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Auch wer Lex Beckham nutzt, muss in Spanien Selbstnutzungssteuer für den Hauptwohnsitz zahlen

Neuer Beschluss: Wer als ausländischer Steuerpflichtiger unter dem Sonderregime im Land lebt, muss für seine Immobilie die Zweitwohnsitzsteuer entrichten – selbst dann, wenn es sich eigentlich um den Hauptwohnsitz handelt.

15. September 2025

Ausländische Steuerpflichtige, die in Spanien leben und das Sonderregime Lex Beckham in Anspruch nehmen, müssen für ihre Immobilie die Zweitwohnsitz- oder Selbstnutzungssteuer zahlen, obwohl es sich um ihren Hauptwohnsitz handelt. Das hat die zentrale Wirtschafts- und Finanzkammer (Tribunal Económico-Administrativo Central, TEAC) mit einem Beschluss vom 17. Juli entschieden (externer Link). Ausländische Steuerpflichtige im Beckham-Regime müssen damit ihre selbst genutzte Wohnung in Spanien jährlich im Modelo 151 versteuern, unabhängig davon, ob es sich um den Hauptwohnsitz handelt oder nicht. 

Hinsichtlich der Zweitwohnsitz- oder Selbstnutzungssteuer werden sie damit in der Praxis den Nichtresidenten gleich gestellt. Denn diese müssen für ihr spanisches Immobilieneigentum, das ihnen zur eigenen Nutzung zur Verfügung steht, jährlich fiktive Einkünfte anrechnen lassen und diese für jene Zeiträume veranlagen, in denen die Immobilie nicht vermietet wird. Formell ist dieser Mechanismus unter dem Begriff der „Anrechnung von Immobilieneinkünften“  bekannt – wobei der Hauptwohnsitz des Steuerpflichtigen im Fall von Residenten von dieser Steuer befreit ist.

TEAC: keine Ausnahme für Hauptwohnung bei Nichtresidenten

Mit der jetzigen Entscheidung widerspricht das TEAC einem Urteil des Obersten Gerichts der Region Madrid (Tribunal Superior de Justicia de Madrid, TSJM) vom Mai 2024. Darin hatten die Richter den Nichtresidenten die gleiche Befreiung von der Selbstnutzungsbesteuerung zugestanden, wie sie in der Einkommensteuer für Residenten (IRPF) gilt. In der jetzigen Entscheidung wird argumentiert, dass das Gesetz über die Einkommensteuer der Nichtresidenten (IRNR) keine Ausnahme für die Hauptwohnung vorsehe. Wer sich für das Beckham-Regime entscheide, unterliegt diesem vollumfänglich – einschließlich der Pflicht zur Versteuerung der Selbstnutzung einer eigenen Immobilie.

19 oder 24 Prozent?

Die Zweitwohnsitz- oder Selbstnutzungssteuer in Spanien basiert auf dem Katasterwert der Immobilie. In Abhängigkeit davon wird ein fiktives Einkommen berechnet, das je nach Aktualität der Bewertung 1,1 oder 2 Prozent des Katasterwertes beträgt. Für dieses Einkommen kommt ein Steuersatz von 19 Prozent im Fall von EU-Bürgern sowie 24 Prozent im Fall von Nicht-EU-Bürgern zur Anwendung.

Die Vorteile der Lex Beckham

Die Lex Beckham ist für Berufstätige sowie Unternehmer gedacht, die aus dem Ausland nach Spanien ziehen. Mit dem Sonderregime, das 2005 eingeführt und zum Januar 2023 umfassend reformiert wurde, will die spanische Regierung Innovation und Know-how ins Land locken. Unter der Lex Beckham wird Einkommen in Spanien bis zu 600.000 Euro mit einem pauschalen Satz von 24 Prozent besteuert. Im Unterschied zum normalen Residenten-Regime ist für den spanischen Fiskus nur das Einkommen und Vermögen in Spanien relevant - die Besteuerung entspricht also der eines Nichtresidenten, obwohl der Steuerpflichtige in Spanien lebt.

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