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Wegzug in die Schweiz: Die deutsche Steuermauer wird etwas durchlässiger

Stundung der Wegzugssteuer: Das Bundesfinanzministerium hat seine Rechtsauffassung für Wegzüge in die Schweiz vor dem Jahr 2022 überarbeitet.

09. Juni 2025
Wird die Wegzugssteuer gestundet?

Die Steuermauer, die Deutschland für Wegzügler errichtet hat, fällt im Fall der Schweiz nun weniger restriktiv aus - zumindest für solche Steuerpflichtige, die bereits vor 2022 übergesiedelt sind. So erkennt das Bundesfinanzministerium unter bestimmten Voraussetzungen eine unbefristete und zinslose Stundung der Wegzugsbesteuerung für betroffene Unternehmer oder vermögende Privatpersonen an. Diese erhebliche Aufweichung der bisher restriktiven Verwaltungspraxis ist Folge der deutschen und europäischen Rechtsprechung (EuGH-Urteil vom 26. Februar 2019, BFH-Urteil vom 6. September 2023). 

Die sogenannte Wegzugsteuer ist im Außensteuergesetz geregelt (§ 6 AStG) und greift, wenn natürliche Personen mit wesentlichen Beteiligungen oder bestimmten Vermögensarten ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus Deutschland ins Ausland verlegen. Dabei unterstellt der Gesetzgeber eine fiktive Veräußerung: Es wird so getan, als ob der Steuerpflichtige seine Kapitalanteile am Tag des Wegzugs verkauft hätte – auch wenn kein Verkauf tatsächlich stattgefunden hat. Die daraus resultierenden Wertsteigerungen werden sofort mit 25 Prozent Abgeltungsteuer zuzüglich Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer belegt.

Die Folgen der Neuauslegung im Detail

Infolge der Überarbeitung der Rechtsauffassung ist nun eine unbefristete und zinslose Stundung vorgesehen, die bislang bei Wegzügen in die Schweiz in der Regel versagt wurde. Dabei müssen allerdings bestimmte Voraussetzungen vorliegen, wie aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 2. Juni hervorgeht (externer Link). Genannt sind im einzelnen: 

  • Wegzug vor dem 1. Januar 2022

  • Der Steuerpflichtige ist EU- oder Schweizer Staatsbürger.

  • Der Wegzug fällt unter die Regelungen des Freizügigkeitsabkommens (FZA-Schweiz), insbesondere durch Erwerbstätigkeit in der Schweiz.

  • Es liegt eine vergleichbare Steuerpflicht wie nach § 1 Abs. 1 EStG in der Schweiz vor.

  • Es ist kein Widerrufsgrund eingetreten. Das wäre etwa der Fall, wenn die Staatsangehörigkeit oder die unbeschränkte Steuerpflicht entfallen, Anteile übertragen oder ausgeschüttet werden oder Mitwirkungspflichten verletzt werden. Und auch bei schenkweisen oder erbrechtlichen Übertragungen kann der Widerruf neuerdings erfolgen.

Vor diesem Hintergrund sind strenge Meldepflichten zu beachten. Dazu gehört die monatliche Mitteilung von Ereignissen, die einen Widerruf auslösen können, sowie eine jährliche Bestätigung der Adresse und Beteiligung zum Jahresende. Werden solche Meldungen versäumt, kann die Stundung mit sofortiger Wirkung entfallen. 

Rückwirkende Stundung

Die rückwirkende Stundung kann beantragt werden, sofern noch keine Zahlungsverjährung eingetreten ist. Bereits gezahlte Steuerbeträge können also zurückerstattet werden, wobei die Rückerstattung verzinst und zuvor gezahlte Zinsen zurückzuerstattet werden müssen. Sind zum Beispiel Betroffene 2020 in die Schweiz gezogen und haben die Steuer gezahlt, können sie rückwirkend Erstattung beantragen. Das eröffnet erhebliche Liquiditätschancen – auch für bereits abgeschlossene Fälle.

Erlass der Steuer bei Rückkehr, wenn…

Der Erlass der Steuer bei Rückkehr nach Deutschland ist nach § 6 Abs. 3 AStG a. F. weiterhin möglich. Ganz oder teilweise ausgeschlossen ist er allerdings im Fall von Ausschüttungen nach dem 16. August 2023, die mehr als 25 Prozent des damaligen Beteiligungswerts ausmachen. Auch bei Rückkehrfällen ist also auf eine strenge Ausschüttungsdisziplin zu achten, um den Steuererlass nicht zu gefährden. Das betrifft insbesondere Family Offices, die Ausschüttungen zur Finanzierung der Lebenshaltung einsetzen.

Strategische Bedeutung für Wegzugsfälle

Die neue Auslegung des Bundesfinanzministeriums verändert die steuerliche Planung von Wegzügen in die Schweiz grundlegend und eröffnet neue Argumentationsspielräume gegenüber der Finanzverwaltung. Wegzüge ab 2022 sind zwar durch die Reform des Außensteuergesetzes strenger gefasst. Doch bei allen Wegzügen vor Januar 2022, bei denen noch kein endgültiger Vollzug der Besteuerung oder Verjährung eingetreten ist, bietet sich eine neue Chance auf rechtssichere und zinslose Entlastung. 

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