Solarförderung in Spanien: Falsche Angaben zur Ansässigkeit können zur Steuerfalle werden
06. August 2026
Wer in Spanien staatliche Fördermittel für die Installation von Solaranlagen beantragt, aber nicht im Land ansässig ist, droht nicht nur leer auszugehen, sondern manövriert sich auch ins Visier der hiesigen Steuerbehörden. Das zeigen Fälle von Mandanten, die beispielsweise eine Immobilie auf Mallorca privat oder über eine ausländische Gesellschafts- oder Beteiligungsstruktur halten: Die Anträge wurden teilweise durch die mit der Installation oder Fördermittelbeantragung beauftragten Unternehmen vorbereitet und eingereicht, aber nicht mit dem spanischen Steuerberater der Antragsteller abgestimmt.
Weitreichende Folgen der Anträge
Das Problem: Nach den für die Förderprogramme geltenden Voraussetzungen kommen grundsätzlich nur in Spanien ansässige Personen oder hierzulande niedergelassene Unternehmen als Begünstigte in Betracht. Ausländische Eigentümer oder Personen, die ihre spanische Immobilie etwa über eine ausländische Gesellschaft oder Personengesellschaft halten, erfüllen diese Voraussetzung regelmäßig nicht. Eine Ausnahme besteht in der Regel dann, wenn die Investition über eine tatsächlich in Spanien ansässige Gesellschaft, etwa eine spanische S.L., erfolgt und sämtliche weiteren Förderbedingungen erfüllt werden.
In den bekannt gewordenen Fällen wurde im Rahmen des Antrags dennoch angegeben, dass der Antragsteller in Spanien ansässig sei. Dies führte zunächst dazu, dass die beantragte Subvention nach Prüfung abgelehnt wurde – wobei die endgültige Entscheidung zum Teil erst nach einem längeren Verfahren und nach der Vorlage einer Reihe von Unterlagen mitgeteilt wurde. Gleichzeitig besteht aber auch das Risiko, dass die im Förderantrag gemachten Angaben an andere spanische Behörden übermittelt oder mit den dort vorhandenen steuerlichen Informationen abgeglichen werden. Die Angaben können letztendlich Fragen zur tatsächlichen steuerlichen Ansässigkeit des Antragstellers aufwerfen. Dies gilt insbesondere bei Personen, die sich regelmäßig und für längere Zeit im Land aufhalten, aber nicht in Spanien ansässig sind.
Was die spanische Steueransässigkeit bedeutet
Kommt die spanische Finanzverwaltung im Rahmen einer Prüfung zu dem Ergebnis, dass eine Person steuerlich ansässig war, kann das weitreichende steuerliche Folgen haben. Eine Steueransässigkeit führt in der Regel dazu, dass das weltweite Einkommen in Spanien erklärt und versteuert werden muss. Abhängig von der individuellen Vermögenssituation können unter anderem Verpflichtungen im Bereich der spanischen Vermögensteuer entstehen. Wurden die vorgeschriebenen Steuererklärungen in den betreffenden Jahren nicht abgegeben, drohen Steuernachzahlungen, Verzugszinsen und gegebenenfalls Sanktionen.
Auch im bisherigen Ansässigkeitsstaat sind zusätzliche Schwierigkeiten denkbar. Bei einem bislang in Deutschland ansässigen Unternehmer oder Gesellschafter kann beispielsweise geprüft werden, ob die deutsche Wegzugsbesteuerung greift.
Besonders sensibel sind Fälle, in denen eine spanische Steueransässigkeit aufgrund der tatsächlichen Lebensumstände nicht fernliegt. Maßgeblich ist nicht allein eine formale Anmeldung oder Abmeldung. Entscheidend können unter anderem die Zahl der Aufenthaltstage, der gewöhnliche Aufenthalt, familiäre Bindungen sowie der Mittelpunkt der wirtschaftlichen und persönlichen Interessen sein. Die häufig genannte Grenze von 183 Tagen ist daher ein wesentliches, aber nicht das einzige Prüfungskriterium.
Installationsfirmen sind keine Steuerberater
Aus Sicht der betroffenen Eigentümer ist problematisch, dass Förderanträge offenbar teilweise von Installations- oder Vermittlungsunternehmen vorbereitet werden, ohne die steuerlichen Konsequenzen der Angaben zur Ansässigkeit ausreichend zu prüfen. Das Interesse dieser Unternehmen liegt regelmäßig in der Durchführung und Abrechnung des Projekts. Ob der Kunde die persönlichen und steuerlichen Voraussetzungen des Förderprogramms tatsächlich erfüllt, steht dabei auf einem anderen Blatt.
Vor der Beantragung einer Subvention für eine Solaranlage sollte daher zwingend geprüft werden, wer Eigentümer der Immobilie ist, wer die Investition tätigt und ob der Antragsteller die konkreten Voraussetzungen des Förderprogramms erfüllt. Angaben zur spanischen Ansässigkeit dürfen nicht allein deshalb gemacht werden, um den Zugang zu einer Förderung zu ermöglichen.
Nicht in Spanien ansässige Immobilieneigentümer sowie Personen, die ihre Immobilie über eine ausländische Gesellschaft halten, sollten den Antrag vor der Einreichung mit ihrem spanischen Steuerberater abstimmen. Dabei ist nicht nur die Förderfähigkeit zu untersuchen, sondern auch, welche steuerlichen Folgen die im Antrag enthaltenen Angaben auslösen können. Eine vermeintliche Ersparnis durch eine Subvention steht in keinem angemessenen Verhältnis zu dem Risiko einer umfassenden Überprüfung der spanischen Steueransässigkeit.
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