Diebstahl und Entschädigung: So ist in der spanischen Einkommensteuer zu verfahren
08. Oktober 2025
Der Diebstahl von Vermögensgegenständen hat auch ein steuerliches Nachspiel in der Einkommensteuer in der Form von Vermögensverlust und steuerpflichtigem Gewinn. Das hat jetzt die spanische Steuerbehörde mit Entscheidungen in zwei Fällen klargestellt, in denen Bitcoins und Schmuck entwendet worden waren.
Fall eins: Cyberangreifer erbeuten Bitcoins
Im ersten Fall geht es um die Anfrage eines Steuerzahlers, der Opfer einer Cyberattacke geworden war. Er wollte von der Steuerbehörde wissen, ob der durch den Diebstahl entstandene Vermögensverlust in der Einkommensteuer (IRPF) geltend gemacht werden könne.
Bei dem Malware-Angriff auf den privat genutzten Computer verlor der Betroffene seinen Angaben zufolge Bitcoins im Wert von 99.408,18 Euro. Der Diebstahl ist nach einer Anzeige bei der Nationalpolizei in einem Polizeibericht dokumentiert.
Stellungnahme der Steuerbehörde
Die Generaldirektion für Steuern (Dirección General de Tributos, DGT) erkennt in ihrer Antwort die Existenz eines Vermögensverlusts an. Es sei schließlich eine “Änderung in der Zusammensetzung des Vermögens” des Steuerpflichtigen eingetreten, heißt es mit Verweis auf Artikel 33.1 des spanischen Einkommensteuergesetzes (LIRPF, Ley del Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas).
Damit der Verlust jedoch in der Erklärung berücksichtigt werden kann, müsse er ordnungsgemäß nachgewiesen werden. Hierzu verweist die Steuerbehörde auf die gesetzlichen Grundlagen im LIRP (Artikel 33.5.a) und im allgemeinen Steuergesetz (Ley General Tributaria, LGT, Artikel 106.1). Da der Verlust nicht aus der Übertragung von Vermögenselementen resultiere, sei er in die allgemeine Bemessungsgrundlage zu integrieren.
Fall zwei: Diebstahl von Schmuck aus dem Tresor
Im zweiten Fall eines Diebstahldelikts, über den jetzt hinsichtlich der fiskalischen Behandlung zu entscheiden war, geht es um den Einbruch in eine Bank im Jahr 2009. Dabei wurde der dort deponierte Schmuck des Betroffenen und seiner Frau gestohlen.
Ein Urteil, das 2016 erging und 2017 bestätigt wurde, stellte die zivilrechtliche Haftung der Bank fest, da sie ihre Sorgfaltspflichten im Rahmen des Mietvertrags über das Schließfach verletzt habe.
Mit einem Richterspruch von März 2022 wurde die Bank dazu verurteilt, knapp 293.000 Euro als Entschädigung für materielle Schäden zu zahlen, darüber hinaus auch die gesetzlichen Zinsen auf einen Betrag von knapp 42.000 Euro für den Zeitraum vom 9. Februar bis 12. Mai 2021 sowie Prozesszinsen ab dem Datum des Urteils bis zur vollständigen Zahlung. Im Jahr 2024 wies der Oberste Gerichtshof Spaniens die Revision der Bank zurück, wodurch das Urteil rechtskräftig wurde.
Wie wird die Entschädigung deklariert?
In der Anfrage an die Steuerbehörde ging es nun um die Frage, wie die von der Bank gezahlte Entschädigung für den Diebstahl des Schmucks sowie die gerichtlich zuerkannten Zinsen steuerlich zu behandeln seien.
Laut der Antwort stellt die erhaltene Entschädigung gemäß Artikel 33.1 LIRPF einen Vermögenszuwachs dar. Der Gewinn oder Verlust berechne sich aus der erhaltenen Entschädigung abzüglich des anteiligen Anschaffungswerts des betroffenen Schmucks. Dabei werde die Wertminderung durch die Nutzung berücksichtigt, Verbrauchsverluste dagegen seien nicht anzurechnen. Ein Vermögenszuwachs liege nur dann vor, wenn sich das Vermögen tatsächlich erhöht habe.
Vom Gericht anerkannte Zinsen
Ein genauerer Blick ist hinsichtlich der gezahlten Zinsen nötig. So unterscheidet die Steuerbehörde einerseits zwischen Vergütungszinsen – diese gelten als Einkünfte aus Kapitalvermögen, sofern sie nicht aus einer gewerblichen Tätigkeit stammen – und andererseits Entschädigungszinsen. Diese stellten keine Einkünfte dar, sondern Vermögenszuwächse.
Verzugszinsen wiederum, die von der Verwaltung im Rahmen von Rückzahlungen unrechtmäßig erhobener Beträge gezahlt werden, gelten laut einem Urteil des Obersten Gerichtshofs vom 12. Januar 2023 als Vermögenszuwachs der allgemeinen Einkünfte. Dieses Kriterium übernimmt auch die DGT in ihrer Antwort und erweitert es auf sämtliche Entschädigungszinsen. Diese fließen somit in die allgemeine Bemessungsgrundlage und nicht in die Sparbemessungsgrundlage ein – eine Änderung der bisherigen Praxis.
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