Vollmacht und Testament in Spanien
Rechtliche Besonderheiten
Erbrecht und Erbschaftsteuer sind unabhängig voneinander zu betrachten. Laut der EU-Erbrechtsreform ist seit 2015 nicht mehr die Staatszugehörigkeit, sondern der Ansässigkeitsstaat maßgeblich für die Frage, welches Erbrecht gilt. Für Deutsche, die in Spanien leben, kann das zum Problem werden. So würde hier z.B. ein Berliner Testament seine Gültigkeit verlieren, bei Erbschaften ohne Testament würden Ehepartner benachteiligt. Daher ist eine Rechtswahl zu empfehlen. Eine weitere Besonderheit: Gut die Hälfte der spanischen Regionen haben ihr eigenes Erbrecht, darunter auch die Balearen. Hier ist die Situation noch komplexer, da jede der großen Inseln (Mallorca, Menorca und Ibiza mit Formentera) ihr eigenes Erbrecht anwendet.
Vollmacht und Testament
Vollmachten unterliegen in Spanien eigenen Vorschriften. Die Art der Bemächtigung muss im Detail beschrieben sein, eine Generalvollmacht deutschen Vorbilds hätte keine Gültigkeit. Diesbezüglich und für Patientenverfügungen ist fachliche Unterstützung notwendig. Um die Abwicklung eines zukünftigen Erbes in Spanien zu erleichtern, können Nichtresidenten ein eigenes spanisches Testament oder Vermächtnis in Spanien errichten. Ebenso besteht die Möglichkeit, in Spanien ein Testament nach deutschem Recht zu erstellen. Diese Variante bewirkt bei umfangreicherem Vermögen erhebliche Ersparnisse bei den Abwicklungskosten, die Beratung durch einen spezialisierten deutschen Anwalt ist Bestandteil unserer Betreuung.
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