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Neue Urteile zur Betriebsstätte: Worauf es bei der zeitlichen und örtlichen Ausgestaltung ankommt

Art und Dauer der Nutzung: Der Bundesfinanzhof hat in Entscheidungen die Voraussetzungen präzisiert, die hinsichtlich von Doppelbesteuerungsabkommen relevant sind.

16. Juni 2025
Wie genau ist die Betriebsstätte ausgestaltet?

Bei der Ausgestaltung einer ausländischen Betriebsstätte müssen Unternehmer genauestens darauf achten, dass diese Geschäftseinrichtung sowohl örtlich verwurzelt als auch dauerhaft eingerichtet ist, damit diese auch im Sinne bestehender Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) anerkannt wird. Das haben weitere Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) deutlich gemacht. Die jüngsten Entscheidungen zeigen zudem, dass die Bedeutung internationaler Betriebsstätten bei der Definition der steuerlichen Pflichten zunimmt und diese immer öfter zum Streitfall in Auseinandersetzungen mit Finanzbehörden im In- und Ausland werden können. 

Hat ein deutsches Unternehmen eine Betriebsstätte im Ausland, so darf dieser Staat die entsprechenden Gewinne besteuern. Deutschland muss diese Gewinne in der Regel befreien. Das Gleiche gilt für ausländische Firmen mit Betriebsstätten in Deutschland.

Die jüngsten Urteile kreisen um die Voraussetzungen, die vorliegen müssen, damit eine ausländische Betriebsstätte steuerlich anerkannt wird, und stellen somit eine Präzisierung dieser Regelungen dar. Die Entscheidungen haben damit entscheidende Relevanz für Mandanten mit grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeiten - gerade im deutsch-spanischen Kontext sind ausländische Betriebsstätten von großer Bedeutung.

Urteil I R 47/21: Betriebsstätte eines Taxiunternehmers in der Schweiz

Sachverhalt: Ein in Deutschland ansässiger Taxiunternehmer nutzte regelmäßig einen Büroraum in der Schweiz, der Teil einer gemeinschaftlichen Taxizentrale war. Dort führte er geschäftsleitende Tätigkeiten wie Personalverwaltung, Buchhaltung und Rechnungswesen durch.

Der Bundesfinanzhof erkennt in seinem Urteil die Nutzung des Büroraums als Betriebsstätte im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens Deutschland–Schweiz an. Entscheidend waren mehrere Punkte: 

  • Dauerhafte Verfügungsmacht: Der Unternehmer hatte durch die regelmäßige Nutzung und einen eigenen abschließbaren Standcontainer eine dauerhafte Verfügungsmacht über den Büroraum. 

  • Geschäftsleitende Tätigkeiten: Die im Büroraum ausgeübten Tätigkeiten gingen über reine Hilfsfunktionen hinaus und waren zentral für den Geschäftsbetrieb. 

  • Keine weitere Betriebsstätte in Deutschland: Da keine andere Betriebsstätte in Deutschland bestand, wurden die Einkünfte der schweizerischen Betriebsstätte zugeordnet und in Deutschland lediglich im Rahmen des Progressionsvorbehalts berücksichtigt. 

Urteil I R 39/21: Mindestdauer für das Vorliegen einer Betriebsstätte

Sachverhalt: Deutsche Steuerpflichtige gründeten in London eine Personengesellschaft zum Goldhandel und mieteten dort für etwa sechs Monate ein Büro an. Die operative Tätigkeit endete jedoch bereits nach etwa drei Monaten.

Der Bundesfinanzhof stellt in seinem Urteil klar, dass eine Betriebsstätte im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens nur dann vorliegt, wenn mehrere Punkte beachtet werden:

  • Mindestdauer von sechs Monaten: Sowohl die Geschäftseinrichtung als auch die unternehmerische Tätigkeit müssen mindestens sechs Monate bestehen. 

  • Keine Ausnahme bei kürzerer Tätigkeit: Selbst wenn die Tätigkeit vollständig in der ausländischen Geschäftseinrichtung ausgeübt wurde, rechtfertigt eine kürzere Dauer keine Ausnahme von der Mindestdauer. 

  • Abwicklungstätigkeiten zählen nicht: Die nachfolgende Abwicklung des Unternehmens verlängert die erforderliche Mindestdauer nicht.

Dokumentieren, Planen - und Umsetzen dank PGate und TaxBridge

Die BFH-Urteile betonen, dass eine Betriebsstätte sowohl zeitlich dauerhaft eingerichtet, als auch ausreichend für die Ausübung des operativen Geschäftsbetriebs ausgestattet sein muss, damit sie im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens anerkannt wird. Für Unternehmen und Unternehmer mit grenzüberschreitender Tätigkeit bedeutet dies:

  • Dokumentation: Sorgfältige Aufzeichnungen über die Nutzung und Dauer von Geschäftseinrichtungen im Ausland sind essenziell. 

  • Planung: Bei der Gründung von Betriebsstätten im Ausland sollte die geplante Dauer der Tätigkeit berücksichtigt werden, um die Mindestanforderungen zu erfüllen.

  • Beratung: Eine frühzeitige steuerliche Beratung kann helfen, Doppelbesteuerungsrisiken zu minimieren und die steuerliche Struktur optimal zu gestalten.

  • Umsetzung und langfristige Betreuung: Die PlattesGroup setzt mit TaxBridge eine zusammen mit dem Dienstleister DATEV entwickelte Schnittstelle für die Buchhaltung ein, die eine Brücke zwischen der Niederlassung etwa auf Mallorca und dem Steuerberater in Deutschland oder Österreich schlägt. Damit wird lästiges Excel-Yoga ersetzt. Statt Unterlagen, die gemäß den Vorschriften in Spanien ausgestellt und erklärt sind, für die Steuerberatung in Deutschland neu aufzubereiten oder zu übersetzen, werden die Daten automatisch konvertiert und über die Schnittstelle übertragen.

  • Die TaxBridge ist damit eine maßgeschneiderte Erweiterung für Mandanten im deutsch-spanischen Kontext, die bereits PGate nutzen - das neue Buchungsportal der PlattesGroup, das nicht nur den Austausch von Dokumenten aller Art radikal vereinfacht und betriebswirtschaftliche Auswertungen in Echtzeit ermöglicht, sondern auch die Ausstellung von E-Rechnungen standardmäßig beinhaltet.

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