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Wohnsitzwechsel und Anti-Missbrauchsregelung in Spanien

Der Wohnsitzwechsel in Spanien ist in Art. 28 Gesetz 22/2009 sowie in Art. 72 des Einkommensteuergesetzes (LIRPF) geregelt. Grundsätzlich ist ein Wechsel des steuerlichen Wohnsitzes innerhalb Spaniens möglich – beispielsweise von den Balearen nach Madrid –, kann jedoch unter bestimmten Umständen steuerlich rückwirkend neutralisiert werden.

Anti-Missbrauchsregelung

Um missbräuchliche Wohnsitzwechsel zur Steuervermeidung zu verhindern, sieht die Gesetzgebung eine Dreijahresregel vor:
Behält der Steuerpflichtige den neuen Wohnsitz weniger als drei Jahre, wird unter folgenden Umständen davon ausgegangen, dass steuerlich kein Wohnsitzwechsel stattgefunden hat:

  • A. Erhöhtes steuerpflichtiges Einkommen:
    Im Jahr des Wohnsitzwechsels oder im Folgejahr liegt das steuerpflichtige Einkommen mindestens 50 Prozent über dem Vorjahr.

  • B. Niedrigere effektive Steuerlast:
    In dem Jahr, in dem das erhöhte Einkommen anfällt, ist die tatsächliche Steuerlast geringer als sie am alten Wohnsitz gewesen wäre.

  • C. Rückkehr in die alte Wohnsitzregion:
    Der Steuerpflichtige kehrt innerhalb eines Jahres nach Eintritt der erhöhten Einkünfte in die Region seines früheren Wohnsitzes zurück.

Folge:
Trifft eine dieser Bedingungen zu, muss der Steuerpflichtige Nacherklärungen für die betroffenen Jahre einreichen. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ende der Einreichungsfrist jenes Jahres, in dem die Umstände eingetreten sind, die zur Anwendung der Anti-Missbrauchsregelung führen.

Praktische Empfehlungen für einen sicheren Wohnsitzwechsel

Ein Wohnsitzwechsel – beispielsweise zur Vermeidung der Vermögensteuer – ist möglich, sollte jedoch sorgfältig geplant und dokumentiert werden.

Empfohlene Maßnahmen am Beispiel eines Wechsels nach Madrid:

  • Wohnsitzmeldung:
    Mitteilung an die Steuerbehörde mittels „Modelo 030“ innerhalb von drei Monaten nach dem Umzug. Erfolgt der Umzug vor der Abgabe der Einkommensteuererklärung, sollte er dort direkt angegeben werden.

  • Tatsächlicher Aufenthalt:
    Mehr als 183 Tage pro Jahr in der neuen Wohnsitzregion verbringen und dies nachweisen können (z. B. Strom- oder Wasserrechnungen, Flugtickets).

  • Hauptwohnsitz:
    Eine Immobilie in der neuen Region als Hauptwohnsitz melden.

  • Familie ummelden:
    Ehepartner und Kinder – soweit vorhanden – sollten ebenfalls den Wohnsitz verlegen.

  • Dreijahresfrist beachten:
    Rückkehr in die ursprüngliche Wohnsitzregion frühestens nach drei Jahren, um die Anwendung der Anti-Missbrauchsregelung zu vermeiden.

 

(Stand: September 2025/wp,ng)

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