Reform der Vermögensteuer tritt vor Jahresende in Kraft
28. Dezember 2022Nun herrscht Gewissheit: Wie erwartet hat die spanische Regierung die geplanten Neuerungen im Fiskalbereich bereits vor Jahresende beschlossen. Mit der Veröffentlichung im Amtsblatt (BOE) Nummer 311 am heutigen 28. Dezember ist festgelegt, dass die Regelungen mit dem Folgetag in Kraft treten. Das bedeutet für die neue „Reichensteuer“ und die Reform der bestehenden Vermögensteuer, deren Fälligkeitsdatum bzw. Stichtag der 31. Dezember ist, dass die Vorschriften bereits für den Veranlagungszeitraum 2022 wirksam werden.
Für Nichtresidenten mit Wohnsitz Deutschland und Immobilieneigentum in Spanien ergibt sich somit eine potenziell gravierende Änderung, wie schon mehrfach berichtet: Die Regierung hat eine Schwachstelle im Vermögensteuergesetz ausgemerzt, die dazu geführt hatte, dass bislang indirekt – d.h. über Gesellschaften – gehaltene Immobilien von Spanien nicht besteuert werden konnten. Zwar öffnete das Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland-Spanien dafür die Tür, doch war diese Besteuerung in der nationalen Gesetzgebung nicht mit ausreichender Klarheit vorgesehen, wie die jüngsten Urteile und verbindlichen Auskünfte bestätigt haben.
Die möglicherweise betroffenen Mandanten der PlattesGroup wurden hierzu bereits kontaktiert. Die abzusehende Änderung der Gesetzeslage ist bereits seit Bekanntwerden der Regierungspläne Bestandteil unserer individuellen Beratung. Mehr dazu in unserer NEWS "Vermögensteuer und die deutsche vermögensverwaltende Kommanditgesellschaft"
Eine weitere wichtige Änderung, die so genannte „Reichensteuer“ (Impuesto Temporal de Solidaridad de las Grandes Fortunas“, hat nur in jenen Regionen generelle Konsequenzen, die unter Nutzung ihrer regionalen Kompetenzen die Vermögensteuer entweder abgeschafft oder erheblich reduziert haben (aktuell Madrid, Andalusien, Galizien). In den meisten anderen Regionen führt diese Steuer erst ab einem bestimmten Vermögensumfang zu einer Mehrbelastung. Ein Resident der Balearen etwa müsste erst ab einem Nettovermögen von 209 Millionen Euro neben der normalen Vermögensteuer einen zusätzlichen Steuerbetrag abführen.
Die „Reichensteuer“ greift grundsätzlich ab einem Nettovermögen von 3,7 Millionen Euro und ist nur dann zu veranlagen, wenn eine Steuerlast zahlungsfällig wird. Im Moment ist ihre Gültigkeit auf zwei Jahre beschränkt. Jedoch sei daran erinnert, dass auch die Vermögensteuer zunächst als temporäre Maßnahme zur Sanierung des Haushalts reaktiviert wurde.
Mehr zur Reichensteuer: Artikel Vermögensteuer – „Reichensteuer“