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Wenn es sich der spanische Fiskus nachträglich anders überlegt

Ein neues Urteil erlaubt es den Steuerbehörden, ihre Rechtsauffassung im Nachhinein zu ändern, wenn dies im Einklang mit EU-Vorgaben steht.

30. Juli 2024
Comicmannfigut mit einem Zettel in de Hand auf dem Tax steht, dahinter ist ein Fragezeichen und ein Pfeil abgebildet

Dass es bei komplexen fiskalischen Fragen Interpretationsspielraum gibt, gehört zum täglichen Brot eines Steuerberaters. Im Zweifel helfen verbindliche Auskünfte und die Erfahrung im Umgang mit den Steuerbehörden.

Doch wie ein Urteil des Obersten Spanischen Gerichtshofs jetzt klarstellt (externer Link), kann der Fiskus seine Rechtsauffassung im Nachhinein ändern und gemäß früheren Kriterien bereits erstellte Steuererklärungen anders beurteilen, wenn dieser behördliche Sinneswandel im Einklang mit der Rechtsprechung auf EU-Ebene steht. Diese habe schließlich Vorrang vor nationalem Recht, heißt es zur Begründung.

Der konkrete Fall

Ausgangspunkt für das jetzige Urteil war eine Mehrwertsteuerprüfung bei einer spanischen Bank hinsichtlich der Geschäftsjahre 2010 und 2011. Die Steuerbehörden gingen zunächst davon aus, dass die in dem Fall geprüften Dienstleistungen im Bereich der Vermögensverwaltung von der Mehrwertsteuer (IVA) befreit seien.

Dann jedoch entschieden die EU-Richter im Fall einer anderen Bank, dass die angebotene Dienstleistung sehr wohl der IVA unterliege. Daraufhin passte die spanische Steuerbehörde ihre Kriterien an, weswegen auch der von ihr bereits zuvor geprüfte Fall neu interpretiert wurde. Konsequenz: Die Bank sollte für die beiden Geschäftsjähre knapp 400.000 Euro Steuern nachzahlen.

Gang durch die Instanzen

Das betroffene Kreditinstitut trat den Gang durch die Instanzen an, um das Urteil anzufechten. Am Ende landete der Fall beim Obersten Gerichtshof. Die Richter entschieden: Die Urteile des EuGH haben rückwirkende Wirkung (ex tunc), es sei denn, sie begrenzen ihre Wirkungen zeitlich selbst. Im Einklang damit könne die Verwaltung Steuerangelegenheiten selbst dann nach einem neuen Kriterium beurteilen, wenn die Veranlagung vor der Änderung der Doktrin stattgefunden hat, sofern noch nicht verjährt.

Es geht nicht nur um die Mehrwertsteuer

Dass es sich der Fiskus nachträglich anders überlegt, ist nicht nur im Fall der Mehrwertsteuer zu beobachten. Ein weiteres Beispiel ist die Vermögensteuer. Hier kam es zu einer Änderung der Immobilienbewertung von Netto- auf Brutto-Anschaffungskosten.

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