsätzlich erstmals auf mitteilungspflichtige Sachverhalte anzuwenden, die nach dem 31.12.2017 verwirklicht worden sind. Allerdings haben inländische Steuerpflichtige, die vor dem 01.01.2018 erstmals unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden oder bestimmenden Einfluss auf die gesellschaftsrechtlichen, finanziellen oder geschäftlichen Angelegenheiten einer Drittstaat-Gesellschaft ausüben konnten, ohne dass bisher eine Mitteilungspflicht nach § 138 Absatz 2 AO a. F. bestand, das Bestehen des beherrschenden oder bestimmenden Einflusses mitzuteilen, wenn dieser Einfluss auch noch am 01.01.2018 fortbesteht.

Mitteilungspflicht gemäß § 138b AO:
Darüber hinaus geht das o.g. BMF-Schreiben eingehend auf die Mitteilungspflicht gemäß § 138b AO von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Finanzunternehmen und Versicherungsgesellschaften ein.

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